VI. DOPPELBESTEUERUNG
DOUBLE IMPOSITION
18. Urteil vom 16. Februar 19as
i. S. Henkel 8G Cie gegen beide Basel.
Fabrikationsunternehmen mit Fabrikationsbetrieb in einem
und kaufmännischen Teil des Betriebes in einem andern
Kanton. VerlegmJg des Reingewinns zur Besteuerung nach
den Erwerbsfaktoren Kapital und Arbeit. Die Gehälter
der Reisenden sind dabei dem kaufmännischen Betrieb
zuzurechnen.
A. -Die Rekurrentin Aktiengesellschaft Henkel Oe
mit Sitz in Basel hat zum Zweck die Fabrikation und den
Vertrieb chemischer Produkte. Die Fabrikation
geht
in der basellandschaftlichen Gemeinde Pratteln vor
sich. Der kaufmännische Teil des Betriebes -Einkauf
der Rohmaterialien, Verkauf der Fabrikate usw. -
ist unbestrittenermassen ganz
in Basel konzentriert,
wo die Gesellschaft an der Elisabethenstrasse ebenfalls
eine Liegenschaft von bedeutendem
Werte besitzt.
Bei der Veranlagung der Rekurrentin
zur Einkommens-
steuer des
Jahres 1922 nach dem Verhältnis der in
beiden Geschäftsniederlassungen wirksamen
Erwerbs-
faktoren (Kapitalwert der produktiven Aktiven plus
Kapitalwert der Arbeitskräfte) ergab sich insofern
ein Anstand, als die Steuerkommission der Gemeinde
Pratteln unter die zu kapitalisierenden Lohnaufwen-
dungen des dortigen Betriebs auch die Hälfte der Ge-
haltsbezüge der Reisenden (einschliesslich Teuerungs-
zulagen
und Gratifikationen) von zusammen 85,223 Fr.
90 Cts. einbezog und auf dieser Grundlage die Pratteln
zukommende Quote des Gesamteinkommens berechnete,
während die Rekurrentin den Standpunkt vertrat.
Doppelbesteuerung. N° 18. 117
dass diese Bezüge ganz zu den baselstädtischen Er-
werbsfaktoren gehören.
Eine Beschwerde gegen
die Taxation wies die Ge-
meindesteuerrekurskommission am 10. November 1922
ab und im gleichen Sinne erkannte am 6. Dezember
1922 der Regierungsrat von Baselland,
an den die Ge-
snllschaft die Sache weiterzog, mit der Begründung:
dIe Aufwendungen für die Reisenden entfielen örtlich
weder
auf Baselstadt noch auf Baselland, da sich die
Tätigkeit der Reisenden auswärts abspiele und einige
untnr ihnen zudem in keinem der beiden Kantone Wohn-
sitz
hätten. Das örtliche Moment könne demnach für
die Zuscheidung nicht massgebend sein. Die wirt-
schaftlichen Erwägungen dagegen liessen die Reisenden
in erster Linie als im Dienste der Fabrikation stehend
erscheinen. Ihre Aufgabe bestehe
im Vertriebe der in
Pratteln hergestellten Erzeugnisse, wodurch sie mit
dieser Niederlassung in direktem Zusammenhang stün-
en, und es werde infolgedessen durch den Erfolg
Ihres Wlrkens der Geschäftsgang der
Fabrik entscheidend
mit bestimmt. Baselstadt sei bei der Quotenvermitt-
lung ohnehin schon dadurch
im Vorteil, dass ihm ge
stützt auf die örtlichen Erwägungen die Löhne des
gesamten in Basel arbeitenden kaufmännischen
Per-
sonals zukommen.!
Andererseits lehnte auch die baselstädtische
Steuer-
verwaltung ein Zurückkommen auf die Veranlagung
zur dortigen Ertragssteuer, bei der die Lohnbezüge
der Reisenden ganz
zu den baselstädtischen Erwerbs-
faktoren gerechnet worden waren, ab.
B. -Mit Eingabe vom 28. Dezember 1922 hat darauf
die A.-G. Henkel Oe gegen den Entscheid des Re-
gierungsrats von Baselland vom 6. Dezember den staats-
rechtlichen Rekurs wegen Doppelbesteuerung ans Bun-
desgericht ergriffen mit dem Antrage, es sei in Aufhe-
bung des Entscheides die Rekurrentin als berechtigt
zu erklären, für die Steuerveranlagung inder Gemeinde
Pratteln die Gehälter der Reisenden als Steuerlaktor
nicht zu berücksichtigen und der Anspruch von Basel-
stadt auf vollen Einbezug dieser Gehälter unter die
dortigen Erwerbsfaktoren anzuerkennen.
C. -Der Regierungsrat von Baselland hat Abwei-
sung des Rekurses beantragt, ohne den Erwägungen des
angefochtenen Entscheides Neues beizufügen.
Der Regierungsrat
von Baselstadt hat sich dem
Rekursbegehren angeschlossen. Die Geschäftsreisenden
und Agenten sollen die Beziehungen mit den Abnehmern
der Waren herstellen
und unterhalten; sie erfüllen
demnach
im wesentlichen dieselbe Aufgabe wie die
Korrespondenten, die
auf schriftlichem Wege Verkaufs-
offerten machen. Wie diese
übten sie eine Tätigkeit aus,
die zum Handel
und nicht zur Fabrikation gehöre.
Würde sich die
Rekurrentin mit dem Vertriebe von
Waren befassen, die den Abnehmern nicht vorgeführt
zu werden brauchten, sodass das schriftliche Angebot
genügen würde,
so könnte kein Zweifel bestehen, dass
das Personal, welches diese
Offerten besorge, dem
Orte zuzurechnen sei, wo es arbeite, d. h. wo sich im
allgemeinen der kaufmännische Betrieb des Unter-
nehmens abspiele, also hier dem Kanton Baselstadt.
Die Frage könne
aber nicht anders beantwortet wer-
den, wenn es sich
um die persönliche Überbringung
von Offerten handle, wozu die Reisenden verwendet
würden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- -Die Ermittlung der auf jedes der beiden Steuer-
domizile entfallenden Quote des Gesamteinkommens
nach dem Verhältnis
der dort wirksamen Erwerbs-
faktoren entspricht der
für Fabrikationsunternehmun-
gen vom Bundesgericht beobachteten Praxis.
Ist bei
einem solchen
Unternehmen der technische (Fabri-
kations-)
und der kaufmännische Teil des Betriebs
örtlich getrennt, so muss
für die Frage, welchem Orte
Doppelbesteuerung. N° 18. 119
die Löhne und Gehälter bestimmter Angestellter hei
der Verlegung der Erwerbsfaktoren zuzuweisen seien,
massgebend sein,
zu welchem jener beiden Zweige der
gesamten Erwerbstätigkeit des
Unternehmens die Ver-
richtungen des betreffenden Angestellten gehören. Die
Tätigkeit des Geschäftsreisenden
ist aber, wie Basel-
stadt zutreffend hervorhebt, eine ausschliesslich kauf-
männische, indem sie in der Mitwirkung beim Absatze
der Fabrikate besteht. Mit dem Fabrikationsbetriebe
als solchem
hat sie nichts zu tun. Dass ihr Erfolg den
Gang des Gesamtunternehmens
und damit mittelbar
auch der Fabrik mitbestimmt, vermag eine andere Be-
handlung nicht zu rechtfertigen. Dasselbe
trifft auch
für die Tätigkeit des übrigen kaufmännischen Perso-
nals zu. Und umgekehrt könnte von dieser Betrachtungs-
weise ausgehend
der Kanton, wo sich der kaufmännische
Betrieb abspielt,
mit dem gleichen Rechte einen Teil
der Lohnaufwendungen für das Fabrikpersonal sich
gutschreiben weil ohne die Erfolge der kommerziellen
Tätigkeit, auch
die Fabrikation nicht einen solchen
Umfang hätte annehmen können. Ein irgendwie festes
und in der Anwendung sicheres Merkmal für die Ver-
legung des Erwerbsfaktors
Arbeitskräfte auf. die
einzelnen Niederlassungen, wie es die Praxis
nicht
entbehren kann, würde dann überhaupt nicht mehr
bestehen. Ebensowenig kann es einen Unterschied aus-
machen, dass die Reisenden im Gegensatz
zum übrigen
Personal ihren Beruf
nicht an einer festen Arbeits-
stätte ausüben. Auch die Zuweisung der Lohnauf-
wendungen
für das Fabrikpersonal an den Fabrika-
tionsort und für das andere, nicht reisende kaufmänni-
sche Personal an den Ort des kaufmännischen Betriebes
beruht nicht auf der örtlichen Verbindung der be-
treffenden Personen
mit der ei,nen oder anderen Nieder-
lassung, sondern auf der
wir t s c h a f t I ich e n Zu-
gehörigkeit ihrer Verrichtungen zu dem betreffenden
Zweige der gesamten Erwerbstätigkeit des Unternehmens.
120 Staatsrecht.
Es ist aber nicht bestritten, dass der gesamte kauf-
männische Betrieb der Rekurrentin in der Basler Nieder-
lassung zusammengefasst ist, bezw. von dort aus vor
sich geht. Der Entscheid des Regierungsrats von Basel-
land und die durch ihn geschützte Einschätzung der
Gemeinde Pratteln sind deshalb in der Meinung aUfzu-
heben, dass bei der ihr zu Grunde liegenden Verlegung
des Gesamteinkommens aUf die beiden Kantone die
Gehaltshezüge der Reisenden g a
n z Basel zuzuschrei-
ben sind, was eine entsprechende Ermässigung der
in
Pratteln steuerbaren Einkommenssumme nach sieh
ziehen wird.!
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gut-
geheissen und der angefochtene Entscheid des Re-
gierungsrates des Kantons Baselland vom
6. Dezember
1922 aufgehoben.
19. mit du a6 ma.i 1923
dans la cause Grundig contre Neuohatel.
Const. fed. arte 46 al. 2.: Le professeur de musique qui va
regulierement chaque semaine' passer deux ou trois jours
dans une commune d'un canton autre que celui de son
domicile pour y donner des lerolls particulieres peut y
tre impose sur le produit de cette activite.
Le recourant; Max Grundig, autrefois domicilie a La
Chaux-de-Fonds, reside depuis
10 ans environ a Ennenda
(Glaris)
Oll se trouve sa famille et Oll il exerce la profes-
sion de maUre de musique. Appele en 1922 ä. reprendre
la direction d'une
societe de chant de La Chaux-de-
Fonds, l'Helvetia, qu'il
avait deja dirigee lorsqu'il habi-
tait cette ville, il a accepte ce poste et se rend acette fin
chaque semaine
a La Chaux-de-Fonds. Cette direction
Doppelbesteuerung. N0 19.
est retribuee par un traitement fixe de 1200 fr. II profite
en outre deses sejours a La Chaux-de-Fonds pour y
donner des
lec;ons particulieres de :inusique. Celles-ci ont
lieu soit au domicile de ses eleves soit dans le logement
qu'il occupe chez
une parente, 29 a Rue Courvoisier. Ces
lec;ons lui procurent un revenn d'environ 40 fr. par
semaine. 11 passe a cet effet trois jours par semaine a
La Chaux-de-Fonds, y compris le voyage aller et retour.
Les
lec;ons sont suspendues pendant les vacances (en-
viron trois mois).
Le 7
aotit 1922, Grundig a rec;u dn fisc nenchatelois
un bordereau d'impöt direct pour l'annee 19221e taxant
pour 50 000 fr. de fortune et 8000 fr. de ressources.
Sur recours de Grundig, le Conseil d'Etat de jNencha-
tel, par arrere du 27 fevrier 1923, a exonere le recourant
de
tout impöt sur la fortune et maintenu en principe
l'impöt sur les ressources en en rMuisant toutefois le
chiffre a 3000 fr. A l'appui de cette decision, le Conseil
d'Etat invoque le fait que le recourant exerce a La
Chaux-de-Fonds une profession liberale, a savoir qu'il y
dirige
la societe de chant l'Helvetia et y donne en outre
des lec;ons particulieres.
Par acte du 23 mars 1923, c'est-a-dire en temps utlle,
le recourant a
forme contre cet arrere un recours de droit
puhlic
au Tribunal federal. II conclut a ce qu'il plaise
an Tribunal fMeral declarer son recours bien fonde en
ce sens que I'Etat de Neuchatel n'a pas le droit, ponr
l'annee 1922, d'imposer le recourant
sur ses ressources .
II soutient que les dispositions de la loi cantonale sur
l'impöt direct ne lui sont pas applicables, attendu qu'il
n'est pas domicilie dans le canton de
Neuchatei et que
l'art. 13 de ladite loi ne viserait pas les professions
libe-
rales, et qu'en outre la decision attaqnee est contraire a
rart. 46 Constituton fMerale. le recourant etant impose
ä. Ennenda tant sur ses ressources que sur sa fortune.
Le
Conseil d'Etat de .Neuchatel a conclu an rejet du
recours, en invoquant notamment l'arrnt rendu par la
AS 49 I -1928 9