Art. 50 VZG; Art. 19 SchKG; Art. 134 SchKG: The question whether an unregistered lease or tenancy is to be imposed on the purchaser by the auction conditions is, absent a violation of law, a matter of administrative discretion and not reviewable by federal appeal. The tenant has no subjective federal-law right to such transfer. Where the cantonal authority finds that the transfer would impair the best possible realization, the interests of creditors and debtor prevail; the tenant’s own interest cannot override them. A compensation claim against the purchaser for early termination, especially with priority over pledge creditors, lacks any evident legal basis.
84 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 22. esplicita dichiarazione in questo senso aU.'Ufficio. Esso potra farla ancora entro 10 giorni a dataredaU'intima- zione di questa decisione, nel qual caso sara dispensato di dare seguito all'assegno deI termine e di promuover nuova causa. La Camera esecuzioni e Fallimenti pronuncia: Il ricorso e ammesso nel senso dei considerandi. 22. Entscheid vom 4. Kai 192a i. S. Scha.tzmann. VZG Art. 50 ; SchKG Art. 19, 134 : Kein Rekurs an das Bundes- gericht über die Frage, ob nicht im Grundbuch vorgemerkte Miet-oder Pachtverträge durch die Steigerungsbedingungen dem Erwerber zu überbinden sind. A. -Am 9. März 1921 vermietete Emil Zoller, Eigen- tümer der Liegenschaft St. Anna in Baden, die auf dieser Liegenschaft befindliche Wirtschaft für zwei Jahre vom
86 Sehu1dbetreibungs-und Konkursrecht. N0 23- 2. -Unter welchem rechtlichen Gesichtspunkte der Rekurrentin eine Entschädigungsforderung für die vor- zeiiige Auflösung des Mietvertrages g e gen den Er wer be r, im Ergebnis also mit Vorrang vor sämtlichen Pfandforderungen zugebilligt werden könnte. ist schlechterdings unerfindlich. Demnach erkennt die Schllidbetr.-und Konkurskammer: Der Rekurs wird abgewiesen. 23. Entscheid vom 5. Kai 1922 i. S. Eünzle. Art uU,d Weise des Vollzuges des Verwertungsbegehrens, wenn der Schuldner unter Mitnahme der gepfändeten Gegenstände unbekannt wohin weggezogen ist. A. -Als Beda Künzle in seiner Betreibung gegen ,Walter Stutz in Unterägeri, welche zur Pfändung von Mobiliar geführt hatte, das Verwertungsbegehren stellte, sandte das Betreibungsamt es ihm wieder zurück mit der Mitteilung, dass der Schuldner (I von hier fortgezogen ist I). Hiegegen beschwerte sich der Gläubiger mit dem Antrage, das Betreibungsamt sei zur Durchführung der Verwertung anzuhalten. Dieses bemerkte in seiner Vernehmlassung, der Schuldner habe die gepfändeten Gegenstände mit- genommen, und da infolgedessen nichts' mehr vorbanden sei, könne es die Verwertung nicht durchführen. B. -Durch Entscheid vom 10. u, 11. April hat der Re- gierungsrat des Kantons Zug die Beschwerde im Sinne der Erwägungen als unbegründet abgewiesen , davon aus- gehend, dass das Betreibungsamt bei der gegebenen Sach- lage berechtigt war, das Verwertungsbegehren zurückzu- weisen, und dass es auch nicht den Verlustschein, d. h. die Pfändungsurkunde mit dem Vermerk, dass kein pfänd- bares Vermögen mehr vorhanden sei, zustellen dürfe, Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 23. 81 solange der Gläubiger nicht den Untergang der Pfand- gegenstände, sei es durch Beseitigung, widerrechtliche Veräusserung etc. nachgewiesen habe, . C. , Diesen Entscheid hat der Gläubiger am 13, April an . das Bundesgericht weitergezogen mit dem Antrage, das Betreibungsaint sei anzuhalten, das Verwertungs- begehren in Empfang zu nehmen, zu prot?kollieret; lind die Verwertung durchzuführen bezw. dle Betreibung durch Ausstellung eines Verlustscheines zu Ende zu führen. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung :