Art. 156 Abs. 2, 157 ZGB; Art. 27 Abs. 5 lit. d and Abs. 6 KV Luzern; Art. 43, 74 BV; question of poor-relief-based disenfranchisement after divorce. The Civil Code governs family maintenance exhaustively: after divorce, the allocation of parental rights and the maintenance contribution fixed in the divorce judgment determine the extent of the parents’ obligations vis-à-vis the children and bind both the parties and third parties until judicial modification. Municipal or poor-law authorities may reclaim public advances from a parent only within the limits of the civil-law maintenance obligation as judicially determined. Payments made for children cannot be imputed to the parent as relief received unless and until the divorce judgment is amended pursuant to Art. 157 ZGB.
Ill. POLITISCHES STIMM-UND WAHLRECHT DROIT ELECTORAL ET DROIT DE VOTE 61. Urteil vom as. November lSaS i. S. Beek gegen Luern, Regierungsrat. Bnstinmung ei .er antonale Verfassung (Luzern), die den- Jemgen, der fur sIch oder fur Frau und Kinder Armenunter- stützungen bezo,gen und nicht zurückerstattet hat, vom Stimmr ht ausnchliesst. Als Armenunterstützung an den ate: konnen mcht gelten Beträge, die die Armenbehörde fur die der Mutter zugesprochenen Kinder aus einer geschie- denen Ehe ausgelegt hat, solange der Vater den ihm durch das S.cheidunnsurteil auferlegten UnterhaItsbeitrag leistet, und eme Erhohung desselben im Verfahren nach Art 157 ZGB nicht erfolgt ist. . A. -Nach Art. 27 Abs. 5 der luzernischen KV be- sitzen das politische Stimmrecht alle Kantonsbürger und im Kanton gesetzlich niedergelassenen Schweizer- bürger, welche das zwanzigste Altersjahr erfüllt haben und sich nicht in einem der unten aufgezählten Aus- nahmefälle befinden JJ. Abs. 6 schliesst von der Stimm- fähigkeit in litt. d aus: Diejenigen, welche nach dem zwanzigsten Altersjahr für sich unmittelbar oder mittel- bar für Frau und Kinder von den Armenämtern U nter- stützung genossen und solche nicht restituiert haben. J) B. -Der Rekurrent Franz Beck, Arbeiter bei den S. B. B., von Willisau-Land in Luzern, ist durch Urteil des luzernischen Obergerichts vom 13. Juli 1922 von Luise geb. Gehrig geschieden worden. Die beiden aus der Ehe hervorgegangenen Söhne Franz, geb. 25. Januar 1904 und Josef, geb. 2. Juli 1906, wurden der Mutter zur Erziehung und Pflege zugesprochen; der Rekurrent wurde verpflichtet, für den Zweitgenannten, der das achtzehnte Altersjahr noch nicht zurückgelegt hatte, Politisches Stimm-und Wahlrecht. No 61. 507 bis zu diesem Termin einen monatlichen Unterhalts- beitrag von 40 Fr., erstmals verfallen auf den Tag der Rechtskraft des Urteils, zu leisten. Kurz nachher er- krankte die geschiedene Ehefrau und musste ein Sana- torium aufsuchen. Die Söhne, deren sie sich infolge- dessen nicht mehr annehmen konnte, wurden von der Vormundschaftsbehörde Luzern im dortigen Jünglings- heim untergebracht. Da ihr Verdienst zusammen mit dem Unterhaltsbeitrag laut Scheidungsurteil zur Dek- kung der Kosten nicht ausreichte, forderte die städti- sche Vormundschaftsbehörde die Heimatgemeinde Willi- sau-Land auf, für den Mehrbetrag aufzukommen. Diese erklärte sich hiezu im Sinne einstweiliger Vorschuss- leistung bereit und verlangte dafür vom Rekurrenten Ersatz. Der Rekurrent nahm jedoch den Standpunkt ein, dass er zu einer weiteren Leistung als dem durch das Scheidungsurteil bestimmten Beitrage von 40 Fr., solange dieses Urteil bestehe, nicht verpflichtet sei. Auf Begehren des Gemeinderats Willisau-Land strich die Polizeidirektion der Stadt Luzern ihn deshalb wegen Armengenössigkeit im Sinne von Art. 27 Abs. 6 litt. d KV vom Stimmregister . Einen dagegen gerichteten Rekurs wies der Regierungsrat des Kantons Luzern am 11. Juli 1923 ab, mit der Begründung: Der An- spruch eines ehelichen Kindes auf Pflege und Erziehung richte sich nach natürlichem Recht wie nach der posi- tiven Gesetzgebung gegen beide Eltern und zwar gegen beide im vollen Umfange . Vermöge ein Eltern- teil seinen Anteil nicht zu leisten, so habe deshalb der andere für das ganze aufzukommen. Die Ehescheidung ändere daran nichts; sie löse nur das eheliche Band zwischen den Ehegatten. Auch die Zuteilung der Kin- der an den einen oder anderen Ehegatten hebe das Eltern- und Kindesverhältnis hinsichtlich der Unter- haltssansprüche nicht auf, sondern sei lediglich eine Ordnung der besonderen durch die Ehescheidung be- wirkten tatsächlichen Verhältnisse der geschiedenen
Elte;n zu ihren Kindern. Der durch das Scheidungs- urteIl dem Ehegatten, dem die Kinder entzogen wer- de , auferlegte Unterhaltsbeitrag bestimme nur das Mass der Unterhaltspflichten, die jeder Elternteil im Ver- hältnis zum anderen zu tragen habe. Es liege darin nicht eine Begrenzung des Unterhaltsanspruchs des Kin- des selbst gegenüber dem betreffenden Teil. Nachdem die geschiedene Frau Beck für den Unterhalt der ihr zugesprochenen Kinder nicht mehr aufzukommen ver- m?g: und die Heimatgemeinde habe einspringen müssen, seI dIese deshalb befugt, dafür ohne weiteres den Vater in Ansprnch zu, nehmen; einer Änderung des Schei- dungsurteIls nach Art. 157 ZGB bedürfe es dazu nicht weil der ganze Unterhaltsanspruch gegenüber den Elter und in erster Linie gegenüber dem Vater schon von Gesetzes wegen jedem richterlichen Urteile vorgehend be- stehe. Habe die Heimatgemeinde die streitigen Zahlun- gen in Erfüllung einer dem Rekurrenten obliegenden Unterhaltspflicht geleistet, so stellten sie sich aber als von diesem bezogene Armenunterstützungen im Sinne von Art. 27 KV dar. Der Rekurrent sei demnach mit Recht vom Stimmregister der Stadt Luzern abgetragen worden und dürfe erst wieder aqfgetragen werden, wenn er sich ausweise, die seinen Kindern zugewendete Unter- stützung der Heimatgemeinde zurückerstattet zu haben. Vor dem Begehren auf Streichung im Stimmregister hatte der Gemeinderat Wiilisau-Land am 10. März 1923 ein Erkanntnis erlassen, wodurch er den Rekur- renten verpflichtete, über den durch das Scheidungs- urteil festgesetzten Beitrag hinaus monatlich weitere 40 Fr. für den Unterhalt seiner Söhne Frauz u. Josef an das Waisenamt Willisau-Land zu zahlen. Auf Beschwerde des Rekurrenten hob jedoch der Regierungsrat von Luzern dieses Erkanntnis mit Beschluss vom 22. August 1923 auf, weil es auf eine Abänderung des Scheidungs- urteils in einem Punkt hinauslaufe. Diese Abänderung könne jedoch nach Art. 157 ZGB nicht durch die Admini- Politisches Stbnm-und Wahlrecht. No 61. 509 strativbehörde, sondern nur durch den Richter auf Antrag der zuständigen Vormundschaftsbehörde ge- schehen. Zuständig wäre der Stadtrat von Luzern. An ihn habe sich der Gemeinderat Willisau-Land mit dem Begehren zu wenden, die durch die eingetretene Er- werbsunfähigkeit der geschiedenen FrauBeck erforderlich gewordenen Anordnungen beim Richter zu beantragen, wobei im Falle einer ablehnenden Haltung der städti- schen Behörde der Heimatbehörde das Beschwerde- recht nach Art. 420 Abs. 2 ZGB gewahrt bleibe. Der Stadtrat von Luzern wäre allein auch zuständig. wenn es sieh lediglich um die Festsetzung von Unter- stützungsbeiträgen nach Art. 328, 329 ZGB handelte. C. -Mit der vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerde verlangt Franz Beck die Aufhebung des ersten Beschlus- ses des Regierungsrates vom 11., zugestellt 27. Juli 1923 und der dadurch bestätigten Verfügung des Stadtrats Luzern in dem Sinne, dass der Stadtrat verhalten werde den Rekurrenten wieder auf das Stimmregister aufzu- tragen. Er erblickt in der angefochtenen Massnahme eine Verletzung von Art. 27 KV; Art. 43, 74 und 4 BV. D. -Der Regierungsrat des Kantons Luzern und der Gemeinderat von Willisau-Land haben die Abwei- sung der Beschwerde beantragt. Der Stadtrat von Lu- zern hat erklärt, sich einer materiellen Stellungnahme zu enthalten, da er dem Begehren der Heimatgemeinde ohne weiteres habe entsprechen müssen und eine eigene Prü- fung über das Bestehen der behaupteten Armenge- nössigkeit ihm nicht zugestanden habe, wie er auch die Wiederauftragung sofort vornehmen würde, sobalb die Heimatgemeinde ihre Anzeige widerrufe. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Die verwandtschaftliche Unterhalts-und Unterstüt- zungspflicht wird durch das ZGB in dem Sinne abschlies- send geregelt, dass auch ein Anspruch auf Erstattung AS 49 I -1923 35
510 Staatsrecht. der einer Person aus öffentlichen Mitteln gewährten Un- terstützung gegen deren Verwandte vom Gemeinwesen nur soweit geltend gemacht werden kann. als er sich auf eine solche aus dem eidgenössischen Zivilrecht hervorgehende Alimentationspflicht des Belangten zu stützen vermag. d. h. nur gegen Verwandte. welche zivilrechtlich alimentationspflichtig sind und nur in dem Umfange, als sie diese Pflicht trifft. Dies hat das Bundesgericht für die gewöhnliche verwandtschaftliche Unterstützungspflicht der Art. 328. 329 ZGB bereits ausgesprochen (AS 41 III Nr. 91 ; 42 I S. 346 ff.). Es muss aus den dort angeführten Gründen auch für die weitergehende Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern gelten. Der Regierungsrat stützt sich denn auch für den angefochtenen Entscheid nicht etwa darauf. dass das kantonale öffentliche Recht den Vater für die seinen minderjährigen Kindern aus öffentlichen Mitteln gewährte Unterstützung schlecht- hin, ohne Rücksicht auf die durch' das eidgenössische Recht getroffene zivilrechtliehe Regelung der Unter- haltspflicht rückerstattungspflichtig erkläre, sondern er geht davon aus dass die Heimatgemeinde des Rekurrenten, 'Willisau-Land, durch die Zahlungen für die Söhne des Rekurrenten eine Leistung gemacht habe, die dem Re- kurrenten als Vater, kraft der ihn in dieser Eigenschaft treffenden zivilrechtlichen Unterhaltspflicht obgelegen hätte. Diese Auffasung ist jedoch nicht haltbar. Nach Art. 156 Ab . 1 ZGB zieht die Ehescheidung auch eine neue, von den während der Dauer der Ehe geltenden Grundsätzen abweichende ( Gestaltung der Elternrechte nach sich. Der Ehegatte, dem die Kinder durch das Scheidungsurteil zugewiesen werden, wird dadurch zum ausschliesslichen Träger der elterlichen Gewalt und ist von nun an allein noch befugt, die mit ihr verbundenen Rechte -Verfügung über die Erzie- hung des Kindes, Vertretung desselben gegenüber Drit- ten, Verwaltung des Kindesvermögens -auszuüben Politisches Stimm-und Wahlrecht. N° 61. 511 (Art. 274 Abs. 3 ZGB). In diesem Zusammenhang ist auch der anschliessende Abs. 2 des Art. 156 zu ver- stehen, wonach der Richter dem Ehegatten, dem die Kinder entzogen werden, einen dessen Verhältnissen entsprechenden Beitrag an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung aufzuerlegen hat. Wie die Verfügung über die Gestaltung der Elternrechte nach Abs. 1 nicht nur das Verhältnis zwischen den geschiedenen Ehe- gatten inbezug auf die gemeinsamen Kinder, sondern zugleich auch das Verhältnis jedes Elternteils zu den Kindern selbst verbindlich neu ordnet, so kann auch die Festsetzung des Unterhaltsbeitrages nach Abs. 2 nicht bloss die Bedeutung haben den Umfang zu bestimmen, in dem die Ehegatten unter sich jene Kosten zu tragen haben. Vielmehr ist die Meinung offenbar die, dass der Änderung in den elterlichen Rechten eine solche in den Pflichten entsprechen soll dahingehend, dass die Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern VOll nun in erster Linie auf demjenigen Ehegatten ruht, dem die Kinder zugesprochen worden sind, während der andere dafür nur sekundär im Rahmen einer durch den Richter bestimmten Summe aufzukommen hat. Dies stellt der nachfolgende Art. 157 vollends ausser Zweifel, der den Richter ermächtigt, wenn die Verhältnisse sich infolge Heirat, Wegzug, Tod eines der Eltern oder aus anderen Gründen geändert haben. auf das Begehren der Vormund- schaftsbehörde oder von Vater oder Mutter die dadurch nötig gewordenen neuen Anordnungen zu treffen. Denn die Vormundschaftsbehörde kann zu einem solchen Antrage nur in der Stellung als Vertreterin der Interessen der Kinder veranlasst und befugt sein. Wenn das Gesetz auch sie, um eine Änderung der ursprünglichen Ver- fügungen des Scheidungsurteils über die in Art. 156 er- wähnten Punkte herbeizuführen, auf das Verfahren nach Art. 157 verweist, so ist damit unzweideutig aus- gesprochen, dass das Urteil durch jene Anordnungen bis zu einer Abänderung durch den Richter nicht nur die
512 Staatsreeht. Ansprüche der Ehegatten unter sich, sondern anch der Kinder gegen heide Elternteile verbindlich bestimmt (vgl. in diesem Sinne, speziell hinsichtlich des Unter- haltsbeitrages GMÜR, Komm. 2 Aun. zu Art. 156 Rand- note 13, 15 b). Zu Unrecht beruft sich demgegenüber der Gemeinderat Willisau-Land -dem der Regierungs- rat nach der Begründung des angefochtenen Entscheides gefolgt ist -auf Art. 160 und 272 ZGB, wonach der Ehemann für den Unterhalt von Weib und Kind in gebührender Weise zu sorgen hat, bezw. die Eltern die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der Kinder nach ihrem GüterStande zu tragen haben. Beide Bestim- mungen beziehen sich, wie aus dem Zusammenhang ohne weiteres hervorgeht, nur auf das Rechtsverhältnis bei währender Ehe und lassen ;die Frage, wie sich die Beziehungen nach Auflösung jener durch die Scheidung gestalten, offen und ungelöst. Gleiches gilt für Art. 289. Einmal hat das Gesetz bei dem hier aufgestellten Grundsatz, dass durch die Entziehung der elterlichen Gewalt die Pflicht der Eltern die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der Kinder zu tragen nicht aufge- hoben werde, zunächst offenbar wiederum nur die Tat- bestände des vorangehenden Art: 285, des Entzugs der elterlichen Gewalt wegen mangelhafter Ausübung)) und nicht ihres Verlustes infolge Zuweisung der Kinder an den anderen Elternteil bei der Scheidung im Auge. Sodann behält der erwähnte Grundsatz auch bei der hier vertretenen Auslegung insofern seine Bedeutung, als neben dem durch das Scheidungsurteil bestimmten Bei- trage die Pflicht des betreffenden Elternteils, für die Unterhalts-und Erziehungskosten eventuell auch in weiterem Umfange aufzukommen, grundsätzlich (latent) bestehen bleibt und vom Richter zur Grundlage einer Erhöhung des ursprünglich festgesetzten Unterhalts- beitrages nach Art. 157 gemacht werden kann, wenn sonst infolge Unvermögens desjenigen Elternteils, dem die Kinder zugesprochen worden sind, die' Öffentlich- Politisches Stimm-und Wahlrecht. Ne 61. 513 knit odnr weitere Verwandte für sie einspringen müssten. EIlle Emschränkung erleidet er nur insofern, als, damit daraus ein bestimmter, aktueller Leistungsanspruch ent- steht, vorerst eine das Scheidungsurteil in dem betref- fenden Punkte abändernde Verfügung des Richters nötig ist, m. a. W. eine solche Mehrforderung von der Vor- mundschaftsbehörde bezw. vom Armenverbande nicht ohne weiteres, sondern nur auf Grund richterlicher Anordnung nach Art. 157 ZGB geltend gemacht werden kann. In diesem Umfange muss aber der Einbruch in die sonst fgeltenden Grundsätze vom Gesetze als Folge der mit der Scheidung verbundenen Umgestaltung der Elternrechte gewollt gelten und daher auch die betref- fende Vorschrift als die spezielle der allgemeinen des . 289 vorgehen. Ist demnach der Rekurnent, solange eme Abänderung des Scheidungsurteils nach Art. 157 ZGB nicht stattgefunden hat, zu einer weiteren Leistung als dem durch das Urteil festgesetzten Unterhaltsbei- trag, der unbestrittenermassen stets entrichtet wurde nncht verpflichtet, so können auch die Zahlungen, welch die Gemeinde Willisau-Land für seine Söhne gemacht ha , nicht als an seiner Stelle in Erfüllung einer ihm oblIegenden Unterhaltspflicht gemacht und folglich nicht als eine ihm zugewendete Armenunterstützung gelten, und es kann darauf der Entzug des Stimmrechts nicht gestützt werden. Von dieser Auslegung der Art. 156 Abs. 2, 157 ZGB ist übrigens der Regierungsrat nach- träglich selbst ausgegangen, als er mit seinem späteren Beschlusse vom 22. August 1923 das Erkanntnis des Gemeinderates Willisau-Land aufhob, das dem Rekur- renten einen Ergänzungsbeitrag von weiteren 40 Fr. an den Unterhalt der Söhne auflegte. Denn eine unzuläs- sige Abänderung des Scheidungsurteils durch Adminis- trativverfügung, konnte in jenem Erkanntnis nur unter der Voraussetzung liegen, dass der Unterhaltsbeitrag nach Scheidungsurteil nicht bloss die Ansprüche der Ehegatten unter sicb sondern auch des Kindes an den beitrags-
514 Staatsrecht. pflichtig erklärten Elternteil, solange das Urteil besteht, abschliessend bestimmt. Wenn der Regierungsrat mit jener Begrundung die Beschwerde gegen das Erkanntnis guthiess und dem Gemeinderat Willisau-Land die Befugnis absprach vom Rekurrenten weitere Unterhaltsbeiträge als die durch das Scheidungsurteil festgesetzten ohne vorhergehende Änderung des Urteils durch den Richter zu verlangen, so lag somit darin notwendig auch ein- geschlossen, dass bevor eine solche Abänderung erwirkt sei, Zahlungen der Gemeinde für die Kinder des Re- kurrenten nicht als auf seine Rechnung erfolgt, ihm zuge- wendet angesehen werden können. Zwischen den beiden Entscheidungen, der mit dem vorliegenden Rekurs angefochtenen und der erwähnten späteren, besteht des- halb in der Tat ein nicht löslicher innerer Widerspruch. Für den Kanton Luzern bedeutet übrigens auch diese Ordnung keine Neuerung gegenüber dem vor Inkraft- treten des ZGB bestehenden Rechtszustande. Schon das bis Ende 1923 in Kraft stehende Armengesetz von
nahm von der Befugnis des Gemeinderates, zur Ver- meidung der öffentlichen Unterstützung die Familie des Bedürftigen zu Zuschüssen (Unterstützungsbeiträgen) heranzuziehen und deren Mass zu bestimmen, den Fall der Scheidung aus, indem es für diesen die Bestimmun- gen des Scheidungsurteils über die an den Unterhalt des anderen Ehegatten und der -Kinder zu leistenden Bei- träge als massgebend erklärte ( 10, 11, 16). Die Streichung des Rekurrenten vom Stimmregister wegen Verweigerung der Rückerstattung jener Zahlungen verstösst daher gegen Art. 27 Abs. 5 und 6 KV und Art. 43, 74 BV, wonach der Ausschluss eines Niederge- lassenen von der Ausübung der politischen Rechte an seinem Wohnsitz nur beim Vorliegen eines Tatbestandes zulässig ist, der nach der Gesetzgebung des betreffenden Kantons allgemein den Verlust des Aktivbürgerrechts nach sich zieht. Doppelbesteuerung. N0 62.
Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid des Regierungsrates des Kantons Luzern vom 11. Juli 1923 aufgehoben und der Stadtrat von Lu- zern pflichtig erklärt, den Rekurrenten wieder auf das Stimmregister aufzutragen. IV. DOPPELBESTEUERUNG DOUBLE IMPOSITION 62. Urteil vom as. September 19a3 i. S. Leuzinger gegen Kantone St. Gallen und Zürich. Verwirkung der Doppelbesteuerungsbeschwerde gegenüber einem Kanton durch Anerkennung seiner Einschätznng '1 Beginn der Beschwerdefrist im Falle sukzessiver Besteue- rungdurch mehrere Kantone. Schuldenabzug ei Kom- manditbeteiligung in einer Gesellschaft, die ihren Sitz und Geschäftsbetrieb in einem andern Kanton als demjenigen des 'Wohnsitzes des Kommanditärs hat. A. -Der Rekurrent Leuzinger ist Kommanditär bei der Firma Badertscher Oe in Zürich mit einer (ein- geworfenen) Kommanditsumme von 30,000 Fr. Bis zum 4. November 1919 wohnte er im Kanton Zürich, dann zog er nach Rapperswil, Kanton St. Gallen und hat seither die Kommanditbeteiligung zusammen mit seinem übrigen Vermögen unter Abzug seiner Privatschulden dort ver- steuert. Bei der endgültigen Einschätzung für die Jahre 1919, 1920 und 1921 auf Grund des neuen Steuergesetzes beanspruchte der Kanton Zürich, auf das Kommandit- verhältnis aufmerksam geworden, das Recht zur Be- steuerung der vollen Kommanditsumme für sich. Der