Art. 250 Abs. 3 SchKG; Art. 64 Abs. 2 KV: Erfolgreiche Anfechtung eines Kollokationsplanes durch einen nachgehenden Grundpfandgläubiger bewirkt nicht die Tilgung der ausgeschlossenen Forderungen im Lastenverzeichnis, sondern bloss die Vormerkung des Prozessausganges. Die Steigerung hat weiterhin auf Grund des ursprünglichen Kollokationsplanes zu erfolgen, damit der Verwertungserlös die Ermittlung und Zuweisung des Prozessgewinns in der Verteilungsliste ermöglicht. Prozessgewinn ist der Vermögensvorteil, der sich aus dem Vergleich zwischen Verteilung nach dem ursprünglichen und nach dem abgeänderten Plan ergibt; er besteht nicht lediglich im Nachrücken der erfolgreichen Anfechtenden. Die Vormerkung darf weder als Forderungsübergang noch als Zahlungsermächtigung an den Kläger verstanden werden; der Erwerber bezahlt an das Konkursamt, welches die endgültige Zuteilung erst in der Verteilungsliste festlegt.
102 Sehuldbetreibungs-und Konkursrecbt. ND 24. stücke fallen für Art. 92 Ziff. 3 SchKG schlechtweg nicht in Betracht, und es muss ohne Bedeutung bleiben, ob der Rekurrent unter den besondern Umständen als Lohnchauffeur sein Auskommen finden wird. Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen. 24. Entscheid vom 14. Juni 1923 i. S. Luzerner Xäntonalbank und Xonsorten. Trotz Gutheissung der Kollokationsplananfechtungsklage eines nachgehenden Grundpfandgläubigers mit dem An- trag auf Weg w eis u n g von zug e las sen e n vor geh end enG run d p fan d r e c h t e n ist der Steigerung der Liegenschaft das ursprüngliche Lasten- verzeichnis (Kollokationsplan) zu Grunde zu legen. Worin besteht der Prozessgewinn ? Bedeutung der Vormerkung des Prozessausganges im Kollokationsplan. SchKG Art. 250 Abs. 3, KV Art. 64 Abs. 2. . A. -Die Luzerner Kantonalbank, Franz Keller- Kunz, die Volksbank in Luzern, die Bank in Luzern, die Bank Spieler oe, Frau Becker-Krug, die Bank Falk Oe und die Bank Gut Oe sind Eigentümer von auf dem Hotel Viktoria und Englischer Hof in Luzern lastenden Gülten, bezüglich welcher dem Schuldner Albert Riedweg in Anwendung der Verord- nung vom 27. Oktober 1917 Stundung gewährt worden war. In dem am 8. November 1921 über Riedweg er- öffneten Konkurs kollozierte das Konkursamt Luzern die seit 1915 ausstehenden und bis zur Konkurser- öffnung aufgelaufenen Zinsen dieser Gülten nebst ge- wissen Verzugszinsen als pfandversichert. Darauf erhob Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 24. 103 die Rekursgegnerin Bank Falk Oe gegen die übrigen Gültgläubiger Klage mit dem Antrag auf Wegweisung des Pfandrechts für einen Teil dieser Zinsen und Ver- zugszinsen. Über die gegen die Luzerner Kantonalbank gerichtete Klage wurde durch Urteil der zweiten Zivil- abteilung des Bundesgerichts vom
104 Schuldbelreibungs-und Konkursrecht. N° 24. raum, für welchen das Urteil des Bundesgerichts gegen die Luzerner Kantonalbank die Pfandsicherung nicht an- erkannt hatte, nicht mehr in dieses Lastenverzeichnis auf. Hiegegen führten einerseits Falk oe, anderseits die Luzerner Kantonalbank, die Volksbank in Luzern und die Bank Gut Oe (sowie noch andere Gültgläu- biger oder sonst Beteiligte, die jedoch im Rekursver- fahren vor Bundesgericht ausscheiden) Beschwerde. Die Bank Falk Oe verlangte, dass sie als Gläubigerin a 11 e r derjenigen Grundpfandforderungen aufgeführt werde, bezüglich welcher auf ihre Klage hin das Pfandrecht nicht anerkannt worden sei, und dass ihre eigenen Zinsforderungen aus dem Kollokationsplan un- verkürzt in dfls Lastenverzeichnis übertragen werden (ein weiteres, den laufenden Zins betreffendes Begeh- ren, das von der Vorinstanz nicht besonders behandelt wurde, ist vor Bundesgericht nicht mehr aufgenommen worden). Die Luzerner Kantonalbank, die Volksbank in Luzern und die Bank Gut Oe verlangten, dass die (durch Vennerk mit roter Tinte) der Bank Falk Oe zugewiesenen Grundpfandforderungen, bezüglich welcher auf deren Klage hin das Pfandrecht nicht anerkannt worden war, aus dt .ln Lastenverzeichnis weggelansen, dass insbesollderedie Zuweisung dieser Grundpfandforderungen an Falk Oe aufgehoben und dass nur die nicht weggeWIesenen Pfandrechte in das Lastenverzeichnis aufgenommen werden. B. -Durch Entscheid vom 5. Mai hat die Schuld- betreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Luzern das Konkursamt angewiesen in dem die Grundlage der Steigerungsbedingungen bildenden Kollokationsplan das Ergebnis der (Kollo:- kationsplan-) Anfeehtungsprozesse vorzumerken. Der Begründung dieses Entscheides ist zu entnehmen: Kol- lokationsstreitigkeiten der einzelnen Grundpfandgläu- biger untereinander. setzen voraus dass die Konkurs- masse als solche die Belastung anerkannt und damit Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 24. 105 die Verpflichtung übernommen habe, sie im Lasten- verzeichnis vorzustellen und bei der Steigerung des Unterpfandes zu überbinden. Die Gutheissung einer solchen Kollokationsklage habe nicht die Tilgung des weggewiesenen Anspruchs im Kollokationsplan zur Folge, sondern bewirke erst im Liquidationsstadium . die Zuwendung des erstrittenen Prozessergebnisses an den anfechtenden Kläger, gleichgültig, ob die Kollo- kationsklage den Bestand der Forderung oder nur das dafür beanspruchte Pfandrecht betreffe. Freilich sei der obsiegende KoHokationskJäger nicht einfach an Stelle der infolge seines Prozesses unter den Grund- pfandreehten weggewiesenen Forderungen als Gläubiger vorzumerken. Vielmehr sei lediglich . dem Kläger bis zu seiner vollen Befriedigung jener Betrag zuzuweisen, der sich als Besserstellung der Konkursmasse ergebe, d. h. die Differenz des Anspruchs des unterlegenen Gläubigers am Verwertungsergebnis gemäss Eingabe gegenüber seiner Beteiligung nach Massgabedes Ur- teils. Somit habe das Konkursamt der Bimk Falk Cle bei der Verwertung bis zu ihrer Deckung das auf die weggewiesenen Pfandans prachen entfallende Beireffnis ab- zügHch der auf sie in KJasne V auszurichtenden Konkurs- dividende als Prozessgewinn anzuweisen. Die zahlen- mässige Ausscheidung habe in der. Verteilungsliste zu erfolgen. Die Steigerungsbedingungen seien auf Grund des KoUokationsplanes zu erstellen, also unter Einbezug der Posten, die Gegenstand der Anfechtungs- klagen unter den Gläubigern waren j dabei sei lediglich der Prozessausgang vorzumerken. C. -Diesen am 12. Mai zugestellten Entscheid haben die Luzerner Kantonalbank, die Volksbank in Luzern und die Bank Gut . Oe am 18. Mai an das Bundesgericht eitergezogep., unter Erneuerung ihrer Beschwerdeanträ ge und mit den weiteren Anträgen, auf die Beschwerde von Falk Cle sei nicht einzu- treten, eventuell sei sie abzuweisen. m- 8
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 24. Die Schuldbetreibungs-und Konkllrskammer zieht in Erwägung: Nachdem die Rekursgegnerin mit ihren Kolloka- tionsplananfechtungen den andern Gläubigern im Kol- lokationsplan angewiesenen Rang mit Erfolg bestritten hat, darf sie gemäss Art. 2.50 Abs. 3 SchKG zu ihrer Befriedigung bis zur vollen Deckung ihrer Forderung mit Einschluss der Prozesskosten den ((Prozessgewinn in Anspruch nehmen. Und zwar besteht dieser Prozess- gewinn nicht etwa, wie die Rekurrenten meinen, ein- fach darin, dass die nachgehenden Grundpfandgläu- biger, und unter ihnen die Rekursgegnerin. mit ihren Pfandrechten um den Betrag nachrucken, um welchen das Pfandrecht der vorgehenden Grundpfandgläubiger durch die erstrittenen-Urteile bezw. Vergleiche und den Prozessabstand eingeschränkt wurde. Vielmehr er- gibt sich der Prozessgewinn nach ständiger Rechtspre- chung des Bundesgelichts aus der Ver gleichung der Verteilung, wie sie auf der Grundlage des ursprünglichen Kollokationsplanes hätte stattfinden müssen, mit der Verteilung, wie sie hätte stattfinden müssen, wenn der Kollokationsplan von Anfang an mit den erstrittenen Abändenmgen aufgesteHt worden wäre (vgL AS 48 III S. 178 ff. Erw. 2); m. a. W: der Prozessgewinn wird dargesteHt durch den Vermögensvorteil, welcher an- deren Gläubigern, die den 'Kollokationsplan nicht an- gefochten haben, oder der Gesamtheit der Kurre nt- gläubiger aus der Abänderung an sich erwachsen würde. Der Einwand der Rekurrenten, dass dieses Resultat im Widerspruch stehe mit dem Motiv des Urteils der zweiten Zivilabteilung des Bundesgerichts vom 1. Februar 1923, wonach durch die Ausdehnung der Pfandsicherheit gemäss der Verordnung vom 27. Oktober 1917 die Rechte der nachgehenden Grund- pfandgläubiger nicht über ein gewisses Höchstmass hinaus beeinträchtigt werden dürfen, ist unbehelflich, Schuldbetreibungs-und Konkursrech!;. N' 24.
weil dieses materiell freilich wenig befriedigende Re- sultat durch die konkursprozessualischen Vorschriften über die Wirkung der Zulassung im Kollokationsplqn und der Gutheissung der gegen darin zugelassene Gläu- biger gerichteten Kollokationsklagen bedingt ist. Worin der Prozessgewinn im einzelnen bestehen wird, lässt sich erst nach der Durchführung der Steigerung über die Liegenschaft aus deren Ergebnis bestimmen. Indessen muss schon bei der Ansetzung der Steigerung darauf Rücksicht genommen werden, dass voraus- sichtlich ein Teil des Steigerungserlöses der Rekurs- gegnerin als Prozessgewinn ,,,ird zugeteilt werden müs- sen. 'Würden nun diejenigen Forderungen, deren Pfand- recht von der Rekursgegenerin durch ihre KoHokotions- klagen mit Erfolg bestritten worden ist, aus dem (( Kol- lokationsplan im Liegenden)) bezw. Lastenverzeichnis weggestrichen, worauf die Rekurrenten abzielen, - würde somit die Liegenschaft als nur mit. denjenigen Pfandschulden belastet auf die Steigerung gebracht, deren Pfandsicherung nicht oder doch nicht mit Erfolg angefochten worden ist und die infolgedessen entweder vom Ersteigerer übernommen oder aus dem Steigerungs- preis an die Gläubiger bar bezahlt werden müssen, so vermöchte die Steigerung dem Konkursamt nicht die Barmittel zu verschaffen, deren es zur ZuteiTung des Prozessgewinnes an die Rekursgegnerin bedürfen wird. Daher muss die Liegenschaft als mit den im ur- sprunglichen Kollokatlonsplan verzeichneten Grund- pfandschulden belastet auf die Steigerung gebracht werden, und es ist für die mit Erfolg angefochtenen Pfandschulden, die ausnahmslos fällig sind, gleichwie für die übrigen fälligen Pfandschulden in den Steige- rungsbedingungen Barzahlung zu verlangen. Dies setzt voraus, dass . sie im Kollokationsplan bezw. Lasten- verzeichnis stehen bleiben, während freilich . gemäss Art. 64 Abs. 2 KV der Prozessausgang darin vorzu- merken ist. Doch darf diese Vonnerkung nicht so g
108 Sehuldbetrelbungs-und Konkursrecht. N° 25. staltet werden, als ob die betreffenden Forderungen gestützt auf die erfolgreiche Anfechtung nunmehr ge- radezu auf die Rekursgegnerin als Gläubigerin über- . gegangen wären. Auch darf ihr nicht die Bedeutung beigemessen werden, dass sie den Ersteigerer zur Zah- lung mit befreiender Wirkung an die Rekursgegnerin legitimieren würde, wie diese meint; vielmehr sind die betreffenden Pfandschulden an das Konkursamt zu bezahlen, das erst in der Verteilungsliste bestimmen wird, invieweit die Rekursgegnerin Anspruch darauf erheben kann. Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer : Der Rekurs wird im Sinne der Erwngungen abge- wiesen. 25. Entsoheid. von ll. Juni 19 a i. S. Bey. Art. 106 SchKG: Frist zur Anmeldung des Eigentumsan- spruchs. Die Anmeldung des Rechtes an der im Gewahrsam des Schuldners befindlichen Sache durch den Drittansprecher darf nur bei Vorhandensein besonderer 0 b je k t i ver Umstände später als binnen zehn Tagen nach Kenntnis- nahme von der Pfändung erfolgen. Bloss subjektive Gründe entschuldigen ein Fristversäunnis nicht. A.-Dem Ehemanne der Rekurrentin wurde am 27. Mai 1922 eine Anzahl Möbel gepfändet. Am 30. September 1922 erhielt er gemäss Art. 123 SchKG vier Monate Ver- wertungsaufschub, der aber wegen Nichteinhaltung der Zahlungsfristen wieder dahin fiel. Am 10. April 1923 machte Frau Rey beim Betreibungsamt das Eigentums- recht an sämtlicher ihrem Manne gepfändeten Fahrnis geltend. Das Betreibungsamt liess die Anmeldung zu und setzte dem Gläubiger Frist zur Einreichung des Wi- derspruchsverfahrens. Die Fristansetztung wurde aber Schuldbetrelbungs-und Konkursrecht. N° 25. 109 auf Beschwerde hin von der kantonalen Aufsichtsbe- hörde wieder aufgehoben, nachdem sich ergeben hatte, dass die Rekurrentin jedenfalls seit dem 8. März 1923 um die Pfändung ihrer Möbel wusste. B.-Hiergegen rekurriert Frau Rey ans Bundesgericht. Sie macht geltend : ihr Mann hätte ihr angegeben, es handle sich nur um Pfändung für einen kleinen Betrag, welche nach dessen Tilgung dahinfallen werde. Zu diesem Zwecke habe sie ein Darlehen aufgenommen und es ihrem Manne zur Zahlung der Betreibungsschuld gegeben. Erst später habe sie erfahren,. dass die Summe zur Schuld- tilgung nicht genügt hätte. Sie stehe vollkommen unter dem Einflusse ihres Mannes und hätte keinen Grund ge- haht, an seinen Angaben zu zweifeln. Die Sclzuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts hat der Dritteigentümer einer im Gewahrsam des Betreibungs- schuldners befindlichen gepfändeten Sache unter Ver- wirkungsfolge seinen Eigentumsanspruch binnen zehn Tagen, von der Kenntnisnahme der Pfändung an gerech- net. dem Betreibungsamte mitzuteilen (BGE 37 I 465 ff ) Wenn nun das Bundesgericht in dem Entscheid 48 BI 431 erklärt hat. dass eine solche Verwirkung dann nicht angenommen werden könne, wenn die Nichtan- meldung durch die besnndern Umstände des Falles ent- schuldigt sei, so kann es sich dabei nur um äussere, nicht aber um in der Person des Drittansprechers liegende Umstände handeln, wie Rechtsunkenntnis, leichte Beeinflussbarkeit und dergleichen. Auch muss selbstverständlich verlangt werden, dass der Ansprecher, wenn er nicht selbst über die Art und Weise der Geltend':' machung des Anspruches iJ;n Klaren ist, sich darüber erkundige und die Unterlassung einer solchen Erkundi- gung kann ebenfalls nicht als Entschuldigungsgrund an- erkannt werden.