Art. 2 ZGB, Art. 682 ZGB; undisclosed condition attached to a sale contract cannot be invoked against the holder of a statutory pre-emption right who elects to enter the contract. The pre-emption right confers on the holder the entitlement to step into the binding sale once the owner has manifested a definite will to sell to a third party. Whether the contractual clause is formulated as suspensive or resolutive is immaterial. If the owner wishes to make the transaction dependent on waiver of the pre-emption right, good faith requires prior and clear disclosure to the entitled person; failing that, the holder may rely on the announced sale. The rule serves to prevent circumvention and the practical frustration of the pre-emption right (consid. 2).
202 ObHgatlonenrecht.NO 27. summe und dem. Fakturabetrag für den angeblich ge- lieferten ersten Wagen, scheitert an aer für das Bundes . gericht verbindlichen Feststellung der Vorinstanz, dass dieser Wagen n ich t abgeliefert worden ist. c) Da das vorinstanzliche Urteil von den 500 Fr., welche die Klägerin (oder die Beklagte) als Provision an Bungard habe auszahlen lassen, nicht spricht, könnte sich nur fragen, ob eine Beweisergänzung in dieser Hin- sicht anzuordnen sei. Allein auch wenn die Tatsache der Zahlung an sich bewiesen wäre, so würde sie nicht ge- nügen, um einen entsprechenden Abzug von der Klage- forderung zu rechtfertigen: es bedUrfte dazu der Be- hauptung und des Nachweises, dass die Zahlung im Auftrag der Klägerin erfolgte und das vorliegende Ge- schäft betreffe. cI) Eine Herabsetzung wegen allfälligen Mitverschul- dens der Klägerin fällt schon deshalb ausser Betracht, weil es sich nicht um eine Schadenersatzforderung handelt, sondern um einen Anspruch auf Rückerstattung. e) Die Festsetzung des Zinsfusses auf 6
10 beruht. auf der Annahme, dass dieser Zinsfuss dem üblichen Bank- diskont im Handelsverkehr entspreche; gegen diese Annahme der Vorinstanz lässt' sich nichts einwenden. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 25. Januar 1923 bestätigt.
204 Obligationemecht. N° 28. Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage, sie machte geltend, die Suspensivbedingung, von der die . Wirksamkeit des Kaufvertrages abhängig gemacht wor- den sei, sei nicht eingetreten, ein perfekter Vertrag, in den die Klägerin eintreten könnte, liege daher nicht vor. Widerklageweise verlangte die Beklagte die Fest- stellung, dass sie berechtigt sei, sofort die Auflösung des Miteigentums zu verlangen. B. -Der Appellationshof des Kantons Bern hat mit Urteil vom 9. November 1922 die Klage wesentlich ge- stützt auf Art. 2 ZGB zugesprochen und die Wider- klage abgewiesen. C. -Hiegegen richtet sich die vorliegende Berufung, mit welcher die Beklagte neuerdings Gutheissung ihrer Widerklage und Abweisung der Hauptklage beantragt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
206 Obllgationenreeht. ,N! ,28. u machen, sich um die Gewährong VQn Hypothekar.- darlehen zu bemühen etc. Die Beklagte musste sich sage . . dass wenn sie die Klägerin über ihre Absichten nicht aufkläre, diese ru Schaden. kommen könne. In dieser Hinsicht hat die Vorinsta mit Recht auf das schon angeführte Urteil i. S. Kuhn gegen Wiederkehr ver- wiesen. Das Bundesgericht hat in jenem Urteil in einge- hender Begründung die praktischen Nachteile dargetan, die für den Vorkaufsberechtigten aus der Aufnahme solcher Bedingungen in den Kaufvertrag entstehen können, und es hat speziell auch darauf hingewiesen, dass, wollte man Vorbehalte nach Art des im Streite liegenden als rulässig erklären, die Gefahr bestünde, dass der Vorkäufer durch unlautere Machenschaften prak- tisch überhaupt an der Ausübung seines Rechtes ge- hindert würde. Der Eigentümer wäre in der Lage, durch immer neue Kaufverträge den Vorkaufsberechtigten zu zwingen, sich beständig zur Erfüllung neuer und wechselnder Kaufbedingungen bereit zu halten, bis er schliesslich den Kampf aufgeben und auf die Gel- tendmachung des Vorkaufsrechtes verzichten würde. Dass die Beklagte im vorliegenden Falle derartige unlautere Zwecke verfolgte, ist allerdings nicht dar- getan w9rden. Allein für die Frage der Zulässigkeit des in den Vertrag aufgenommenen Vorbehaltes, kann nicht nur auf den konkreten Fall abgestellt werden. Massgebend ist vielmehr, ob im allgemeinen die Auf- nahme von Bedingungen dieser Art nach den Grund- sätzen von Treu und Glauben mit dem Vorkaufsrecht vereinbar sind. Diese Frage aber muss nach dem Gesag- ten verneint werden, wenn wenigstens der Berechtigte nicht rum vornherein über die Sachlage aufgeklärt wird. Wird allerdings diese Aufklärung rechtzeitig vor- genommen, so liegt eine Beeinträchtigung der Rechts- stellung des Vorkaufsberechtigten nicht vor, weil er dann einfach ru erklären braucht, er halte an seinem Vorkaufsrecht fest. Obligationenrecht . N° 28. 207 Ob der Kaufvertrag resolutiv oder suspensiv bedingt wird, kann vom Standpunkt des Art. 2 aus keinen Un- terschied machen. Es braucht daher nicht untersucht zu werden, ob die von der Beklagten in den Kaufvertrag aufgenommene Klausel als Resolutiv-oder als Sus- pensivbedingung zu betrachten ist. Schon Doktrin und Praxis des gemeinen Rechtes haben sich denn auch auf den Standpunkt gesteUt, eine in den Kaufvertrag aufgenommene Bedingung, dass der Vertrag nur rur Ausführung gelangen solle, wenn das Vorkaufsrecht nicht geltend gemacht werde, hindere den Eintritt des Vorkaufsberechtigten nicht (vgl. JAEGER, Das VorkauJsrecht, Marburg 1893 p. 89, und die dort Zitierten). Einen grundsätzlich entgegengesetzten Stand- punkt nahm in der Folge das Allgem. Preussische Land- recht ein. Dabei wurde dann aber ein Korrektiv in der Richtung geschaffen, dass der Eigentümer für den dem Vorkaufsberechtigten durch das Dahinfallen des Ver- trages entstandenen Schaden ersatzpflichtig erklärt wurde. Die moderne Literatur hat allgemein die ge meinrechtliche Auffassung wieder zur Geltung gebracht (vgl. auch die ausdrückliche Bestimmung des BGB 506), wenn daher der schweizerische GeseUgeber eine abweichende Regelung hätte treffen wollen, so wäre dies im Gesetze zweifelsohne in unzweideutiger Weise zum Ausdruck gebracht worden. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appellationshofes des Kantons Bern vom 9. November 1922 bestätigt.