Art. 31 BV, Art. 4 BV; use of misleading business designations by holders of a regulated patent may be prohibited by the supervisory authority. The police power to regulate trade includes measures protecting good faith in commercial dealings and preventing confusion as to professional qualifications or public authorization. A patent-holder may not exploit the patent for designations suggesting a different, state-certified competence than the one actually granted. Mere past tolerance of an unlawful designation creates no right to continued use; nor is unequal treatment established by discontinuing such tolerance where the relevant local legal and market conditions differ.
mögen vollständig angibt, handelt es sich auch bei der Nach-und Strafsteuerpflicht, die im umgekehrten Falle eintritt, nicht sowohl um die nachträgliche Ahndung von Handlungen, die unter der Herrschaft des alten Gesetzes begangen wurden und nach diesem straflos waren, als um eine Sanktion, die auf eine l'mter der Herrschaft des neuen Rechtes vorgenommene Hinterziehungshandlung gesetzt ist und sie zur notwendigen Voraussetzung hat. In der Bemessung der Folgen solcher Handlungen war aber der kantonale Gesetzgeber frei und es könnte deren Ordnung aus Art. 4 BV höchstens angefochten werden, wenn die den Pflichtigen treffenden Nachteile dem Masse nach ausser jedem vernünftigerweise noch denkbaren Verhältnis zu der ihm zur Last fallenden Pflichtwidrig- keit stehen würden, was die Rekurrenten hier -offenbar mit Recht -selbst nicht behaupten. Der Grundsatz nulla poena sina lege kann dadurch nicht verletzt sein, weil die Straffolge sich nicht an einen altrechtlichen Tat- bestand, sondern an ein unter dem' neuen Rechte ver- übtes und von ihm ausdrücklich mit Strafe bedrohtes Finanzvergehen knüpft. Es braucht daher auch der Um- fang der Geltung jenes Grundsatzes im Verwaltungsstraf- recht nicht untersucht zu werden-. Da die Strafe anderer- seits i e den trifft, der sich bei der ersten Einschätzung unter dem neuen Gesetze unwahrer Angaben schuldig macht, kann auch von ungleicher Behandlung gegenüber denjenigen, von denen schon' vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts bekannt war, dass sie für gewisse Jahre ihr Einkommen unvollständig versteuert hatten, nicht die Rede sein. Wenn andererseits diejenigen Hinterzie- hungen, die zwar erst unter der Herrschaft des neuen Rechtes entdeckt, aber von Pflichtigen begangen wurden, die schon vor dem 1. Januar 1918 gestorben oder aus dem Kanton weggezogen sind, nicht unter die Sanktion fallen, so erklärt sich dies daraus, dass für diese Pflichtigen in- folge Dahinfallens der Steuerpflicht auch unter dem neuen Rechte eine Steuererklärung nicht mehr abzugeben Handels-und Gewerbefreiheit. N° 59. 485 war und sie sich daher des in 87 des Gesetzes geordneten Finanzdeliktes nicht mehr schuldig machen konnten. Es können daher auch die Fälle dieser Art mit den durch 87 betroffenen nicht auf gleiche Stufe gestellt werden und durften vom Gesetzgeber ohne Verletzung der Rechtsgleichheit verschieden behandelt werden. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen. H. HANDELS-UND GEWERBEFREIHEIT LffiERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE 59. Auszug aus dem trrteil vom 17. November laaS i. S. IneicheD und Bey gegen Lu.rn, Obergericht. Verfügung der kantonalen Aufsichtsbehärde (Luzern) über die patentierten Geschäftsagenten, wodurch diesen die Verwendung des Titels Rechtsagent Rechtsbureau auch für die nicht unter das Geschäftsagentengesetz oder Advokaturmonopol fallende (freie) Tätigkeit der Besor- gung gewisser Rechtsangelegenheiten für Dritte untersagt wird. Anfechtung wegen Verletzung der Gewerbefreiheit und von Art. 4 BV (willkürlicher überschreitung der Auf- sichtsgewalt und ngleicher Behandlung). Abweisung. A. -Nach dem luzernischen Gesetze betreffend den gewerbsmässigen Betrieb von Inkasso-Abtretungs-Dar- leihens-und Wechselgeschäften vom 4. März 1880 hat, wer den Einzug von Forderungen für andere (Inkasso), den Ankauf von solchen (Atretungsge- schäft), den Abschluss von Darleihen (Leihgeschäft). oder den Verkehr mit Wechseln (Wechselgeschäft) ge- werbsmässig betreiben will, sich beim Obergericht um ein Geschäftsagenten-Patent zu bewerben : es wird
beim Vorliegen folgender Ausweise erteilt a) einer Bescheinigung des Gemeinderates des Wohnortes, dass der Gesuchsteller in bürgerlichen Rechten und Ehren stehe und eigenen Rechtes sei; b) einer Bescheinigung der Depositalkassa-Verwaltung des Wohnortes, dass er eine währscharte Realkaution von 4000 Fr. für den Ge- schäftsbetrieb erlegt habe; c) einer Bescheinigung der Obergerichtskanzlei, dass die Patenttaxe von 20 Fr. bezahlt sei. 2 bestimmt : Anonyme Gesellschaften, Banken und Geldinstitute von Privaten sind, soweit sie sich diesen Geschäftszweigen widmen, den Bestimmun- gen dieses Gesetzes ebenfalls unterstellt. Bei anonymen Gesellschaften wird der in 1 geforderte Ausweis als durch die staatliche Genehmigung der Statuten gelei- stet angenommen. )) Die 4 bis 8 enthalten Vorschrif- ten über die von den Geschäftsagenten zu führenden Bücher, die darin einzutragenden Vorgänge und die Art der Eintragung sowie über die Aufbewahrung der auf den Inkassobetrieb bezüglichen Akten, und in 13 heisst es: Die Geschäftsbureaux und die anderen diesem Gesetze unterstellten Geldinstitute stehen unter der Aufsicht der Bezirksgerichte (nunmehr Amtsgerichte), wo sich ihre Geschäftslokale befinden, und unter der Oberaufsicht des Obergerichts. Diese Aufsichtsbehörden sind berechtigt, jederzeit Einsicht von den Geschäfts- büchern der Geschäftsagenten zu nehmen. Die Gerichts- präsidenten haben überdies alliährlich im letzten Viertel- jahre einen Untersuch der Geschäftsbücher der Geschätts- agenten vorzunehmen und einen schriftlichen Bericht an das Obergericht einzureichen ... Das Gesetz über die Ausübung des Advokatenberufes vom 27. Oktober 1852 fordert in 5 für die Verfech- tung der Rechtssachen anderer vor Gericht ausser im Falle der Verteidigung von kriminalgerichtlich Ange- schuldigten und in Zivilsachen vor dem Friedensrichter den Besitz eines vom Obergericht auf Grund erfolgter Prüfung über den Besitz der erforderlichen Rechts- Handels-und Gewerbefreiheit. N° 59. 487 kenntnis ausgestellten Fähigkeitszeugnisses (Advokaten- patents). In 137 des Organisatiqnsgesetzes für den Kanton Luzern vom 8. März 1899 wird bei Aufzählung der Kom- petenzen des Obergerichts allgemein erwähnt: c( Die Oberaufsicht über alle unteren Gerichtsbehörden und Gerichtsbeamten sowie über die Advokaten und Ge- schäftsagenten.
B. -Mit Eingabe vom 26. April 1923 an das Ober- gericht wies der Anwaltsverband des Kantons Luzern darauf hin, dass sich einzelne, namentlich aufgeführte Inhaber des Geschäftsagentenpatentes statt der gesetz- lich ihnen zukommenden Bezeichnung im Verkehr auf Geschäftsschildern, Briefköpfen u. s. w. andere unzu- lässige Titel, wie Rechtsagent )), Rechtsbureau )) bei- legen, und verband damit das Gesuch, durch eine Weisung bekanntzugeben welche Berufs- und Firmenbezeichnun- gen die Geschäftsagenten führen dürfen und ihnen die Führung anderer Bezeichnungen, speziell der oben er- wähnten zu untersagen. Am 10. Juli 1923 beschloss das Obergericht, nach Anhörung des Verbandes der Ge- schäftsagenten und der vom Anwaltsverband .nament- lieh erwähnten einzelnen Fehlbaren, die Eingabe sei im Sinne der Motive beschieden . In den letzteren wird ausgeführt: Aus dem Charakter des Geschäftsagenten- Berufes als eines konzessionsbedürftigen Gewerbes folge, dass der Konzessionär die für dessen Ausübung vom Gesetz vorgesehene Berufsbezeichnung zu benützen habe. Dass das Gesetz von 1880 eine solche nicht vorsehe, sei unrichtig. Es spreche von einem Geschäftsagenten- Patent und wiederholt von Geschäftsagenten. Eine andere Bezeichnung finde sich darin nicht. Der Titel Geschäfts- agent sei denn auch stets allgemein gebraucht worden von jenen Personen, die durch Erteilung des Geschäfts- agentenpatents zu denim Gesetze umschriebenen Ge- schäften ermächtigt seien. Es möge sein, dass einzelne Geschäftsagenten nicht mehr alle jene Geschäftszweige
488 Staatsrecht. betrieben, und dass andere neben den spezifisch in ihren Berufskreis fallenden Geschäften auch in Rechtsbelehrun- gen machen sovne Arbeiten rechtlicher atur besorgen (Entwürfe für eigenhändige Testamente, achlassver träge, Vertretung in Betreibungs-und Konkurssachen u. s. w.). Soweit diese Tätigkeit nicht unter das Advo- katurgesetz falle, sei sie frei und könne deshalb auch den Geschäftsagenten nicht verwehrt werden. Daraus folge indessen nicht das Recht der letzteren, dafür eine be- sondere Berufsbezeichnung zu führen, jedenfalls dann nicht, wenn der verwendete Titel zu Missdeutungen und Irreführung Anlass geben könne. Dies treffe aber für die Bezeichnung Rechtsagent , ( Rechtsagentur , Rechtsbureau zu. Es werde dadurch die Auffassung erweckt. als handle es sich um Rechtskundige die auf Grund eines dies ausweisenden Patents zur Besorgung von Rechtssachen für Dritte ermächtigt seien, dies vor allem, wenn dem Titel ( Rechtsagent noch beigefügt werde obergerichtlich patentiert (wofür ein konkretes Beispiel angeführt vnrd). An anderen Orten, z. B. im Kanton St. Gallen sei Rechtsagent denn auch tat- sächlich die Bezeichnung für Rechtskundige, die sich durch eine Prüfung über ihre Rechtskenntnis ausgewiesen und die Befugnis zur Besorgung von Rechtssachen vor gevnssen unteren Gerichtsstellen erworben haben. Gerade für die Angehörigen anderer Kantone liege des- halb eine Irreführung durch die Verwendung dieser Bezeichnung nahe. Der Gebrauch dieses oder eines anderen gleichbedeutenden Titels sei deshalb den Ge- schäftsagenten zu untersagen. Praktische Gründe recht- fertigen es dabei immerhin den Betroffenen für die Beschaffung gesetzeskonformer Firmatafeln, Stempel, Briefköpfe u. s. w. bis zum 31. Dezember d. J. Frist zu geben. Der Beschluss wurde im kantonalen Amtsblatt vom 3. August 1923 in folgender Form bekannt gegeben: c( Geschäftsagenten : Gemäss dem am 10. Juli a. c. auf Handels-und Gewerbefreiheit. N° 59.
Beschwerde des luzernischen Anwaltsverbandes gefass- ten Beschluss des Obergerichts haben die im Besitz des luzernischen Geschäftsagentenpatents befindlichen Per- sonen sich als Geschäftsagenten zu bezeichnen. Die Verwendung des Titels, Rechtsagent oder eines anderen gleichbedeutenden Titels ist ihnen untersagt. Für die Beseitigung unstatthafter Firmatafeln, Stempel, u. s. w. ist eine Frist bis 31. Dezember 1923 eingeräumt. Die Obergerichtskanzlei.
Den Geschäftsagenten, die in der Eingabe des An- waltsverbandes namentlich des Gebrauchs unerlaubter Bezeichnungen bezichtigt worden waren, wurde ausser- dem eine vollständige motivierte Ausfertigung zuge- stellt. e. -Mit der vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerde verlangen die patentierten Geschäftsagenten Ineichen und Rey, die unter dieser Firma als Inhaber eines ( In- kasso-Rechts-und Verwaltungsbureaus auf dem Platze Luzern im Handelsregister eingetragen sind, die Aufhe- bung der erwähnten Verfügung wegen Verletzung von Art. 4, 31 BV. Die nähere Begründung ist, soweit wesentlich, aus den nachstehenden Erwägungen ersicht- li , D. -Das Obergericht des Kantons Luzern hat Ab- weisung der Beschwerde beantragt und eine von ihm eingeholte Vernehmlassung des luzernischen Anwalts- verbandes beigelegt, mit deren Ausführungen es sich unter Vorbehalt der in seiner eignnen Antwort ange- brachten Ergänzungen einverstanden erklärt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
nehmen, dass damit der Gebrauch von Zusätzen, welche die einzelnen, von ihnen auf Grund jenes Patentes oder daneben -zulässiger Weise -betriebenen Geschäfts- zweige näher kennzeichnen, habe ausgeschlossen werden sollen. Was untersagt wird, ist vielmehr nur die Ver- wendung des Titels, Rechtsagent oder eines anderen gleichbedeutenden Ausdrucks, durch den der Anschein erweckt werden könnte, es handle sich um eine staat- lich kraft geleisteten Ausweises über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Besorgung von Rechtssachen für Dritte ermächtigte Person. Dies ergibt sich schon aus den Motiven des ,Beschlusses vom 10. Juli selbst, worin nur von der Unzulässigkeit sol ehe r Titel, nicht aber des Gebrauches irgend einer anderen Geschäftsbe- zeichnung als Geschäftsagent, Geschäftsagentur über- haupt die Rede ist. Es wird auch in der Vernehmlassung des Anwaltsverbandes, die das Obergericht in diesem Punkte zu der seinen macht, ausdrücklich festgestellt mit den Worten, dass die Verwendung von Spezialbe- zeichnungen neben dem Titel Geschäftsagent, solange sie der Wahrheit und dem Gesetze entsprechen und das Publikum nicht der Gefahr von Verwechslungen und Irr- tümern aussetzen, selbstverständlich offen bleibe und gegen den Zusatz Inkassobureau deshalb sowenig etwas einzuwenden sein werde als gegen andere wie z. B. Sachwalterbureau , ( Sachwalter oder Verwaltun- gen . Damit werden aber diejenigen Ausführungen des Rekurses, welche gegen das in 'Wirklichkeit nicht erlas- sene Verbot derartiger Spezialbezeichnungen ankämpfen, von vorneherein gegenstandslos und es frägt sich einzig, ob die Verfügung in ihrem danach allein noch verblei- benden Inhalte, nämlich hinsichtlich der Untersagung des Titels Rechtsagent ) oder damit gleichbedeutender Ausdrücke vor den im Rekurse angerufenen Verfassungs- grundsätzen Stand halte. Zugleich erledigt sich damit auch schon die Rüge der Verletzung der Rechtsgleich- heit, soweit sie darauf gestützt wird, dass den Bankinsti- Handels-und Gewerbefreiheit. N° 59. 491
tuten, obwohl sie ebenfalls dem Gesetze von 1880 unter- stehen, die Führung der Bezeichnung Geschäftsagent II neben derjenigen als Bank nicht befohlen werde. Denn der Titel Bank drückt nach dem heutigen Sprachgebrauch ohnehin schon die Beschäftigung mit denjenigen Erwerbszweigen, welche neben dem Inkasso dem Geschäftsagentengesetz unterstellt sind -ge- werbsmässiger Erwerb von Forderungen (insbesondere Wertschriften), Abschluss von Darleihen und Verkehr mit Wechseln -vollständig aus, andererseits wird da- durch in keiner Weise auf den Betrieb anderer Erwerbs- zweige neben Geldgeschäften auf Grund staatlicher Er- mächtigung oder besonderen Tauglichkeitsausweises hin- gedeutet. 2. -Das so umschriebene Verbot ist vom Obergericht kraft der ihm durch 13 des Gesetzes vom 4. März 1880 und 137 des Organisationsgesetzes von 1899 über- tragenen Aufsicht über die Geschäftsagenten erlassen worden. Im Vesen der Aufsichtsgewalt liegt es aber, dass die Aufsichtsbehörde gegenüber einem pfIicht- widrigen Verhalten der der Aufsicht unterstellten Per- sonen von Amtes wegen einschreiten kann, ol;me dass es dazu einer Beschwerde der durch jenes Verhalten in ihren rechtlichen Interessen verletzten Privaten be- dürfte. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob der Anwaltsverband zu einer Beschwerde gegen den Gebrauch des Titels Rechtsagent , Rechtsbureau oder ähn- 'lieher Bezeichnungen durch Inhaber des Geschäfts- agentenpatentes formell legitimiert war, m. a. W. einen im Beschwerdeverfahren des 13 des Gesetzes vom 4. März 1880 verfolgbaren Anspruch darauf besass, dass den Geschäftsagenten dies untersagt werde. Für das Obergericht genügte es, dass es auf irgendwelche Weise von solchen Tatbeständen Kenntnis erhielt, um dagegen im Rahmen der ihm zustehenden. Auf- sichtsbefugnisse vorgehen zu können. 3. und 4 ....
492 Staatsrecht. 5. -Nun wenden die Rekurrenten freilich ein: der Titel Rechtsagentur , Rechtsbureau beziehe sich nicht auf den Betrieb des Inkassogeschäftes das allein von den im Gesetze vom 4. März 1880 geregelten Geschäftszweigen die Rechtsagenten heute nach dem Aufblühen der Banken im Kanton noch gewerbsmässig ausüben, sondern auf die daneben hergehende Besorgung von Rechtsangelegenheiten, die nicht unter das Advo- katurgesetz fallen; wie Erteilung rechtlichen Rates, gerichtliche und private Nachlassverträge, Vertretung in Erbschaftssachen. Nachlassverwaltungen, Testaments- und Vertragsentwürfe. Vertretung vor den Admini- strativbehörden in Steuer-, Vormundschafts-, Unter- stützungsstreitigkeiten und dergleichen. Diese Tätig- keit sei aber, wie das Obergericht zugebe, im Kanton Luzern frei und an kein Patent gebunden. Es müsse daher denjenigen, die sie berufsmässig betreiben auch frei- stehen, dies durch eine entsprechende Geschäftsbe- zeichnung bekanntzugeben. Nur dies, die gewerbsmässige Besorgung von rechtlichen Angelegenheiten für Dritte, drückten aber die Worte Rechtsagent, Rechtsbureau aus. Der weitergehende Sinn, den das Obergericht in sie hineinlege, sei damit nicht verbunden. Wenn die Tatsache, dass jemand neben einem patent- pflichtigtm und deshalb besonderer staatlicher Aufsicht unterstellten Gewerbezweig noch einen anderen, freien betreibt, nicht dazu berechtigen kann die staatliche Aufsicht auch auf den letzteren auszudehnen, so kann aber doch der Aufsichtsbehörde die Befugnis nicht abgesprochen werden, kraft der Aufsichtsgewalt über den ersten, patentpflichtigen Gewerbezweig den dafür Patentierten die Führung von Geschäftsbezeichnungen für das Nebengewerbe zu untersagen, welche geeignet sind die irrige Vorstellung hervorzurufen, dass es sich auch dabei um eine kraft besonderer staatlicher Er- mächtigung, eines erwirkten Tauglichkeitsausweises aus- geübte Tätigkeit handle. Denn dabei hat man es nicht Handels-und Gewerbefreiheit. N° 59. 493 mehr mit einem ausserhalb der durch die Patenterteilung begründeten besonderen rechtlichen Beziehungen stehen- den Verhalten, sondern mit einer Ausnützung des er- wirkten Patentes für einen Zweck, zu dem es nicht be- stimmt ist, zu tun, der gegenüber die mit der Führung der Aufsicht über die Patentinhaber betraute Behörde muss eingreifen können. Eines ausdrücklichen dahingehenden Gebots an die Patentinhaber in dem die Patentpflicht festsetzenden Gesetze bedarf es nicht, weil dasselbe sich ohne weiteres schon aus dem Wesen des Patents selbst als staatlicher Ermächtigung nur zum Betriebe eines bestimmten Berufszweiges in Verbindung mit dem besonderen Unterordnungsverhältnis ergibt, in das der Patentinhaber durch die Patentierung zum Staate hinsichtlich des Gebrauches tritt, den er von diesem Akte macht. Im übrigen ist es auch nicht einmal richtig, dass die Besorgung von Rechtsangelegenheiten Dritter eine sachlich gänzlich ausserhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes vom 4. März 1880 stehende Tätigkeit sei, indem sich zum mindesten das Inkassogeschäft das das Gesetz regelt, in einem gewissen Umfange ebenfalls als Rechtsangelegenheit darstellt und die Erteilung recht- licher Auskünfte und Ratschläge an den Mandanten notwendig mit sich bringt, sodass auch deshalb von einer missbräuchlichen Ausdehnung der Aufsichtsgewalt auf ein ihr nicht unterworfenes Gebiet gewerblicher Be- tätigung nicht die Rede sein kann. 6. -Die Frage aber, ob hier eine Verwendung irre- führender Geschäftsbezeichnungen in dem erwähnten Sinne vorliege, deckt sich mit derjenigen der materiellen Zulässigkeit des angefochtenen Eingriffs vom Stand- punkte des Art. 31 BV. Ist es der Fall, so kann auch von einer gegen diesen Verfassungsgrundsatz verstossenden Beeinträchtigung der freien Gewerbeausübung nicht ge- sprochen werden. Denn die nach litt. e ebenda den Kantonen zustehende Befuguis zu einschränkenden poli- zeilichen Verfügungen über die Ausübung von Handel AS 49 I -1923
und Gewerbe umfasst nach feststehender Praxis nicht nur Massnahmen zur Wahrung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit, Gesundheit, sondern auch solche die bestimmt sind Treu und Glauben im Verkehr zu sichern und das Publikum vor unlauterem, auf Täuschung berechnetem oder doch dazu geeignetem Geschäftsgebahren zu schützen. Wenn das Obergericht angenommen haf, dass hier eine solche Irreführung bestehe, indem die Be- zeichnung Rechtsagent oder ähnliche geeignet seien, die Vorstellung zu erwecken, als ob es sich um auf Grund staatlichen Patents und Tauglichkeitsausweises zur Be- sorgung von Rechtsangelegenheiten Dritter berechtigte Personen handle, so ist diese Auffassung verfassungs- rechtlich nicht anfechtbar. Insbesondere ist die Einwen- dung nicht schlüssig, dass die Verwendung des gleichen Titels durch Inhaber solcher Bureaus anderen Orts, obwohl sie ebenfalls nicht auf einem Patente beruhe, geduldet werde. Denn für den Kanton Luzern besteht eben die Besonderheit, dass für eine der Tätigkeiten, welche regelmässig zum Geschäftsbetriebe derartiger Agenten gehören, den Inkasso, durch nicht angefoch- tene Gesetzesvorschrift der Patentzwang eingeführt ist. Damit gewinnt aber auch die Frage ein anderes Gesicht, welche Wirkung die Ersetzung der gesetzlichen Bezeich- nung ( Geschäftsagent durch Rechtsagent, Rechtsbureau auszuüben geeignet ist und ob dadurch im Publikum irrige Vorstellungen über die Eigenschaft und rechtliche Stellung hervorgerufen werden, in der die betreffende Person die daneben hergehende andere Tätigkeit der allgemeinen Besorgung gewisser Rechtsaugelegenheiten ausübt. Zudem muss es dafür, ob und inwieferu eine Be- zeichnung als täuschende anzusehen ist, naturgemäss wesentlich auf den Sprachgebrauch und die Anschau- ungen in dem betreffenden Rechtsgebiete ankommen. Die Verhältnisse an anderen Orten können dafür nicht ohne weiteres massgebend sein. Es ist daher auch un- erheblich, dass Art. 127 OR bei Regelung der Ver- Handels-und Gewerbefreiheit. N° 59. 495 jährung und Art. 13 Handelsregisterverordnung bei Ordnung der Eintragspflicht von Anwälten und Rechts- agenten als verschiedenen Begriffen reden, weil es sich dabei um eidgenössische Vorschriften handelt, die dem Sprachgebrauch in den verschiedenen Kantonen Rech- nung tragen. 7. '" 8. -Auch die weiter erhobene Rüge rechtsungleieher Behandlung, die in einem Punkte bereits in Erwägung 1 oben erledigt worden ist, erweist sich als unbegründet. Soweit sie sich auf die bisherige Duldung der nun- mehr als unzulässig bezeichneten Titel stützt, erledigt sie sich durch die Erwägung, dass das blosse Unterlassen des behördlichen Einschreitens - und mehr liegt nicht vor -gegen einen ungesetzlichen, polizeiwidrigen Zu- stand, und mag er auch während verhältnismässig langer Zeit gedauert haben, einen Anspruch auf dessen Fortdauer nicht zu begründen vermag. Es kann daher auch die Tatsache, dass frühere Inhaber ähnlicher Be- triebe in Luzeru die betr. Titel ungehindert führen konnten, die Behörde an einer Änderung ihrer Praxis nicht hindern, wenn sie das Einschreiten dagegen nun- mehr auf Grund einer erneuten Prüfung der Verhältnisse für geboten erachtet .... Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird abgewiesen.