Art. 46 Abs. 2 BV; poor tax and double taxation; the taxing power for poor tax lies, save for immovable property, exclusively with the canton of residence (consid. 3). A municipality may not circumvent this rule by enforcing its poor-tax claim against a corporation commune and thereby causing the corporation benefit of an out-of-canton citizen to be withheld or redirected to the municipality; such indirect collection constitutes taxation in another canton and is incompatible with the prohibition of double taxation. The internal statutory relationship between the corporation commune and its members remains reserved and is not determined by the constitutional complaint (consid. 2-3).
Staatsrecht IV. DOPPELBESTEUERUNG DOUBLE IMPOSITION 33. Urteil vom 7. Juli 19a5 i. S. lIediger gegen Zug. Verbot der Doppelbesteuerung. -Zur Erhebung der Armen- steuer ist nur der Wohnsitzkanton berechtigt. -Zuläs- sigkeit der Verrechnung der Armensteuer gegenüber aus- wärtswohnenden Kantonsangehörigen auf dem Bürger- nutzen '1 A. -Die Rekurrenten sind Bürger von Zug und Basel und wohnen in Basel. Bereits im Jahr 1921 hatten sie wegen Doppelbesteuerung ans Bundesgericht re- kurriert, weil die Bürgergemeinde Zug ihnen pro 1921 die Armensteuer forderte. Auf Mitteilung des Rekurses hin hatte jedoch die Bürgergemeinde auf ihre Steuer- forderung verzichtet und den Betrag zurückerstattet. nachdem sie versucht hatte, ihn am Korporations- nutzen der Rekurrenten abzuziehen. Am 11. Oktober 1922 erhielten die heiden Rekur- renten neuerdings von der Bürgergemeinde Zug eine Rechnung für die Armensteuer pro 1922 und zwar für A. Hediger-Trüeb von 205 Fr. und für R. Hediger- Jecker von 100 Fr. Von der'Forderung des A. Hediger- Trüeb ist ein Betrag von 105 Fr. als Armensteuer auf einem zugerlschen Grundstück nicht bestritten. Gegen die übrigen Forderungen beschwerten sie sich zunächst beim Bürgerrat der Stadt Zug mit der Begründung, dass die Auferlegung einer Armensteuer dem bundes- rechtlichen Doppelbesteuerungsverbot widerspreche und dass es auch nicht angehe, diese Steuer vom Bürger- nutzen der Rekurrenten in Abzug zu bringen. Dessen ungeachtet übermittelte ihnen die Korporation Zug am 29. Dezember 1922 mit Postcheck-Anweisung den Doppelbesteuerung. N° 33. 241 Biirgernutzen für 1922 unter Abzug der verlangten Armensteuer. B. -Schon am 11. Dezember 1922 vorher hatten die Brüder Hediger gegen die Bürgergemeinde Zug und die Einwohnergemeinde Basel neuerdings einen staatsrechtlichen Rekurs eingereicht mit dem Begehren : Es sei die Armensteuerforderung der Bürgergemeinde Zug pro 1922 wegen Verletzung von Art. 46 Ahs. 2 eventuell Art. 4 der Bundesverfassung als verfassungs- widrig aufzuheben und festzustellen, dass Rekurrent auch inskünftig in Zug nicht armensteuerpflichtig ist. Eventuell sei die Einwohnergemeinde Basel resp. der Kanton Basel-Stadt zu verhalten. die Steuerleistungen jn Zug bei Aufstellung der eigenen Steuerforderungen zu berücksichtigen. )) Statt einer Begründung wurde auf den Rekurs an den Bürgerrat und auf die staats- rechtliche Beschwerde gegen die Steuer pro 1921 ver- wiesen. Letztere fällt aber. da das Bundesgericht auf Verwdsungen auf andere Akten nicht eintritt. für d vorliegende Verfahren ausser Betracht. C. -Der .Regierungsrat von Basel-Stadt beantragt in seiner Vernehmlassung Abweisung der Beschwerde. Es wird geltend gemacht, die beiden Rekurrenten hätten in Basel Wohnsitz und betrieben dort ein Ge- schäft. Ihr Steuerdomizil befinde sich daher in Basel und dieser Kanton sei einzig berechtigt, von den Re- kurrenten Steuern zu erheben. Der Regierungsrat von Zug berichtet, der 'Bürgerrat von Zug sei nach dessen eigener Mitteilung bereit, wie. voriges Jahr sich mit den Rekurrenten über die Steuerforderung gfitlich zu einigen. Der Rekurs könnte danach als gegenstands- los abgeschrieben werden. . D. -Die Vergleichsverhandlu.ngen führten schliesslich am 26. Juni 1923 zu folgender Erklärung des Bürger- rates an die Rekurrenten : Wir werden deshaib unsere Steuerforderung .. pro 1922 angesichts der bestehenden Steuervorschriften des Kantons Basel-Stadt;. und der
bundesgerichtlichen Praxis in solchen Steueranständen nicht rechtlich verfolgen, sondern wir halten uns an die uns von der Korporation Zug laut deren Statuten gewährten Vorrechte. Die Rekurrenten halten dafür, dass diese Erklärung keinen vorbehaltlosen Verzicht auf das Besteuerungs- recht darstelle, die Bürgergemeinde Zug sich vielmehr aus dem Bürgernutzen befriedigen wone. Die staats- rechtliche Beschwerde wird deshalb aufrecht erhalten. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Das Bundesgericht hat seit seinem Entscheide vom 22. März 1900 i. S. Scherrer und Konsorten gegen Obwalden (BGE 26 I 7 ff.) an dem Grundsatz festge- hatten, dass auch für die Armensteuer die Steuerhoheit des Wohnsitzkantons anzuerkennen ist. Demgemäss ist auch im vorliegenden Falle, abgesehen von der Besteuerung des Grundbesitzes, nur der Kanton Basel- Stadt zur Erhebung einer Armensteuer bei den Re- kurrenten befugt. Es fragt sich deshalb, ob nicht in dem Vorgehen der Bürgergemeinde Zug, für ihre Steuer- forderung pro 1922 gegenüber den Rekurrenten sich an die Korporation zu halten, eine Besteuerung der- selben entgegen Art. 46 Abs. 2 BV zu erblicken sei. Die Tatsache der Nichtentrichtung der Armensteuer an die Bürgergemeinde Zug hat zwei Rechtswirkungen zur Folge: dem betreffenden Gemeindebürger wird, sofern er zugleich Korporationsgenosse ist, der Kor- porationsnutzen nur unter Abzug des Armensteuer- betrages ausbezahlt, und andrerseits macht die Bür- gergemeinde ihre Steuerforderung gegenüber der Kor- porationsgemeinde geltend. Das bedeutet, dass die Korporation in diesem Falle den Nutzen statt an den Genossen, an die Bürgergemeinde ausrichtet, die Bür-
244 Staatsrecht. gergemeinde somit sich die Armensteuer auf Rechnung ihres Bürgers von der Korporation bezahlen lässt, was in Bezug auf ausser dem Kanton wohnende Bürger dem bundesrechtlichen Doppelbesteuerungsverbot zu- widerläuft. Der Biirgergemeinde Zug fehlt also die Befugnis. den Betrag der zu Lasten der Rekurrenten veranlagten Armensteuer sich von der Korporations- gemeinde Zug ausrichten zu lassen. Dagegen ist, wie bereits erwähnt, damit noch nicht entschieden, ob die letztere berechtigt sei, im Sinne von 8 ihrer Statuten bei Nichtbezahlung der Armen- steuer den Korporationsnutzen gegenüber in andern Kantonen wohnenden Genossen zurückzuhalten. Demnach erkennt das Bundesgericht : Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen gut- geheissen. 34. t7rteU vom 13. Juli 19aa i. S. Kascion! gegen Graubünden. Art. 46 Abs. 2 BV. UnzuIässigkeit-der Besteuerung auslän- discher Liegenschaften uud ihres Ertrags. Anwendung dieses Grundsatzes bei Personen, die im Ausland Weinberge be- sitzen und mit dem daraus gezogenen Wein an ihrem Wohn- sitz in der Schweiz Handel treiben. Zulässigkeit der Be- steuerung ihres Einkommens, snweit es sich als Ertrag dieses Handels darstellt; der Umstand, dass der Wein zollfrei ein- geführt werden kann, darf aber bei der Berechnung dieses Einkommensteils nicht berücksichtigt werden. A. -Der Rekurrent Mascioni. der Weinhändler in Campascio bei Brusio ist, besitzt, wie eine Reihe anderer Bewohner des Puschlav, Weinberge im Veltlin. Den aus diesen Weinbergen bezogenen Wein transportiert der Rekurrent nach Campascio -wenigstens geschah das in dem hier in Betracht kommenden Zeitraum -und verkauft ihn von da gleich dem andern Wein, den er von VeItliner Weinbauern kauft. Für den eigenen Wein muss . 1 DoppeJbesteuenmg. N° 34. 245 er dabei keinen Zoll bezahlen zufolge einer Vergünsti- gung, die für die Puschlaver Besitzer von Veltliner land- wirtschaftlichen Grundstücken besteht. Bei der Erwerbs- steuereinschätzung pro 1921 (Oktober 1920 bis Oktober 1921) wurde auch der Gewinn, den de: Reknrent ans dem eigenen Wein zieht. berücksichtIgt. DIe KrnlS steuerkommission von Brusio nahm in ihrem EntscheIde vom 9. September 1922 an, der Rekurrent habe im ge- nannten Steuerjahr einen steuerbaren Erwerb von 35,000 Fr. gehabt, den sie wie folgt berechnete: Der Rekurrent hat 1517 hl Veltlinerwein eingeführt; der Gewinn pro hl ist auf 20 Fr. anzuschlagen; von dem eingeführten Wein sind 673 hl eigene Produktion, auf denen der Rekurrent, weil er keinen Zoll bezahlen musste, einen weitem Gewinn von 8 Fr. pro hl gemacht hat. Der Rekurrent zog den Entscheid der Kreissteuer- kommission an die kantonale Rekurskommission weiter. indem er geltend machte: Der Ertrag der Weinber?e im Veltlin unterstehe in keiner Weise der SteuerhoheIt des Kantons Graubünden.... Die Einfuhrbegünstigung werde durch die vermehrten Kosten der Bewirtschaf- tung der Güter jenseits der Grenze wettgemacht .... Die kantonale Rekurskommission wies den Rekurs am 2. März 1923 ab. In der Begründung wird bemerkt: Aus- wärtige Grundstücke unterlägen im Kanton weder der Vermögens-noch der Erwerbsbesteuerung. ?agegen könne das in den Kanton eingeführte Produkt emer aus- wärtigen Liegenschaft für die Besteuerung in Betracht fallen. und zwar dann. wenn es sich um eine händle- rische Verwertung des Produktes handle, dieses nicht dem Unterhalt einer Familie diene. Die Weinberge des Re- kurrenten im Veltlin bildeten mit seinen Liegenschaften im Kanton keine Einheit und ihr Ertrag werde zu händ- lerischen Zwecken verwendet .... Die Zollbegünstigungen, die der Rekurrent für den eigenen Wein geniesse. seien freilich nicht als solche steuerbar sondern sie kämen als Hilbmittel in Betracht zur Ermittlung des steuerbaren Erwerbes des Rekurrenten ....