Art. 14, 18, 39 and 41 IUe; liability for delay in international railway carriage; duty to notify sender in case of transport hindrance. The delivery period is to be computed according to the applicable convention and tariff distance. A wagon-placement agreement governs only the wagon relationship and cannot override the convention as to the freight. Art. 39 IUe excludes liability only where the carrier proves an unavoidable event as cause of the delay; if the excessive delay results from subsequent negligent handling of the obstruction, liability remains. Art. 41 IUe limits only the extent of compensation in the cases there regulated and does not generally confine liability to gross negligence. The duty to consult the sender in Art. 18 IUe is to be applied by analogy to all transport hindrances; failure to notify entails liability even for slight negligence (consid. 5-7).
Die Beklagten zahlten der Klägerin die Frachtauslagen zurück, lehnten jedoch die Haftung für den behaupteten Schaden ab, indem sie jedes Verschulden der Bahn be- stritten. B. -Mit Urteil vom 27. Juni 1923 hat das Oberge- richt des Kantons Zürich die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin mit dem Antrag auf Gut-
500 Obligationenrecht. N° 67. heissung der Klage die Berufung an das Bundesgericht erklärt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Für den Schaden, der durch Versäumnis der Lieferfrist entstanden ist, haftet die Eisenbahn gemäss Art. 39 IUe, sofern sie nicht beweist, dass die Verspätung
502 Obligatlonenrecht. N0 67. von einem Ereignis herrührt, welches sie weder herbeige- führt hat, noch abzuwenden vermöchte. Dieser Entlas- tungsbeweis ist den Beklagten insoweit gelungen, als sie dargetan haben, dass die Lieferfristversäumnis auf das Heisslaufen des Wagens zurückzuführen ist, und dass dieses Ereignis von der Bahn nicht verhütet werden komite; denn einerseits konnte der Bahn mit Hinsicht auf das Schmieren der Räder keinerlei Vorwurf gemacht werden, und anderseits kann, wie die Vorinstanz fest- stellt, beim heutigen Stand der Technik das Heisslaufen auch mit dem sorgfältigsten Schmieren nicht zuverlässig vermieden werden. Allein dieses Ereignis genügte nicht, die lange Lieferfristversäumnis von 65 Tagen zu recht- fertigen, da der Wagendefekt, nachdem einmal ein Er- satzstück in Bordeaux ngelangt war, in einem einzigen Tage behoben und der Wagen tags darauf wieder in Betrieb gesetzt werden konnte. Die lange Verzögerung hing vielmehr mit dem Verhalten der Bahn nach dem Eintritt des transporthindernden Ereignisses zusammen. Zunächst dauerte es, nachdem das Heisslaufen der Rad- achse in Y choux wahrgenommen worden war, auffallend lange, bis der Wagen nach Bordeaux weiterspediert und dort in dne Werkstätten verbracht wurde; dann blieb er dort volle 30 Tage stehen, bis man ein Ersatzstück verlangte; auch wurde weder der Absender noch der Eigentümer des Wagens von der Störung benachrichtigt, und selbst dann, als die Absenderin im Auftrage der Klägerin am 10. November und in der Folge wiederholt dem Wagen bei der Bahn nachfragte, wurde keine Aus- kunft gegeben; erst am 27. November schrieb der Werk- meister von Bordeaux der Klägerin, wo sich der Wagen befand. Dieses Verhalten der Bahn hat die Vorinstanz zwar als fahrlässig, aber nicht als grob fahrlässig bezeichnet und hat, da die Eisenbahn nach Art. 41 IUe (ausser im Falle von Arglist, der hier nicht in Frage steht), nur bei grober Fahrlässigkeit zur Vergütung des vollen Obligationenreeht. N° 67. 503 Schadens verpflichtet werden könne, die Haftung der Beklagten verneint. 4. -Die Frage, ob das Verschulden der Bahn ein schweres oder nur ein leichtes sei, ist indessen für die Haftung der Beklagten nicht entscheidend. Art. 41 IUe beschlägt nur die H ö h e des zu ersetzenden Schadens, nicht aber die Haftung selbst und zwar indem er im un- mittelbaren Anschluss und im G e gen s atz zu den in den Art. 34 bis 40 IUe liegenden Beschränkungen des Schadenersatzes für Verlust, Verminderung, Beschädi- gung und Verspätung bei Arglist und grobem Verschulden einen Anspruch auf Ersatz des voll e n Schadens ein- räumt. Ein solcher Gegensatz besteht in anderen Fällen der Verletzung des Übereinkommens nicht, da in diesen schon nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen das ganze Interesse zu ersetzen ist, auch wenn der Schaden nicht durch Arglist oder grobe Fahrlässigkeit herbei- geführt wurde. Es ist daher trotz Art. 41 IUe mög- lich, dass die Bahn in andern Fällen von Verletzung des Übereinkommens auch bei leichtem Verschulden den vollen Schaden zu ersetzen hat (GERSTNER, Der neueste Stand des IUe S. 117 u. 118; anders EGER, Das IUe S. 432 B. 3 ; ROSENTHAL S. 2(4). 5. - So ist eine unbeschränkte Schadenshaftung der Bahn ohne Rücksicht auf die Schwere des Verschuldens bei Verletzung der Vorschriften gegeben, die Art. 18 IUe für einige Fälle von Transportverhinderungen aufstellt. Danach hat die Bahn den Absender um anderweitige Disposition über das Gut anzugehen, wenn die Fort- setzung des Transportes durch höhere Gewalt oder Zu- fall verhindert wird und der Transport auf einem andern Wege nicht stattfinden kann. Ist letzteres möglich, so ist die Entscheidung der Eisenbahn überlassen, ob es dem Interesse des Absenders entspricht, den Transport auf einem andern Wege dem Bestimmungsorte zuzuführen oder ihn anzuhalten und den Absender um andere Wei- sungen zu ersuchen. AS 49 II -1923
504 Obllgationenrecht. N0 67. Der Umstand, dass Art. 18 IUe von der Oberleitung des Frachtgutes auf einen andern Weg spricht und je nach der Möglichkeit dieser Umleitung ein anderes Ver- fahren anordnet, deutet allerdings darauf, dass das Übereinkommen bei diesen Transporthindernissen zu- nächst Betriebsstörungen im engern Sinne im Auge hat d. h. Unterbrechungen des regelmässigen Eisenbahn- betriebes, sei es durch Naturereignisse -wie Schneever- wehungen, Überschwemmungen, Bergstürze und der- gleichen -sei es durch Eisenbahnunfälle oder sonstige Ereignisse, welche eine Strecke zeitweilig unbenützbar machen. Ferner gehören aber hierher auch Betriebs- störungen im weitern Sinne d. h. alle Transporthinder- nisse in der oben entwickelten Bedeutung, und es ist jedes durch höhere Gewalt oder Zufall verursachte Transporthindernis hierher zu rechnen, gleichviel, ob es im Betriebe (Anlage, Personal, Transportmittel) oder im Frachtgut, oder in der Person der Kontrahenten liegt (GERSTNER, Internationales Eisenbahnrecht S. 273 f. ; EGER, a. a. O. S. 226; ROSENTHAL, a. a. O. S. 144 oben). Darüber hinaus verlangt jedoch der dem Art. 18 IUe zu Grunde liegende, sich aus dem Mandatverhältnis des Frachtvertrages ergebende Gedanke einer Verständigung des Absenders über eingetretene Transporthindernisse oder der Beseitigung derselben im Interesse des Absenders, dass dieser auch in denjenigen Fällen von Transport- hindernissen benachrichtigt werde, die in Art. 18 IUe nicht ausdrücklich ins Auge gefasst sind. Insoweit ist daher dieser Artikel in allen Fällen von Transporthinder- nissen analog anzuwenden. Unterlässt nun die Eisenbahn das Dispositionsan- suchen, so handelt sie bei ihren weitern Verfügungen über das Frachtgut als Geschäftsführer ohne Auftrag. Ihre Schritte müssen daher von der Sorgfalt eines ordent- lichen Mannes geleitet sein, und sie haftet nach den all- gemeinen Rechtsgrundsätzen über die Geschäftsführung ObUgationenrecht. N° 67. 505. nicht nur für grobes Verschulden, sondern für jede Fahrlässigkeit (GERSTNER, a. a. O. S. 276; EGER, a. a. O. S. 227, 232 u. 233; ROSENTHAL, a. a. O. S. 144 und 148; Prot. der II. Konferenz S. 101 und 102). 6. -Dass die Bahn im vorliegenden Falle wenigstens ein leichtes Verschulden trifft. ist mit der Vorinstanz ohne weiteres anzunehmen. Sie hat, nachdem sie eine Verfügungseinholung beim Absender unterlassen, den defekten Wagen volle 30 Tage in den Werkstätten von Bordeaux gelassen und sich erst nach Ablauf dieser auch durch allfällig ausserordentliche Verhältnisse nicht ge- rechtfertigten Frist entschlossen, ein Ersatzstück zu ver- langen. Sie kann sich nicht mit dem Hinweis entlasten, dass die französischen Eisenbahnen in der Nachkriegs- zeit Mangel an geschultem Personal gehabt hätten; wenn dieser Umstand auf die Reparatur des Wagens von Einfluss sein konnte, so hätte die Bahn die Reparatur eben nicht selbst auszuführen versuchen, sondern den Absender zum vorneherein um Weisung angehen sollen, dessen Sache es dann gewesen wäre, die Klägerin um Sendung eines andern Zisternenwagens, oder eines Er- satzstückes zu veranlassen; auf jeden Fall hätte letzteres, wenn die Bahn sich direkt mit der Klägerin in Ver- bindung setzen wollte, wesentlich früher angeordnet werden sollen. Ein Verschulden der Bahn liegt auch darin, dass sie nicht für raschere Sendung des Er- satzstückes gesorgt hat; es wäre Pflicht der französi- schen Bahn gewesen, die beklagte Bahn darauf aufmerk- sam zu machen, dass es sich um die Reparatur eines beladenen Wagens handelte, womit diese veranlasst worden wäre, das Ersatzstück als Eilgut nach Frankreich zu senden; auf diese Weise wäre auch die weitere Liefer- fristüberschreitung verhütet worden, die dadurch ent- standen ist, dass das Ersatzstück als gewöhnliches Fracht- gut .nach Bordeaux geschickt wurde. Das Verhalten der Bahn erscheint auch nicht durch die eigentümliche Natur des Eisenbahnbetriebes als
506 Obligationenrecht. N0 67. entschuldbar. Es handelte sich dabei um Massnahmen, die in aller Ruhe vom Bureau aus angeordnet werden konn- ten, und durch die Menge der zu fördernden Güter und die Raschheit des Transportes, die im allgemeinen eine minutiöse Sorgfalt ausschliessen, nicht gehemmt wurden (vgl. BGE i. S. Goudrand gegen S. B. B. vom 27. Juni 1923). 7. -Die Beklagten haben somit den vollen der Klä- gerin erwachsenden Schaden zu ersetzen. Wie hoch sich dieser beläuft hat die Vorinstanz durch Abnahme der beantragten Beweise erst festzusetzen. Dabei hat sie zur Abmessung des Schadenersatzes noch festzustellen, wann der Wagen bei richtigem Vorgehen der Bahn an den Be- stimmungsort Grüze gelangt wäre. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Ober- gerichts des Kantons Zürich vom 27. Juni 1923 aufge- hoben und die Sache zur neuen Beurteilung im Sinne der Motive an die Vorinstanz zurückgewiesen. Erfindungsschutz. N0 68.
IB. ERFINDUNGSSCHUTZ. BREVETS D'INVENTION 68. Urteil der I. ZivUabteilung vom 2S. Dezember 1923 i. S. Basler Glühlampenfabrik A.-G. gegen Allgemeine Elektrizitäts-Gesellschaft. P a t e n t r e c h t: Bedeutung des Patentanspruchs und der Patentbeschreibung (Art. 5 u. 26 II PatG). Nichtig- keitsgrund mangelhafter Darlegung und ungenügender Definition der Erfindung (Art. 16 Züf. 7 u. 8). -Mangelnde Neuheit '1 -Stoffpatent, Verhältnis zum Verfahrens- patent (Art. 7 II u. 26 IV). -Festsetzung des Schadenser- satzes bei widerrechtlicher Patentverletzung. A. -Die Klägerin, Allgemeine Elektrizitäts-Gesell- chaft in Berlin, ist Inhaberin des schweizerischen Patentes Nr. 54,036 vom 5. Oktober 1910. Die Patent- ansprüche lauten :