Art. 41 and 46 OR; bodily injury damages and reduced earning capacity; a compensable loss exists when the injury objectively impairs the victim’s ability to earn, even if wages are temporarily unchanged. The assessment must consider not only concrete income loss but also the abstract impairment of earning capacity and the worsening of future economic prospects (consid. 3-5). Continued salary payments do not exclude damage; they are only one element in the discretionary quantification of compensation. Contributory negligence is excluded where the victim, acting as a favor and lacking visibility of the danger, may rely on the tortfeasor’s professional precautions (consid. 2).
158 Familienrecht. NI 23. Einrede, dass die Mutter zur Zeit der Empfängnis einen unsittlichen Lebenswandel geführt habe. Objektiv 00-
steht für den als Vater Angesprochenen der Natur der in Frage kommenden physiologischen Vorgänge nach immer Unsicherheit darüber, ob sei n e Beiwohnung die Kon- zeption verursacht hat. Anerkennt er die Vaterschaft dennoch, so verzichtet er damit implizite darauf, aus der bestehenden Ungewissheit für sich etwas abzuleiten. Der Anerkennung kommt mit a. W. in gewissem Sinne regel- mässig der Charakter eines Vergleiches zu, bei dem der Anerkennende die bestehende objektive Ungewissheit seiner Vaterschaft in den Kauf nimmt, um den Vater- schaftsprozess zu vermeiden. Hieraus ergibt sich, dass die Anfechtung wegen Irr- tums sich nicht auf diese Ungewissheit stützen kann. Als Sachverhalt, dessen irrtümliche Würdigung die Un- verbindlichkeit der Anerkennungserklärung herbeiführen würde, kommen vielmehr nur Umstände in Betracht. die nicht nur die Ungewissheit der Vaterschaft, sondern geradezu die Unmöglichkeit einer Konzeption durch den Anerkennenden dartun. Derartige Umstände sind im vorliegenden Falle nicht nachgewiesen worden. Die nach dem soeben Ausgeführten notwendige Be- schränkng der Anfechtung aus Art. 24 Ziff. 4 drängt sich auch mit Rücksicht darauf auf, dass andernfalls die Rechtssicherheit in hohem l 1asse gefährdet würde. Die Wirkungen, die die Anerkennung nicht nur in privat- rechtlicher Beziehung, hinsichtlich der Alimentations- verpflichtungen und Erbrechte, sondern auch in öffent- lichrechtlicher Hinsicht hat, indem das anerkannte Kind die Heimatzugehörigkeit des Vaters erwirbt, lassen es als ausgeschlossen erscheinen, dass das nachträgliche Auf- tauchen blosser Zweifel über die Vaterschaft genügt, um die gesamte Rechtslage wieder umzugestalten. Allerdings können sich, wie gerade der vorliegende Fall zeigt, aus dieser Beschränkung des Anfechtungsrechtes gewisse Härten ergeben. Allein diese Härten müssen im Interesse Obligationenrecht. N° 24. 159 der allgemeinen Rechtssicherheit in den Kauf genommen werden. Übrigens hat der Vertreter des Beklagten mit Recht darauf hingewiesen, dass ja der Gesetzgeber die Anerkennung an besondere, strenge Formvorschriften geknüpft hat, die dem Anerkennenden die Wichtigkeit seines Schrittes vor Augen führen und ihn vor übereilten Erklärungen zurückhalten sollten (vgl. in diesem Sinne auch BGB 1718 und JOSEF, Arch. f. bürg. Recht 34 S.285). Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird gutgeheissen und die Klage abge- wiesen. II. OBLIGATIONENRECHT DROIT DES OBLIGATIONS 24. Urteil der I. Zivilabteüung vom 'Ill. Kirs 1003 i. S. Lutz und c Zürich,. gegen Bauder. K ö r per ve r 1 e t z u n g , Art. 46 OR. Fahrlässigkeit des Schadensstifters. Kein Mitverschulden des Verletzten. Entschädigung für die Nachteile der Arbeitsunfähigkeit und die Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommen!! ; Berücksichtigung der abstrakten Schädigung und der konkreten Vermögenslage vor und nach dem Schadens- ereignis. A. -Der im Jahre 1882 geborene Kläger Bauder ist als Hauswart und Aushilfschauffeur bei Schöller Oe in Zürich 7 angestellt. Im Frühjahr 1920 hatte er dem Beklagten Lutz das Automobil seines Schwagers zur Reparatur übergeben. Am 19. April 1920 begab er sich in die Garage, um sich nach dem Stand der Arbeit
160 Obligatlonenrecht.No 24, zu erkundigen. Der Beklagte war gerade mit der pru- fung des Motors beschäftigt, und hatte zu diesem Zweck' das Schwungrad entfernt. Er ersuchte nun den Kläger, die Ai1Jasskurbel anzudrehen, was dieser tat. Gleich- zeitig schaltete der Beklagte die Zündung ein (angeblich in der Meinung, er schalte sie aus, und ohne daran zu denken, dass er das Schwungrad abgenommen hatte). Die durch das Einschalten der Zündung herbeigeführte Gasexplosion bewirkte eine rückläufige Bewegung der Kurbelwelle, und damit der Kurbel selbst; diese schlug dem Kläger mit solcher Wucht auf den rechten Arm, dass beide Vorderarmknochen gebrochen wurden. Laut den Bescheinigungen des behandelnden Arztes, Dr. Oskar Wyss, wat' der Kläger infolge des Armbruches bis 30. Mai 1920 gänzlich, bis 12. Juli zur Hälfte und bis Mitte September 1920 zu 25 % arbeitsunfähig. Aus- serdem nahm Dr. Wyss eine dauernde Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit von 10 bis 15% an .. Auch Dr. C. Kaufmann schätzte nach einer Röntgenaufnahme die dauernde Einbusse in der Erwerbsfähigkeit auf 10%. In einer am 11. Oktober 1920 an den Kläger gerich- teten, den Hergang des Unfalls schildernden Zuschrift drückte sich der Beklagte am Schluss wie folgt aus : So gross auch mein Versch:ulden ist, was ich ohne weiteres zugebe und bei Unterlassung des Manipu- lierens mit der Zündung hätte vermieden werden können, so bedauert niemand mehr wie ich den Unfall und dessen Folgen. B. -Mit der vorliegenden, im Januar 1921 beim Bezirksgericht Zürich angehobenen Klage forderte der Kläger vom Beklagten eine Entschädigung von ins- gesamt 12,710 Fr. a Cts., nebst 6% Zins seit 19. April 1920; der eingeklagte Betrag setzt sich aus folgenden Einzelposten zusammen: Heilungskosten 257 Fr. 40 Cis., Aus'agen während der vorübergehenden Arbeitsunfähig- keit für Ersatz der Arbeitskraft 850 Fr . Entschädigung für dauernde Arbeitsbeeinträchtigung 11,603 Fr. 40 Cts. Obligationenrecht. N0 24;
C .. .....:. Der Beklagte verkündete der Zürich , aHgeni Dnfan.. u.nd Haftpflichtversicherungs -A.G., den Streit-; .diese nahm an der Seite des Beklagten am Prozess teil. Beide beautragten Abweisung der Klage, eventuell Herabsetzung der 'Klageforderung, indem sie den Stand", punkt einnahmen, der Kläger habe den Unfall selbst verschuldet, oder zum mindesten mitverschuldet, , und der Schaden sei nicht nachgewiesen, mit Ausnahme der Arztrechnungen, die . der Beklagte anerkannte. D. -Nachträglich ermässigte der Kläger den zweiten Klageposten von 850 Fr. auf 450 Fr., und der Beklagte anerkannte diesen Betrag, unter Aufrechthaltungseinet grundsätzlichen Standpunkte. E. -Das Bezirksgericht Zürich ordnete darüber, ob der Kläger durch den Unfall eine dauernde Er- werbsbeeinträchtigung erlitten habe. eventuell in wel- chem Umfange, in Prozenten ausgedrückt eine Ex- pertise an. Der Experte, Prof. Dr. C. Schlatter in Zürich, kam in seinem Gutachten zum Schlusse, dass die Funk tionsstörungen, hauptsächlich die Einschränkung der Rotationsfähigkeit der rechten Hand zweifellos eine dauernde Erwerbsbeeinträchtigung bedingen ; er schätzte die durchschnittliche dauernde Etwerbsein busse in Berücksichtigung der Berufsverrichtungen des Klägers auf 10%. Diesen Befund legte das Bezirksgericht Zürich seiner Entscheidung zu Grunde; es nahm jedoch an, dass beiden Parteien. ein Verschulden am Unfall zur Last falle, und veturteilte demgemäss den Beklagten nur zum Ersatz der Hälfte des dem Kläger erwachsenden Schadens, nämlich zur Zahlung' von 353 Fr. 70 Cts. (Fr. 257.40 450) nebst Zins zu 6% seit 19. April
T 1920, .sowie einer lebenslänglichen Rente von .165 Fr je auf .den 15. September und 15. März, .vom 15. Sep.;. tember 1920 an. F. Auf. Appellation, sämtlicher, Parteien h:n hat
162 Obligationenrecht. N° 24. das Obergericht des Kantons Zürich unterm 17. No- vember 1922 dieses Urteil dahin abgeändert, dass es den Beklagten zur Zahlung von 7000 Fr. nebst 5% Zins seit 19. April 1920 verpflichtete. indem es ein Mitversehulden des Klägers ablehnte, und für zweck- mässiger hielt, den Schadenersatz in Form einer Kapital- entschädigung zuzusprechen. G. -Gegen dieses Urteil haben der Beklagte und dessen Litisdenunziatin die Berufung an das Bundes- gericht erklärt, mit dem Antrag, die Klage sei im vollen Unfange abzuweisen, eventuell sie sei lediglich im Be- trag von 2000 Fr. gutzuheissen und die Mehrforderung abzuweisen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
oder ausgeschaltet sei. Wenn daher der Beklagte trotz der ihm bekannten Gefahr den Kläger zur Ankurbelung aufgefordert hat, ohne jegliche Vorsichtsmassnahmen zu treffen, so muss ihm diese Unterlassung als Fahr- lässigkeit im Sinne von Art. 41 OR angerechnet wer- den. 2. -Ebenso unstichhaltig ist die Einwendung, der Kläger habe den Unfall mitverschuldet. Da die Instand- stellung des Automobils ausschliesslich Sache des Be- klagten war, und der zufällig anwesende Kläger aus blosser Gefälligkeit der Bitte, die Kurbel anzudrehen, Folge gegeben hat, durfte er füglich annehmen, der Beklagte habe das Nötige zur Abwendung der Gefahr getan ; von einer Pflicht des Klägers, vor der Ankur- belung den Beklagten auf die Hebelbewegung auf- merksam zu machen , kann umsoweniger die Rede sein, als der Kläger von seinem Standort aus den Re- gulierhebel gar nicht erblicken und somit aus dessen Stellung nicht erkennen konnte, ob die Zündung ein- oder ausgeschaltet sei. 3. -Heute haben die Berufungskläger mit Nach- druck den Standpunkt eingenommen, der Kläger habe einen effektiven Schaden gar nicht erlitten, da er zu- gegebenermassen von seinem Dienstherrn den gleichen Lohn beziehe, wie vor dem Unfall, weshalb vom Ersatz eines Schadens nicht die Rede sein könne, und die Klage gänzlich abzuweisen sei. Richtig ist, dass bei Haftung aus unerlaubter Handlung, wie bei derjeni- gen aus Vertrag, die Zusprechung von Schadenersatz in allererster Linie die Existenz eines Schadens vor- aussetzt, und es fragt sich also lediglich, ob die Auf- fassung, dass bei Verhältnissen, wie sie hier vorliegen, ein materieller Schaden nicht als vorhanden angesehen werden könne, begründet sei oder nicht. Hiebei ist davon auszugehen, dass Art. 46 OR, welcher die bei Körperverletzung dem Geschädigten zustehenden Scha- denersatzansprüche umschreibt, neben dem hier nicht
164 Obligationenrecht. Ni ,24; -in Betracht kommenden Recht auf Ersati'der Kosten dem VerletZten .Anspruch auf 'Entschädigung' für 'die Nachteile gänzlicher oder teilweiser Arbeitsnnfähigkei unter Berücksichtigung der Erschwerung des wirtschaft ... lichen Fortkommens gibt. Der zu ersetzende .Ver.- mögensschaden besteht danach in der durch die Körper .. verletzung beWirkten Beeinträchtigung der, Fähigkeit zur nutzbringenden' Entfaltung der Arbeitskraft. DaS Gesetz stellt darauf ab, ob der Eingriff in die körperliche Integrität ,eine Einbusse in der Erwerbsfähigkeit ,im Gefolge habe; trifft dieses Erfordernis zu 'worüber der Richter unter Zugrundelegung des ärztlichen Be- fundes zu entscheiden hat, so ist ein den Täter im Sinn von Art. 41 OR zum Ersatz verpflichtender Vermögens- schaden gegeben, gleichgültig ob die Verminderung der Erwerbsfähigkeit 'sich in einer sofortigen Herab- setzung des vom Verletzten bisher erzielten Einkommens äussere oder nicht. Dass es grundsätzlich auf die ent stehende Beschränkung der Erwerbsfähigkeit ankomnit und nicht auf die aus dieser Einbusse weiter resul ... tierende Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Betroffenen innerhalb eines gewissen Zeitraumes, ergibt sich namentlich auch aus der. Ueberlegung, dass der Sinn, des Gesetzes offenbar der ist, die Schadensliquida- tinn habe in der Regel, wenn nicht sofort, so doch innert kurzer, Frist nach Zufügung der Verletzung, und zwar in ein und demselben Verfahren zu erfolgen. Dies.ist schon daraus zu schliessen, dass Art. 46 OR einen Vorbehalt der Urteilsänderung nur für den Fall vorsieht, d im Zeitpunkt der Urteilsfällung die körperlichen Folgen der Verletzung nicht mit hinreichender' Sicherheit fest. zustellen sind, was hier nicht in Frage kommt. Ist dem aber so, so kann die Tatsache, ob bis" zur Anhebung der Klage die "Einkommensverhältnjsse ,des Verletzten Sich verändert haben, für die Entscheidung der Frage. ob, und in welchem ,Umfange ein ökonomischer Schaden nathgewiesen' sei, nicht ausschlaggebend ',sein,' weil Obllgationenrecht. 1' 0 24, 165 sie allzusehr von momentanen Zufälligkeiten abhängt. und nicht geeignet ist, einen zuverlässigen Massstab für die künftige, dauernde Gestaltung der Vermögens- einbusse abzugeben. Aus der nämlichen Erwägung gienge es auch nicht an, den Anspruchsberechtigten zur Geltendmachung des nicht durch Lohnausfall aus- gewiesenen Schadens auf den Weg der Feststelnungs klage zu verweisen, abgesehen von den praktISChen Schwierigkeiten, welche sich hieraus ergeben würden und die hier nicht zu erörtern sind. 4. -Hieraus folgt indessen nicht etwa. dass die im Zeitpunkt der Klageerhebung bestehenden Lohnver- hältnisse oder sonstigen besonderen Verumständungen bei der Bestimmung des Schadensersatzes nicht zu berücksichtigen seien. sondern nur, dass die Schaden- ersatzpflicht (bei Zutreffen der übrigen Haftungsvor- aussetzungen) grundsätzlich zu bejahen ist, wenn eine bestimmte, vorübergehende oder dauernde Beschnn kung der Arbeitsfähigkeit vorliegt. Das entspncht denn auch der bisherigen Praxis (vergl. u. a. BGE 29 11 488); etwas Gegenteiliges ergibt sich auch ans dem von den Berufungsklägern angerufenen UrteIl vom 20. Juni 1914 (BGE 40 11 493) nich da ja dieser Entscheid die Frage. ob ein Abgehen von der, einer abstrakten Berechnung de Erwerbseinbusse zuneigenden Rechtsprechun angezeIgt wäre . offen gelassen hat. Im übrigen schreibt Art. 46 OR in der revid. Fassnng ausdrücklich vor, dass auf die Erschwerung des Wln:- schaftlichen Fortkommens Rücksicht zu nehmen sei, wie schon die Art. 43 und 44 OR dem Richter die Wür- digung 'der Um tände Jl bei der Festsetzung des Scha- densersatzes aus unerlaubter Handlung zur Pflicht machen. Nimmt, wie hier, der auf Schadenersatz Be- langte den Standpunkt ein, dass trotz nachgewiesener Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit angesichts be- sonderer Verumständungen eine materielle Schädigung nicht oder doch nur in geringem Umfange vorliege, A 9 II -1!l2:
166 Obligationenrecht. N0 24. SO ist er daher zum Gegenbeweis für diese Behauptung zuzulassen. 5. -Entgegen der Auffassung des Vertreters der Berufungskläger hat nun die Vorinstanz den Umstand. dass der Kläger seine Stelle nach dem Unfall behalten hat, und einstweilen den vollen Lohn weiterbezieht, bei Festsetzung der Entschädigung berücksichtigt ; denn sie hat gerade im Hinblick auf diesen Umstand, sowie aus der weiteren, naheliegenden Erwägung, dass der Lohn des Klägers mit der Abnahme der Teuerung sinken werde, die Gesamtentschädigung, welche unter Zugrundelegung einer dauernden Verminderung der Arbeitsfähigkeit um 10% und eines monatlichen Ein- kommens von 550 Fr. rund 10,000 Fr. erreichen würde, um volle 3000 Fr. heqtbgesetzt. Wenn die Vorinstanz dabei in Betracht gezogen hat, dass es einzig vom Willen des Arbeitsgebers abhänge, ob und wann der Lohn des Klägers reduziert werde, und dass dessen Schlechter- steIlung auf dem Arbeitsmarkte sich zeigen werde, wenn er in den Fall komme, eine andere Stelle zu suchen, womit gerechnet werden müsse, so lässt sich gegen diese Erwägungen nichts einwenden, da sie der Ver- nunft und der Lebenserfahrung entsprechen, und ge- mäss Art. 42 Abs. 2 OR bei Abschätzung des nicht ziffermässig nachweisbaren Schadens auf den gewöhn- lichen Lauf der Dinge abzustellen ist. Ein Grund zu einer Abänderung des angefochtenen Urteils im Sinne einer weiteren Ermässigung liegt umso weniger vor, als die Vorinstanz die an sich durchaus gerechtfertigte Kapitalisierung der dem Kläger gebührenden Rente zu dem verhältnismässig hohen Zinsfusse von 5 % vor- genommen hat. 11 '. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. November 1922 bestätigt. Obligationenrecbt. N0 25. 167 25. Urteil der I. mvnabteUung vom 23. April 1923 i. S. Schweiz. Genossenschaftsbank gegen Strub und Genossen. Bürgschaft. Gültigkeit wegen Bestehens einer Hauptschuld (Darlehensschuld aus Krediteröffnung). Anfechtung wegen wesentlichen Irrtums: Irrige Meinung, eine Grundpfand- verschreibung statt einer Solidarbürgschaft zu unterschrei- ben. Zulässigkeit dieser Anfechtung; Begrundetheit. A. -In Anbetracht der damals herrschenden Woh- nungsnot, und im Hinblick auf finanzielle Unterstüt- zungen des Bundes, des Kantons und eventuell der Gemeinde bildete sich am 6. August 1919 in Brig die Genossenschaft Wohnungsfürsorge , welche sich den Zweck setzte, den Bau von Eigenheimen zu fördern und zu unterstützen. Aus den Statuten ist hervorzuheben : Art.