Bankruptcy costs; fees and expenses of the creditors' committee are not ordinary mass debts but form part of the general costs of liquidation. They are payable only after final determination in the closing accounts or, if disputed, after tariff-based fixation by the supervisory authority becomes final; prior provisional payments are merely advances. Consequently, no default interest accrues on such remuneration while the final determination is pending, even if the definitive fixing is delayed by complaint proceedings (consid. implicit).
46 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 12. 12. AuslUg aus dem Entscheid vom 1. März 19 2 i. S. Huber. Von den K 0 n kur s g e b ü h ren und -ver g ü tun gen werden keine Ver zug s z ins e berechnet. Das Begehren um Znsprechung eines Verzugszinses von den vom Rekurrenten als Mitglied des Gläubigeraus- schusses geltend gemachten Gebühren und Vergütungen erweist sich als unbegründet. Der Gläubigerausschuss ist wie die K9nkursverwaltung ein konkursrechtliches Organ. Die den Mitgliedern dieses Ausschusses schuldi- gen Gebühren und Vergütungen bilden daher keine Massa- schulden, die gerichtlic;h geltend gemacht werden könnten und für die, wie für gewöhnliche Schulden, Verzugs- zinse zu bezahlen wären, sondern sie fallen in die allge- meinen Konkurskosten, deren Stand erst am Schlusse des Konkurses in der Schlussrechnung festgesetzt wird, und die zur Auszahlung gelangen, sobald die Verteilungs- liste in Rechtskraft erwachsen ist. Wohl können Ver- gütungen und Gebühren schon während des Konkurses ausbezahlt werden, wenn verfügbare Mittel vorhanden sind, jedoch nur als Vorausbezahlung auf Rechnung des sich am Schlusse des Konkurses ergebenden Saldos. Die Spezialgebühren aber können niemals vor der durch die Aufsichtsbehörde gemäss Krt. 84 der Verordnung über die Geschäftsführung der Konkursämter zu erfolgenden Festsetzung ausbezahlt werden. Werden nun geltendgemachte Gebühren und Ver- gütungen bestritten, so hat sie die Aufsichtsbehörde tarif- gemäss festzusetzen. Dabei entsteht ein Anspruch der Gebühren- und Vergütungsberechnungen, eben als Folge ihrer Stellung als Organ im Liquidationsverfahren, erst nachdem er durch die Aufsichtsbehörde anerkannt ist und in dem Betrage, wie ihn die Behörde im rechtskräftig gewordenen Entscheid darüber normiert. Der Anspruch auf Gebühren und Vergütungen wird daher erst mit Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 13. 47 diesem Entscheide fällig, und es kann mithin eine Zins- vergütung nicht in Frage kommen, wenn infolge einer Beschwerde die endgültige Festsetzung dieses Anspruches verzögert wird. 13. Entscheid von 30. März 1922 i. S. Bockly. Art. 92 Ziff. 3 SchKG: Transportkarren eines Mechanikers und Schlossers unpfändbar. -Art. 3 VBB : Keine Zustel- lungsgebühren für Beschwerdeentscheide. A. -Das Betreibungsamt Zurzach retinierte am 31. Januar 1922 dem Rekurrenten für eine Mietzil1s- schuld neben andern Fahrnissep einen Zweiräderkarren. Der Rekurrent, der inzwischen seine Werkstatt als Mechaniker und Schlosser nach Oberwinterthur verlegt hat, beschwerte sich hiergegen mit dem Begehren um Freigabe des Karrens, der als Kompetenzstück un- pfändbar sei. E. -Die obergerichtliche Aufsichtskommission über die Betreibungs-und Konkursämter des Kantons Aargau hat mit Entscheid vom 10. März 1922 die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und den Karren für pfänd- bar erklärt. C. -Diesen am 17. März zugestellten Entscheid hat der Rekurrent am 23. gleichen Monats unter Erneuerung seines Begehrens an das Bundesgericht weitergezogen. Die Schuldbelreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung: