Art. 177 Abs. 3 ZGB; Verpfändung von Frauengut für Schulden des Ehemannes; Art. 773 Abs. 2 ZGB; Bestellung eines der Nutzniessung nachgehenden Pfandrechts an Wertpapieren. Die Verpfändung stellt keine Verpflichtung im Sinne von Art. 177 Abs. 3 ZGB dar. Der Eigentümer einer mit Nutzniessung belasteten Sache bleibt befugt, im Rahmen der nuda proprietas ein Pfandrecht zu bestellen, das der Nutzniessung nachgeht, ohne Zustimmung des Nutzniessers. Das Mitspracherecht des Nutzniessers beruht nicht auf einem Formerfordernis für das Entstehen des Pfandrechts, sondern auf der durch sein dingliches Recht vermittelten Einspruchsmöglichkeit; mit dem Erlöschen der Nutzniessung entfällt dieser Einspruch, und das zuvor wirksam bestellte Pfandrecht wird voll wirksam (consid. 1-2).
o Sac:henreclIt. N° 48. die in der Entstehungsgeschichte des Gesetzes keine -Stütze finde, sich aus verschiedenen Gründen verbiete , (AS 49 II S. 43 ff.). Da neue, bisher unbeachtete Ge- sichtspunkte zu dieser Frage heute nicht vorgebracht worden sind, besteht kein Anlass, sie im vorliegenden Falle anders zu beantworten, und kann auf die einläss- liche Begründung jenes früheren Urteils einfach verwie- sen werden. Die erste gegen die Gültigkeit der Verpfän- dung erhobene Einwendung dringt somit nicht durch. 2. -Aber auch die Bemängelung der Verpfändung wegen fehlender Zustimmung der Nutzniesserin ist un- begründet. Nach allgemeinen sachenrechtlichen Grund- sätzen ist der Eigentümer einer Sache, an welcher einem Andern die Nutzniessung zusteht, durch diese Nutzniessung nur insoweit in seinem Eigentum be- schränkt, als das fremde Nutzungsrecht es erheischt. Er muss also im Rahmen des ihm verbliebenen Rechtes, der nuda proprietas, über die Sache verfügen können ohne Zustimmung des Nutzniessers; dessen Recht un- berührt bleibt. Er muss sie, beschwert mit der Nutz- niessung, veräussern können, er muss aber auch ein Pfandrecht daran bestellen können, welches der Nutz- niessung nachgeht. Ein solches -Hintereinanderbestehen verschiedener dinglicher Recht ist auch an bewegli- chen Sachen möglich und zwar nehmen die verschiede- nen Rechte von selbst die durch ihre Entstehungszeit bestimmte Rangordnung ein ;' soweit die Regeln über den gutgläubigen Rechtserwerb eine Ausnahme begründen, handelt es sich um eine Durchbrechung der normalen sachenrechtlichen Ordnung aus einem ganz andern Ge- sichtspunkt. Das Gesetz erwähnt ausdrücklich die Be- stellung eines nachgehenden Faustpfandrechts an einer -bereits verpfändeten Sache (Art. 886 ZGB), wobei die Zustimmung des vorgehenden Pfandgläubigers nicht gefordert wird. Ebensogut muss sich ein Faustpfand- recht hinter einer Nutzniessung begründen lassen, ohne dass der Nutzniesser darum begrusst wird. Der Inhalt Sadlenrecht. No 48. 341 des Pfandreebtes, der die Möglichkeit einer Veräusserung der Sache bedingt, bildet kein Hindernis, weil die Sache mit der Last der Nutzniessung veräussert werden kann. Das der Nutzniessung nachgehende Faustpfandrecht wird nach gewöhnlichen Grundsätzen in der Weise bestellt, dass der Nutzniesser, wenn er den unmittel- baren Besitz an der Sache hat, oder, falls ein Depositar die Sache für den Eigentümer und den NutznieSser zu- gleich verwabrt, dieser Depositar angewiesen wird, nun aueh für den Pfandgläubiger den Besitz auszuüben. Im vorliegenden Falle muss auf Grund des Depotvertrages von 1913, kraft dessen die Kreditanstalt die Obligationen fü.r die Klägerin verwahrt, aber auch, wie nicht streitig, die Rechte der Nutzniesserin bis zu deren Tode wahr- genommen hat, diese Bank als Besitzesstellvertreter sowohl der Eigentümerin als auch der Nutzniesserin angesehen werden. Die Pfandbestellung ist deshalb -da es sich, wie beide Parteien annehmen, um Inhaber- .papiere handelt, zu deren Verpfändung ein mehreres nicht erforderlich war -durch die an die Kreditanstalt ge- richtete und von ihr entgegengenommene Verpfändungs- anzeige zustande gekommen. Sie wird auch in dieser Hinsicht nicht angefochten. Die aus den allgemeinen sacheurechtlichen Grund- sätzen sich ergebende Befugnis des Eigentümers, die in Nutzniessung stehende Sache ohne Zustimmung des Nutzniessers mit einem der Nutzniessung nachgehenden Pfandrecht zu belasten, ist im ausländischen Recht an- erkannt (C. c. fr. 621; Panda fr. s. v. usufruit N. 802 ff.; BGB 1208). Sie ist auch nach dem Zivilgesetzbuch nicht zweifelhaft für andere bewegliche Sachen als Wert- papiere (LEHMANN zu Art. 774 Anm. 43) sowie für Grund- stücke (OSTERTAG, Kommentar zu Art. 963 N. 28). Nun ist aber nicht einzusehen, warum für Wertpapiere etwas anderes gelten, warum hier die Zustimmung des Nutzniessers erforderlich sein soll zu einer Massnahme, die sein Recht in keiner Weise berührt und die der
Eigentümer in Ansehung aller andern der Nutzniessung unterworfenen Sachen von sich aus treffen darf. Die Bestimmung in Art. 773 Abs. 2 ZGB, dass ( Verfügun- , gen über Wertpapiere vom Gläubiger und vom Nutz- niesser ausgehen müssen, kann sich deshalb trotz ihrer allgemeinen Fassung nicht auf die Bestellung eines solchen der Nutzniessung nachgehenden Pfandrechts beziehen. Art. 773 handelt von der Nutzniessung an Forderungen und führt die Verfügungen über Wert- papiere zwischen den Kündigungen an den Schuldner und den Kündigungen des Schuldners auf. Daraus darf geschlossen werden, dass er nur solche Verfügungen im Auge hat, die wie die Kündigung auf die Rechtsstellung des Gläubigers zum Schuldner der Wertpapierforderung so einwirken, dass auch der Nutzniesser davon betroffen wird; vor allem wird a die Aufhebung oder Änderung der Forderung gedacht sein. Um eine derartige Verfügung handelt es sich hier nicht. Angenommen jedoch, das Gesetz wolle -zufolge seiner allgemeinen Fassung -die Zustimmung des Nutzniessers auch für eine solche Verpfändung verlangen, so würde es sich dabei nicht um ein Formerfordernis für das Zustandekommen des .Pfandrechtes handeln. Das Mitspracherecht des Nutzniessers wäre lediglich ein Ausfluss seines dinglichen Rechts, kraft dessen er sieh auch eine solche Verfügung über die Sache verbeten könnte. Das Pfandrecht wäre gültig bestellt, auch ohne die Zustimmung des Nutzniessers, aber ihm gegen- über nicht wirksam, einem Einspruch von seiner Seite ausgesetzt. Die Möglichkeit eines solchen Einspruchs entfällt jedoch, wenn das dingliche Recht, aus dem er allein hergeleitet werden kann, nicht mehr besteht, d. h. wenn die Nutzniessung aufgehört hat. Die Übergehung der Nutzniesserin hätte also hier nur zur Folge gehabt. dass das Pfandrecht zu ihren Lebzeiten nicht geltend gemacht werden konnte. Mit ihrem Tode aber wäre es von seIhst wirksam geworden. auch wenn ('.s nicht aus- Obllgationenreeht. N° 49. 343 drucklich nur auf diesen Zeitpunkt hin bestellt worden ist. Da somit die heiden Obligationen gültig verpfändet sind, kann die Klägerin nicht unbeschwerte Herausgabe verlangen. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 1. Mai 1923 aufgehoben und die Klage abgewiesen. IV. OBLIGATIONENRECHT DROIT DES OBLIGATIONS 49. Urteil d.er L ZIvilabteilung vom 3. Oktober 19113 i. S. J. gegen A.-G. für amerikaDische A:litomobUreifen. Die n s t ver t rag. Anspruch des Dienstpflichtigen bei ungerechtfertigter vorzeitiger Entlassung. Er ist nicht nach Art. 353 OR zu beurteilen; doch geht er nicht auf Erfüllung der Gegenleistung, sondern auf Leistung des Interesses an der Nichterfüllung, ist also Schadenersatzanspruch. Bedeu- tung des Art. 332 OR. .ti. -Der Kläger B. gründete im Jahr 1918 mit A. in Zürich eine Kollektivgesellschaft für den Handel mit Automobilbestandteilen. Nach Auflösung dieser Gesell- schaft und als deren Nachfolgerin bildete sich eine Aktiengesellschaft. Der Kläger ist Aktionär dieser neuen Gesellschaft (der heutigen Beklagten), A. deren Direktor, Dr. C. Präsident des Verwaltungsrates. Am 5. November 1919 schloss die Beklagte mit dem Kläger einen Vertrag ab, durch den sie ihn als Vertreter zum Verkauf ihrer Artikel in der Westschweiz vom