Art. 189 OG; Abgrenzung zwischen ordentlichen Gerichten und eidgenössischen Expropriationsbehörden; Ansprüche wegen Beeinträchtigung privater dinglicher Rechte durch Bau und Betrieb eines mit Expropriationsrecht ausgerüsteten Werkes. Die Zuständigkeit der Expropriationsbehörden ist nicht auf eigentliche Enteignungen beschränkt, sondern erfasst auch sonstige Begehren auf Geldabfindung oder auf technische Schutz- und Wiederherstellungsmassnahmen, sofern der Eingriff nicht auf deliktischem Verhalten des Unternehmers, sondern auf dem planmässigen Bau oder Betrieb des Werkes beruht. Ein allfälliger vertraglicher Vorbehalt kann die gesetzliche Kompetenzordnung nur dann verändern, wenn selbständige vertragliche Verpflichtungen tatsächlich in Streit stehen; ein blosser Hinweis auf gesetzliche Unterhaltspflichten genügt nicht (vgl. Erw. 4).
380 Staatsrecht. ist als solcher nach den gewöhnliehen Regeln über die Begründung von derartigen Rechtsverhältnissen eill- lässlich zu beurteilen. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen. 47. Urteil YOJD 25. Kai 1923 i. S. W -Wasserlaitunp-Geteilaobaft gegen Xantonagerichi WalUs. Ausschliessliche Zuständigkeit der Expropriationsbehörden (Schätzungskommission und Bundesgericht) inbezug auf An. sprüche, die gegen den Unternehmer eines mit dem Expro- priationsrecht nach Bund,esrecht ausgerüsteten Unternehmens wegen Beeinträchtigung privater dinglicher Rechte erhoben werden, sofern der Anspruch nicht auf ein deliktisches Ver- halten des Unternehmers, sondern einfach auf den ursäch- lichen Zusammenhang der Beeinträchtigung mit Bau und Betrieb des Werkes gestützt wird, gleichgiltig ob die Klage auf Vornahme technischer Vorkehren zur künftigen Ver- hütung des Schadens oder auf Geldabfindung geht. Vorbehalt für den Fall. dass es sich um die Erfüllung vertraglicher Verbindlichkeiten des Unternehmers gegenüber dem Kläger handelt. A. -Bei der Erstellung der Linie der Lötschberg- bahn auf dem Gebiete der Gemeinde Baltschieder (Wallis) wurde die vom Baltschiedertal herkommende, oberhalb des in Aussieht genommenen Bahntraces sich hinziehende sog. Weingartneri-Wasserleitung, die haupt- sächlich für Bewässerungszwecke, zum Teil aber auch für die Beschaffung von Tränkewasser bestimmt ist, in der Weise verlegt, dass sie bei Km. 63,820 rechtwinklig in Röhren unter dem Bahnkörper durch-und von da diesem entlang in einem offenen Kanal bis zur Einmiin- dung in das alte Bett geführt wurde. Für den Bau der Geriehtsstand. N° 47. 381 Linie hatte u. a. auch Land der Burgergemeinde Balt- schieder in Anspruch genommen werden müssen. Der darüber zwischen der Bahngesellschaft und der Burger- gemeinde am 25. August 1910 abgeschlossene freihän- dige Kaufvertrag sagt unter Ziffer 8 der Besonderen Bestimmungen l) : ( 8. Die von der Bahngesellschaft vor- gesehene Erstellung eines undurchlässigen Verbindungs- stückes der Weingartneri-Wasserleitung hat -ohne Entschädigung -innert der Frist vom 15. September biS 15. März zu erfolgen. Es muss aber auch während die- ser Frist eine Wasserzufuhr von mindestens 30 Min. Lit. nach dem Dorfe gesichert bleiben. Der Unterhalt des neu. erstellten Wasserkanals bleibt zu Lasten der Bahn- gesellschaft. Im Januar 1919 trat an der betreffenden Stelle nach vorangegangenen starken Niederschlägen ein Erdrutsch ein, durch den die Leitung auf der ver- legten Strecke teilweise zerstört und so den darunter liegenden Ställen das Tränkewasser entzogen wurde. Auf die von den betroffenen Grundeigentümern einge- leiteten Schritte kam es in einer Sitzung vom 14. März 1919 -vor welcher Behörde, geht aus den Akten nicht hervor - zu einem Vergleich mit der Berner Alpenbahn-Gesellschaft als Eigentümerin der Bahnlinie, kraft dessen die Bahngesellschaft sich verpflichtete, die Leitung bis zum 20. März wenigstens provisorisch herzustellen, damit das Tränkewasser wieder hergeleitet werden könne, und eine bestimmte Entschädigung zu bezahlen. In der Folge liess die Gemeinde Baltschieder namens der an der Leitung berechtigten Grundeigen- tümer die Bahngesellschaft auf den 2. Juni 1919 vor den Einleitungsrichter des Bezirkes Visp zur Verhandlung über die Rechtsbegehren vorladen :
Staatsrecht . Privaten vom 7. Mai 1919 an bis zum Tage der Ab- lieferung der genannten Arbeit eine tägliche Entschädi- gung von 30 Fr. zu bezahlen. Es wurde zugegeben, dass die Gesellschaft den durch den Vergleich vom 14. März 1919 eingegangenen Ver pflichtungen nachgekommen sei, jedoch die zunächst provisorisch erstellte neue Röhrenleitung als ungenügend beanstandet, weil sie kaum 3ft der üblichen Wassermenge zu fassen vermöge, woraus wegen der Unmöglichkeit einer hinreichenden Grundstücksbewässerung den Be- troffenen ein entsprechender Schaden entstehe. Die Bahngesellschaft erklärte, dass sie aus freien Stücken be- reit sei, die Instandstellung des. Kanals im verlangten Sinne zu übernehmen und die Arbeiten bereits einem Unternehmer übergeben habe. Eine rechtliche Ver- pflichtung dazu anerkenne sie nicht, weshalb auch die gestellte Entschädigungsforderung abgelehnt werde, da die Unterbrechung der Leitung auf höhere Gewalt, Umstände zurückzuführen sei, für die die Bahnverwal- tung so wenig verantwortlich gemacht werden könne wie die Kläger. In der Folge hat die Wiederherstellung der Leitung in einer die Berechtigten zufriedenstelIenden 'Veise tat sächlich stattgefunden. Dagegen konnte über die für die Zeit bis dahin gestellten Entschädigungsansprüche keine Einigung erzielt werden. Am 15. März 1921 formulierte daher die Klagepartei dieselben nach durchgeführtem Einleitungsverfahren, in dem neben der Einvernahme einiger Zeugen zwei Expertisen über den Schadens- umfang erhoben worden waren, z. H. des Kantonsgerichts als einziger kantonaler Instanz endgiltig wie folgt : Die Beklagte habe zu bezahlen : a) für Ausfall von 26 Klafter Emd infolge ungenü- gender Bewässerung 5200 Fr.; b) für Zeitverlust und Mehraufwand an Arbeit währen ! der Bewässerungsperiode vom 7. Mai bis 7. OktQnf 1919 ( 150 Tage) 5 Fr. pro Tag oder insgesamt 750 Fr. Gerichtsstand. N° 47. 383 Die Beklagte bestritt in erster Linie die Zuständig- keit der Zivilgerichte, eventuell trug sie auf Abweisung der Klage an. Durch Urteil vom 21, November 1922 schützte das Kantonsgericht - von der Annahme ausgehend, dass es sich um die Abstellungschädigender Wirkungen handle. die der Bau und Betrieb eines mit der Expropriations- befugnis nach Bundesrecht ausgerüsteten Werkes für das Privateigentum Dritter zur Folge habe und der Schaden nicht etwa auf ein deliktisches Verhalten des Werkbesitzers zurückgeführt werde, unter Verweisung auf die Entscheidungen des Bundesgerichts AS 30 I S. 409 ff. insbes. 414 Erw. 2; 34 1690 ff. die erstere Ein- rede und erklärte sich zur Beurteilung der Forderung für unzuständig. B. -Gegen dieses Urteil hat die Weingaltneri- Wasserleitungs-Geteilschaft (neben der zivilrechtlichen Berufung, auf die die II. Zivilabteilung des Bundesgerichts am 7. März 1923 mangels Vorliegens eines Haupturteils nicht eingetreten ist) den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage, das Urteil sei aufzuheben und der Handel an das Kantonsgericht zu materieller Aburteilung zurückzuweisen. Es wird ausgefühIt : Nach den allein in Betracht kommenden Schlussbegehren vom 15. März 1921 habe man es einzig noch mit einer Forderungsklage, gerichtet auf die Lei- stung einer Geldentschädigung, zu tun. Zur Begründung dieser Forderung habe sich die KlagepaItei einerseits auf den Kaufakt vom 7. Juli 1910 gestützt, worin die Berner Alpenbahn-Gesellschaft die Unterhaltspflicht für die Weingartneri-Wasserleitung übernommen habe, an- dererseits auf ein Verschulden, fahrlässige wenn nicht absichtliche Schadenszufügung, begangen dadurch, dass die Erstellung der nötigen definitiven Rohrleitung nicht rechtzeitig, erst im Laufe des Prozesses erfolgt sei. Das Kantonsgericht berufe sich daher zu Unrecht auf die von ihm angeführten bundesgerichWehen Ur
teile, weil heute rucht mehr die Beseitigung störender Einwirkungen aus Bau und Betrieb oder die Ab- stellung der durch den Bau und Betrieb bedingten Fol- gen eines öffentlichen Werkes in Frage stehe. Denn dem Begehren. um Wiederherstellung der Leitung habe die Gegenpartei ja von sich aus entsprochen. Höchstens für dieses Begehren hätte aber das Expropriationsgesetz allenfalls massgebend sein können, wenn es nicht zu einer Einigung darüber gekommen wäre. Der Schade. für den heute Ersatz verlangt werde, sei in erster Linie nicht auf den Erdrutsch und die dadurch verursachte Unterbrechung. der Wasserleitung zurückzuführen . denn im Januar habe man noch kein Wässerwasser gebraucht -sondern einzig auf die unverhältnismässig lange Verschleppung der Erstellung der definitiven neuen Leitung. Sein Grund liege also (I ausserhalb der Einwir- kungen aus Bau und Betrieb der Bahn )1. C. -Das Kantonsgericht "Wallis hat auf Gegenbe- merkungen verzichtet. Die Rekursbeklagte Berner Alpen- bahn-Gesellschaft hat Abweisung des Rekurses bean- tragt. Sie bezweifelt zunächst dessen Rechtzeitigkeit und bestreitet auch die Legitimation der Weingartneri- Wasserleitungs-Geteilschaft als Korporation zum Re- kurse, nachdem im kantonalen Verfahren nicht sie, son- dern die einzelnen beteiligten Grundeigentümer als Klä- ger aufgetreten seien. Die Beschwerdefrist lasse zudem lie Angabe des verfassungsmässigen Rechtes vermissen. In dem die Rekurrentin verletzt sein wolle. Materiell wird an der Auffassung festgehalten, dass es sich nach der Begründung der Klage um einen in die Zuständig- keit der eidgen. Expropriationsbehörden (Schätzungs- kommission und Bundesgericht als Rekursinstanz über dieser) fallenden Streit handle. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
der Erdrutsch selbst, durch den im Januar 1919 die Wasserleitung der Rekurrentin bei Km. 63,280 zerstört wurde, durch ein willkürliches, schuldhaftes Verhalten der Rekursbeklagten beim Bau, Unterhalt oder Betrieb der Bahnlinie hervorgerufen worden oder auch nur begünstigt worden sei. Das Verschulden, das der Bahn- verwaltung vorgeworfen und zur Begründung des Ent- schädigungsanspruchs mit herangezogen . wird, soll viel- mehr ausschliesslich darin liegen, dass sie die Wiederher- stellung des früheren Zustandes. d. h. die Einrichtung einer genügenden definitiven Ersatzleitung ungerecht- fertigter Weise verzögert habe. Es würde danach, um überhaupt rechtlich bedeutsam sein zu können, die Pflicht der Rekursbeklagten zur Ausführung jener Arbeit voraussetzen. Bestand eine solche nicht, so kann auch die Verzögerung der Ausführung keine Verletzung einer Rechtspflicht und demnach kein Verschulden im Rechtssinne enthalten, das Schadenersatzanspruche auszulösen vermöchte. Jene Pflicht ist es somit, die in Wahrheit im Streite liegt, und den Rechtsgrund der ge- stellten Entschädigungsforderung bildet. Sie kann aber -abgesehen von einer allfälligen vertraglichen Über- nahme -nachdem eine willkürliche, deliktische Her- beiführung des schädigenden -Ereignisses selbst durch die Rekursbeklagte ausser Betracht fällt, nur noch mit dem ursächlichen Zusnmenhange zwischen jenem Ereignis und dem Bau und Betrieb des Unternehmens der Rekursbeklagten, der sie dafür haftbar mache, oder allenfalls damit begründet werden, dass der Un- terhalt einer beim ursprünglichen Bahnbau zur Er- füllung der Verpflichtungen der Art. 6 und 7 des Expro- priationsgesetzes erstellten Anlage oder Vorrichtung nach Art. 6 Abs. 2 ebellda in Frage stehe. Nach fest- stehender Praxis beschränkt sich aber die Kom- petenz der eidgenössischen Expropriationsbehörden (Schätzungskommissioll und Bundesgericht) nicht auf die Fälle eigentlicher Rechtsabtretungen; d. h. der Über- Gerichtsstand. Nu 47. 3R7 tragung dinglicher Rechte an den Unternehmer des niit der Expropriationsbefugnis auf Grund des Bundes- gesetzes vom 1. Mai 1850 ausgerüsteten öffentlichen Werkes, sondern umfasst darüber hinaus auch alle sonstigen Ansprüche, die gegen den Verkunternehmer wegen schädigender Eingriffe in das Privateigentum oder andere dingliche Rechte erhoben werden, sofern der Eingriff eine Folge des planmässigen Baues und Betrie- bes des Werkes selbst ist, nicht auf willkürlichen schuld- haften Handlungen des Unternehmers beruht, gleich- giltig ob das Begehren nur auf künftige Verhinderung der Störung und Schädigung durch entsprechende Schutzanlagen und Vorkehrungen oder zugleich auf Geldentschädigung für den aus deren Nichterstellung bis dahin entstehenden Schaden oder endlich ausschliess- lich auf einen solchen Ausgleich der schädigenden Wir- kungen des Eingriffs in Geld geht (AS 4 S. 63; 9 S. 236; 18 S. 53; 28 II S. 409 insbes. 414 Erw. 3; 34 I S. 690; 36 I S. 623; 40 I S. 447 insbes. 451). Dasselbe gilt a fortiori, ,venn das Verlangen auf Ausführung be- stimmter Arbeiten sich auf Art. 6 Abs. 2 1. c. stützt, da die Behandlung aller auf Grund dieses und des an- schliessenden Art. 7 erhobenen Forderungen, also auch der nachträglich, nach Erstellung des Werkes gestellten, ausdrücklich der Schätzungskommission übertragen ist. Dass diese Grundsätze deshalb hier keine Anwendung finden könnten, weil mit der Klage nicht die Erfüllung der der Rekursbekiagten als Werkunternehmerin, kraft Expropriationsrechts von Gesetzes wegen obliegenden Verpflichtungen, sondern davon unabhängiger vertrag- licher Verbindlichkeiten verlangt würde, deren Exi- stenz und Umfang nach den Normen des zivilen Ver- tragsrechts und daher vom ordentlichen Richter zu be- urteilen und bestimmen wäre (AS 31 II S. 577) wird im Rekurse nicht geltend gemacht. Mit Recht nicht! Wenn der Vertrag vom 7. Juli 1910 zwischen der Re- kursbeklagten und der Burgergemeinde Baltschieder
erklärt, dass der Unterhalt des zur Verlegung der bisherigen Leitung erstellten Kanales zu Lasten der Rekursbeklagten falle, so sollte damit -von der Frage, ob aus dieser Vereinbarung zwischen Dritten selbst- ständige Forderungsansprüche der heutigen Reknrren tin gegen die Rekursbeklagte folgen könnten, abgesehen -offenbar nicht eine besondere vertragliche Ver- bindlichkeit der Bahn begründet werden. Es wurde da- mit einfach zum Ausdruck gebracht, dass die Verlegung: als eine zur Erhaltung ungestörter Kommunikaqonen und zur Sicherung fremden Privateigentums vorge- nommene Arbeit zu betrachten sei, für die daher Art. 6 Abs. 2 Expropriationsgesetz gelte. M. a. W. es lag darin nicht mehr als ein Hinweis auf die danach die Bahn,' von ,Gesetzes wegen treffenden Verpflichtungen,', so-: dass eine Verschiebung der Kompetenzen dadurch nieht bewirkt werden konnte. Im übrigen könnte wohl auch: die Herstellung der zerstörten Leitung in einem Falle wie dem vorligenden, nach der Natur des Ereignisses" auf das die Zerstörung zurückzuführen ist, kaum unter den Begriff des biossen Unterhalts in dem dabei vor- ausgesetzten Sinne gebracht werden. Der Vergleich vom 14. März 1919 wird vo der Rekurrentin elbst, als Grundlage der Ansprüche nicht angerufen, wie er, sich denn auch, soweit auf die Ausrichtung einer Geld- entschädigung gerichtet, auf einen ganz anderen Schaden, nämlich den vorübergehenden Entzug des Tränkewassers bezog, und an der Verhandlung vom 2. Juni 1919 aus- drücklich erklärt worden ist, dass die in dieser Be- ziehung eingegangene Verpflichtung erfüllt worden, sei. Dass die Rekursbeklagte wenigstens anfänglich - ob sie es auch jetzt noch zu tun beabsichtigt, ist un- klar -das Bestehen irgendwelcher Haftung ihrerseits; gegenüber der Rekurrentin überhaupt bestritten . hat, ist unerheblich. Denn die Bestreitung ist nicht etwa deshalb erfolgt, weil die von der Rekurrentin bezw. den einzelnen Geteilen behaupteten Privatrechte an Gerichtsstand. N° 47. der Leitung geleugnet würden, worüber als über eine zivilrechtliehe Vorfrage allenfalls zunächst der kantonale Richter anzugehen wäre, sondern weil die, Schadensur- sache in einem ausserhalb des Bahnbaues und -betriebs liegenden, . als höhere Ge,walt zu bezeichnenden Er- eignis zu suchen sei. Es handelt sich demnach dabei um die Frage des Bestandes des behaupteten Enteig- nnngsanspruchs, über die materiell von dtiln' dafür zu- ständigen Organen, den eidg. Expropriationsbehörde zu entscheiden sein wird (AS 18 S. 59 Erw. 3 a. E. ; 22 I 375). Heute schon mag immerhin bemerkt werden, dass die Haftung jedenfalls wegen Feblens eines Ver- schuldens der Bahn am Eintritt des SchadenSereignisses nicht abgelehnt werden könnte, da ihre Schadenersatz- pflicht nach den oben angeführten Entscheidungen keineswegs durch das Zutreffen dieses Erfordernisses bedingt ist. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen. AS 48 1-1923