Art. 317a, 317b, 317i SchKG; duration of notstundung vis-à-vis cantonal declaration of applicability: a stay granted by the composition authority may not outlast the period for which the cantonal government has declared the federal notstundung provisions applicable. The temporal limit follows from the system and purpose of the special regime and applies both to the initial grant and to any extension. Enforcement authorities are not bound by a stay that lacks legal basis beyond that period; special protective provisions are not to be interpreted expansively in favor of debtors.
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 3. sich fragen, ob, damit die Schuld, anstatt überbunden zu werden, aus dem Steigerungserlös bar bezahlt werden könnte, es nicht auch des Einverständnisses des Schuld- ners bedürfte. Auch könnte von einer allfälligen Über- bindung auf den Erwerber des Grundstücks allein (ohne Zugehör) keine Rede sein, da sich der Grundpfand- gläubiger , dem die Liegeuschaft mit Einschluss der Zu- gehör verpfändet ist, die Beschränkung des Umfangs der Pfandhaft auf das Grundstück al1ein nicht gefallen zu lassen braucht, auch wenn dieses allein nach dem Ergebnis der Steigerung genügende Deckung zu bieten scheint (vgl. hiezu AS 47 III S. 144 f.). Anderseits kommt aber der Erwerber der Zugehör für die Überbindung der Schuld nicht in Betracht, da die dingliche Be- lastung der Zugehör nicut aufrechterhalten werden kann, wenn sie einem andern Bieter als dem ErsteigereT der Liegenschaft zugeschlagen wird. Demnach erweist sich die Vorschrift des Gesetzes, dass nicht fällige Grund- pfandschulden auf den Ersteigerer zu überbinden sind, unter Umständen als unüberwindliches Hindernis eines allfälligen Zuschlages auf die Einzelangebote, mit andern Worten steht sie gegebenenfalls der Anwendung des Art. 57 VZG entgegen. Diese Bestimmung wird einem solchen falle nicht gerecht, da sie offenbar nur den andern Fall im Auge hat, wo die Pfandlasten nicht überbunden werden müssen, sondern abgelöst werden können. Die Abhnlfe wird daher nur in einer Ergänzung jener Vor- schnft gesucht werden können, wodurch die Möglichkeit des Zuschlages bei getrennter Ausbietung von Grund- stück und Zugehör eingeschränkt wird. Demnach erkennt die Schuldbeir.-und Konkurskammer : Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen abge- wiesen. Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 4.
12 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. Ne 4. lassbehörde von den Betreibungsbehörden nicht zu beachten, wenn jener Eingriff ohne gesetzliche Grundlage erfolgte (AS 30 I S. 754 f. Erw. 1 und S. 849 ff. Erw. 2 Sep.-Ausg. 7 S.324 f. Erw. 1 und S.419 ff. Erw.2). Der der Rekurrentin eine Notstundung bis zum 19. Ja- nuar 1923 bewilligende Entscheid des Amtsgerichts stand daher der Anhebung der Betreibung nicht ent- gegen, sofern die Beschlüsse des Regierungsrates, welche die Vorschriften über die Notstundung in Kraft setzten, die Nachlassbehörde nicht zur Bewilligung von über den 31. Oktober 1922 hinaus dauernden Notstundungen ermächtigte. Die Entscheidung dieser Frage hängt nicbt. etwa einfach von der Auslegung jener Beschlüsse des Regierungsrates ab, deren überprüfung dem Bundes- gericht entzogen wäre, 'Yeil es sich dabei um kantonales Recht handelt. Beschränkt sich die Zuständigkeit der Kantonsregierungen gemäss Art. 317 a SchKG darauf, die Vorschriften des Bundesrechts über die Notstundung auf eine bestimmte Dauer anwendbar zu erklären, so richtet sich die Tragweite solcher Beschlüsse, insbesondere hinsichtlich der Wirkungen der auf Grund derselben bewilligten Notstundungen, nach Bundesrecht, in dessen Anwendung sie ergangen sind. 2. -Art. 317 i SchKG sieht vor, dass die Nachlass- behörde ' die gewährte Notstundung innerhalb der ge- mäss Art. 317 a bestimmten Frist für höchstens vier Monate verlängern kann. DasS eine solche Verlängerung, gleichwie die erstmalige Stundungsbewilligung, nur wäh- rend der Zeit, für welche die Kantonsregierung die Vor- schriften über die Notstundung anwendbar erklärt hat, ausgesprochen werden kann, versteht sich von selbst, da nicht ersichtlich ist, welch anderer Zweck mit jener zeitlichen Beschränkung verfolgt werden wollte. Be- durfte es hiefür also einer besonderen Bestimmung nicht, so kann mit dem Hinweis darauf, dass die Ver- längerung nur (( innerhalb der gemäss Art. 317 a SchKG bestimmten Frist bewilligt werden darf, nur der Sinn Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 4. 13 verbunden werden, dass die verlängerte Stundung die Frist, für welche die Kantonsregierung die Vorschriften über die Notstundung anwendbar erklärt hat, nicht überdauern darf. Ist aber ausgeschlossen, dass der Ver- längerungsbeschluss über jene Dauer hinaus wirksam sei, obwohl hiefür nur die Zeit von höchstens vier Monaten in Frage käme, so muss eine solche Wirkung auch dem erstmaligen Bewilligungsbeschluss versagt werden, der, wenn er erst unmittelbar vor Ablauf der für die Anwen- dung der Vorschriften über die Notstundungbestimmten Frist gefasst würde, deren Endpunkt sogar bis auf sechs Monate überdauerte Die zeitliche Anpassung der Stundung an diese Frist wird denn auch dadurch ohne weiteres ermöglicht, dass Art. 317 b die Dauer der zu bewilligenden Stundungen nicht festsetzt, sondern nur maximal auf sechs Monate begrenzt. Eine andere Auslegung wäre insbesondere auch mit dem vom Bundes- gericht aufgestellten Grundsatz nicht vereinbar, dass zum Schutze gewisser Kreise von Schuldnern erlassene Sonder- vorschriften keinesfalls ausdehnend zu deren Gunsten ausgelegt werden dürfen (vgl. AS 43 III S. 332 f.). Zum gleichen Ergebnis führen aber auch Überlegungen sachlicher Natur. Gemäss Art. 317 a SchKG ist die Not- stundung dazu bestimmt, einen von ausserordentlichen Verhältnissen betroffenen Kreis von Schuldnern vor der Zwangsvollstreckung zu schützen. Sieht die Kantons- regierung in einem gegebenen Zeitpunkt davon ab, die Dauer der Anwendbarkeit der Vorschriften über die Notstundung zu verlängern, so ist daraus zu schliessen, dass jene ausserordentlichen Verhältnisse, welche der Inkraftsetzung der Vorschriften über die Notstundung gerufen baben, nicht mehr vorliegen, oder dass sie mindestens ausserordentliche Massnabmen zum Scbutz der davon betroffenen Schuldner nicbt mebr erheischen (vgl. in diesem Sinne die Ausführungen im Bescbluss des Regierungsrates des Kantons Solotburn vom 31. Oktbcer 1922). Dann liegt aber auch kein Grund für die monate-
14 SchuldbeLreibungs-und Konkursrecbt. N' 5. lange Fortdauer eines solchen ausserordentlichen Ein- griffs in die Gläubigerrechte zum Schutze derjenigen einzelnen Schuldner mehr vor, welche erst kurz vorher eine Notstundung erwirkt haben. Vielmehr werden Schuld- ner, welche eines weitergehenden Schutzes bedürfen, als wie er ihnen durch eine Notstundung gewährt werden kann, deren Dauer durch den bevorstehenden Ablauf der Geltung der Vorschriften über sie von vorneherein zeitlich kurz beschränkt ist, sofort zum ordentlichen Rechtsbehelf der Nachlasstundung Zuflucht nehmen müssen, da nach Art. 317 i eine solche in unmittelbarem Anschluss an den Ablauf der Notstundung nicht be- willigt werden darf. Der Rekurrentin hätte übrigens seit der Bewilligung der Notstundung genügend Zeit zur Verfügung gestanden, vor dem 31. Oktober einen Nachlassvertrag einzubringen und dadurch noch vor Ablauf der Notstundung eine Nachlasstundung zu erwirken. Demnach erkennt die Schuldbetr. und Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen. 5. Arret du 9 fevrier lSSS dans la cause Masse an faillite Dufour. Art. 63 ord. adm. off. de faillite: Les prescriptions de cet article va1ent aussi pour les creances litigieuses qui font l'objet de conclusions reconventionnelles du defendenr dans un proces que le failll lui a intente. -La masse doit prendre une decision au sujet de son attitude dans ce pro ces, sinon elle risque, apres l'expiration du delai fixe a l'art. 207 LP, de se voir condamner par defaut. La collocation operee contrairement a la loi n'est pas oppo- sable, faute de plainte, a un jugement par defaut regu- lierement rendu contre la masse. A. -La S. A. Industras, a Morges, et Eugene Hipp a Porrentruy ont entretenu des relations d'affaires Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 5. 15 dont elles ont fait decouler reciproquement des recla- mations. L'Industras est tombee en faillite en 1919. Hipp produisit une creance de 6317 fr. 10. L'adminis- tration de la masse repoussa cette pretention. Hipp saisit alors par demande du 12 mai 1919 la Cour civile du canton de Vaud d'une action en modification de l' etat de collocation. Dans ce proces la manse en faillite de l'Industras conclut reconventionnellement au paie- ment par Hipp de la somme de 35 774 fr. 90. La masse ne continua pas elle-meme ce proces ; elle ceda ses droits -on ne voit pas exactement lesquels, mais en tout cas sa pretention a la somme ci-dessus indiquee - entre autres a L. S. Dufour, a Lausanne, Ch. Ruegsegger et H. Mojonnier, a Morges. Hipp est tombe en faillite au commencement de l'annee 1920. Les hois cessionnaires prenommes ont produit la creance de 35 .77 fr. 90. Ils inv uaien la cession en leur faveur, falsalent observer qu Ils avment donne suite au proces pendant devant la Cour civile et ils demandaient la collocation de leur creance. Le 30 avril 1920, le prepose de roffice de Porrentruy avisa Dufour et consorts que leur intervention avait He ecartee et les invita a faire valoir leurs droits en justice. Ruegsegger intenta action a Porrentruy en son nom personnel et pour toute la creance cedee. Dufour n'agit pas et ne porta pas non plus plainte contre la mesure prise par le prepose. Le 2 mars 1922 une trans- action intervint entre la masse en faillite de Hipp et Ruegsegger pour mettre fin aux pro ces de Porrnntruy et de Lausanne. Aux termes de cette convention, la masse reconnaissait la creance de I'Industras jusqu'a con- currence de 12 000 fr. et colloquait lecessionnaire Ruegs- egger en 5 me classe pour ce montant, le demandeur re- nonc;ant au surplus de sa pretention. L'etat de colloca- tion fut rectifie dans ce senS le 7 octobre 1922 et les creanciers en furent avises. Dufour, de son cöte, soit la masse de ses creanciers,