Art. 60 Abs. 2 OR: Verhältnis der strafrechtlichen zur zivilrechtlichen Verjährung; die Bestimmung bildet eine Ausnahme nicht nur von der zehnjährigen, sondern auch von der einjährigen Verjährung des Art. 60 Abs. 1 OR. Sie gilt für den Zivilanspruch aus strafbarer Handlung schlechthin und bezweckt, dass dieser nicht vor dem Strafanspruch verjährt. Die Verjährung des Zivilanspruchs tritt daher nur ein, wenn auch die strafbare Handlung selbst verjährt ist; andernfalls bleibt der Anspruch durchsetzbar (consid. 2).
Namenpapiere als Wertpapiere zu betrachten sind (OSER, Bem. 4 zu Art. 90 OR; BACHMANN, Bem. 7 zu Art. 637 OR; WIELAND, Bem. 6 zu Art. 895 ZGB; ZIMMERLI, Kraftloserklärung von Wertpapieren S. 9 ff.). Während aber bei den Inhaber-und Orderpapieren der Besitz des Papieres zur Verwertung genügt, -bei den letztem freilich in Verbindung mit dem Indossament -, müssen bei den reinen Namenpapieren zur Verwertung neben dem Papierbesitz noch weitere, aus dem Papier nicht notwendig ersichtliche Voraussetzungen erfüllt sein, wie Abtretungserklärung, Zustimmung des' Ver- pflichteten, etc. 3. -Trotz dieser Wertpapiereigenschaft lehnt die Vor- instanz die öffentliche Amortisation ab, weil sie das Gesetz für Namenpapnere nicht ausdrücklich vorsehe. Nun ist allerdings richtig, dass, obwohl Art. 90 Abs. 20R allgemein die Bestimmungen über die Kraftloserklärung von Vertpapieren vorbehält, im Gegensatz zu der Fas- sung von Art. 105 aOR, wo nur von Wechseln, Order- und Inhaberpapieren die Rede war, das OR nur Amorti- sationsbestimmungen für den 'Vechsel und andere Orderpapiere einerseits und für Inhaberpapiere ander- seits enthält. Daraus folgt aber. keineswegs, dass damit die geIichtliche Kraftloserklärung der Namenpapiere habe ausgeschlossen werden wollen, umsoweniger als gerade die Ermöglichung dieser Amortisation einer der h.'!.uptsächlichsten Gründe für die Unterstellung der Rektapapiere unter die Wertpapiere war (vgl. AS 42 II S. 211); vielmehr handelt es sich um eine Lücke im Gesetz, die gemäss Art. 1 ZGB im Wege der richter- lichen Rechtsfindung nach dem Zweck und der wirt- schaftlichen Bedeutung dieser Papiere aus den positiven Gesetzesbestimmungen zu ergänzen ist. Hiebei fällt in Betracht, dass die Amortisationsvorschriften für die Orderpapiere auf die spezifischen Eigentümlichkeiten des Wechsels (meist kurze Umlaufszeit) und der ihm ähnlichen Papiere zugeschnitten sind. Dem Wesen ObligatJonenrecht.N° 51. 357 der Namenpapiere wird die analoge Anwendung der Bestimmungen über die Kraftloserklärung der Inhaber- papiere - Art. 849 ff. -besser gerecht, wie denn auch der Gesetzgeber dieser Ordnung bei der Amortisation der Namenaktien (Art. 844 Abs. 2 OR), der Grund- pfandtitel (Art. 870 ZGB) und namentlich auch der Versicherungspolice (Art. 13 VVG), den Vorzug gegeben hat, für die beiden letztem Papiere freilich unter Ver- kürzung der Fristen (vgl. OSER, Bem. 4 i. f. zu Art. 90 OR; BACHMANN, a. a. 0.; RASCHLE, Schw. Jur.-Ztg. 9 S. 139). Die Beschwerde erweist sich daher als begründet. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Entscheidung des Obergerichts des Kantons Zürich aufgehoben und darnach festgestellt, dass bezüglich der vermissten Aktien das Amortisationsverfahren nach Art. 849 ff. OR Platz zu greifen hat. 51. Urteil der 11. Zivil abteilung vom 10. Oktober 1925 i. S. Earl K. gegen Schweizerische Postverwaltung. Art. 60 Abs. 2 OR begründet eine Ausnahme nicht nur von der zehnjährigen, sondern auch von der einjährigen Ver- jährung nach Abs. 1. A. -Der Postkommis Karl M. entwendete am 5. No- vember 1920 in der Postfiliale Mattenhof in Bem einen Postsack, der u. a. 19,300 Fr. in Noten enthielt.. .. Die schweizerische Postverwaltung machte im Strafver- fahren als Zivilpartei eine Entschädigungsforderung von 10,500 Fr. geltend, entsprechend dem nicht beigebrach- ten Teil der entwendeten Sunme. Der Verteidiger des M. beantragte Abweisung dieser Forderung wegen Ver- jährung und wegen mangelnder Urteilsfähigkeit des Be- klagten zur Zeit der Begehung des Diebstahls. Der
358 Obl1gationenrecht. N° 51. Assisenhof des 11. Geschworenenbezirks des Kantons Bern verurteilte am 28. Februar 1923 M. nach dem Wahrspruch der Geschworenen zu einer Freiheitsstrafe und sprach der Zivilpartei die geforderte Entschädigung zu. Das Urteil wurde am 30. April zur Einsichtnahme durch den Zivilbeklagten aufgelegt. B. -Gegen dieses Urteil, soweit es den Zivilpunkt be- trifft, hat namens des M. dessen Vormund am 19. Mai, also rechtzeitig, die Berufung an das Bundesgericht er- klärt mit dem Antrag. die Klage der schweizerischen Postverwaltung sei abzuweisen. In einem gleichzeitig eingereichten Armenrechtsgesuch hat er den Berufungs- antrag "ie folgt begründet Mit der Abfassung der An- klageakte am 6. Dezember 1921 habe für den Zivil- anspruch der Postverwaltung die einjährige Verjährung nach OR Art. 60 Abs. 1 zu laufen begonnen. Von diesem Tage an habe der Prozess wegen mangelnder Verhand- lungsfähigkeit des Angeklagten bis zum 30. Januar 1923, also mehr als ein Jahr, völlig geruht. Der Anspruch sei daher verjährt, da Art. 60 Abs. 2 OR nur eine Ausnahme von der zehnjährigen Verjährung, nicht auch von der einjährigen begründe. Er habe aber überhaupt nicht bestanden ... (weil M. zur Zeit der Tat nicht urteilsfähig gewesen sei).
Die Berufungsbeklagte hat die Richtigkeit dieser Ausführungen bestritten und Abweisung der Berufung beantragt. . Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
--Die Verjährungseinrede des Beklagten führt auf die Frage, ob die Bestimmung des Art. 60 Abs. 2 OR, wonach eine längere strafrechtliche Verjähnmg auch für den Zivilanspruch gilt, eine Ausnahme nur von der im ersten Absatz des Art. 60 aufgestellten zehnjährigen Verjährung oder auch von der ebendOl'! normierten ein- jährigen Verjährung begründe. Diese Frage ist im letz- Obligationeurecht. No 51. 359 teren Sinne zu entscheiden. Die angezogene Bestim- mung bildet einen eigenen Absatz und steht dadurch, mangels einer logischen Verknüpfung mit nur einem Teil des ersten Absatzes, zu allen Teilen dieses Absatzes im gleichen Verhältnis; sie modifiziert demzufolge diesen Absatz seinem ganzen Inhalt nach. Sollte sie sich nur auf die zehnjährige Verjährung beziehen, so musste dies ausdrücklich gesagt werden. Sie spricht jedoch von der Verjährung schlechthin ohne spezielle Bezugnahm auf eine der heiden im ersten Absatz aufgestellten Fnsten. Diese Auslegung wird aher auch durch die ratio legis gefordert, welche unverkennbar dahin gent, den ZivH- anspruch aus einer strafbaren Handlung mcht vor dem Strafanspruch verjähren zu lassen, weil es stossend wäre. wenn der Täter für die schädigende Handlung noch bestraft werden könnte, aber der Gutmachung des Scha- dens durch Verjährung überhoben wäre, während gekehrt eine den Strafanspruch überdauernde ZIvIl- rechtliche Haftung keinen Bedenken begegnet. Der Ge- schädigte soll seinen Anspruch solange geltend. machen können, als die strafbare Handlung als solche lUcht ver- jährt ist. und die Verjährung nac Absatz 1 snll nur da gelten, wo sie später eintritt als dIe strafrechtliche. Von dieser Auslegung der im alten OR gleichlautenden .Be- stimmung (dort Art. 69 Abs. 2) ist das Bundesgencht schon früher ausgegangen (EBG 32 II S. 333; 34 II S. 31). Gleicher Ansicht SCHNEIDER FICK zu aOR Al'!. 69 Abs. 2; OS ER und stillschweigend auch RüSSEL zu Art. 60 Ahs. 2 OR ; abweichend BECKER. aber ohne Begründung. unter Hinweis auf ein Urteil des Ober- gerichts Zürich in BI. H. E. 17, 307, dessen Ausführungen jedoch nicht zu überzeugen vermögen. Da im vorliegenden Falle die strafbare Handlung l:ach dem massgebenden bernischen Strafrecht noch mcht verjährt war, wie die Vorinstanz ausdrücklich fnst stellt. war demnach auch der Zivilanspruch noch mcht verjährt und ist die bezügliche Einrede des Beklagten zu
360 ObHgatiollenrecbt. N° 52. verwerfen, ohne dass untersucht zu werden braucht, ob sie nach Art. 60 Abs. 1 OR begründet wäre. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Assisenhofes des 11. Geschworenenbezirks des Kantons Bern vom 28. Februar 1923 im Zivilpunkt bestätigt. 52. Urteil der II. ZlvilabteU'I1ns vom II Oktober 1923 i. S. Eisenbahnen in Elsass-Lothringen gegen Brenner A eie. Frankaturvermer.k im internationalen Eisenbahnfrachtverkehr : IUe Art. 6,7,20 bis 23; Zusatzbestimmungen zu Art. 6. Bestimmungen des IUe können nicht .einseitig durch einen Vertragsstaat abgeändert werden (Erw. 1). -Auslegung des Frankatur- vermerks : Franko Lauterburg einschliesslich Zollspesen (Erw. 2 und 3). -Kausalzusammenhang zwischen Schaden und Frankaturvermerk (Erw. 4). A. --Die klagende Eisenbahn in Elsass-Lothringen übernahm im September 1919 -von der beklagten Spe- ditionsfirma Bronner Oe einen Wagen Zigarren zur Spedition von Basel über Lauterburg im Elsass nach Ludwigshafen. Der internationale Frachtbrief enthielt den Frankaturvermerk: Franko Lauterburg, ein- schliesslkh Zollspesen. Die Bahn verzollte das Gut in Lauterburg, wo der Zoll für die für Deutschland bestimm- ten Varen von französischen Behörden erhoben wurde. Sie bezahlte dafür an Zoll 68,158 Fr. 26 Cts. französischer Währung und unterliess es, bei der Aushändigung des Frachtgutes diesen Betrag vom Empfänger zu erheben. Die Beklagte lehnte ihrerseits .. die Vergütung des Zolles ab, mit der Begründung, die Klägerin habe von ihr nur den Auftrag erhalten, die Spesen und zwar nur bis Lau- terburg. nicht aber den Zoll selbst für sie zu bezahlen ; Obligationenrecht. N° 52. 361 dieser hätte erst am Bestimmungsort in Deutschland entrichtet, auf jeden Fall aber durch die Bahn nebst den Spesen von Lauterburg bis Ludwigshafen vom Empfänger nachgenommen werden sollen. Im übrigen bestritt sie die Richtigkeit der Verzollullg mid der Höhe des Zolles. Darauf belangte sie die Klägerin auf Vergütung der aus- gelegten 68,158 Fr. 26 Cts. französischer Vährung nebst 5% Zins seit dem 23. Oktober 1919. B. -Mit Urteil vom 12. Juni 1923 hat das Obergericht des Kantons Basel-Stadt die Klage abgewiesen. Dä- gegen hat die Klägerin die Berufung an das Bundes- gericht erklärt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: