VZG Art. 35, 68 lit. a und 126 sowie KV Art. 76; analoge Anwendung auf von Kollektivgesellschaftern für eine Gesellschaftsschuld verpfändete Grundpfandtitel, wenn zugleich mit dem Konkurs der Gesellschaft auch die belastete Liegenschaft der Gesellschafter verwertet wird. In diesem Sonderfall rechtfertigt sich die Behandlung wie bei Eigentümerpfandtiteln, da die Gesellschafter für die Gesellschaftsschuld persönlich und solidarisch haften (Art. 564 OR). Die Titel sind bei der Liegenschaftsverwertung nur im durch die erste Verwertung ausgewiesenen Umfang zu berücksichtigen; ihre getrennte Versteigerung vor der Grundstücksverwertung widerspricht Sinn und Geist der Verordnungen und ist aufzuheben (consid. 1-2).
SchuIdbetreibungs-und Konkursrecht. N0 31. 31. Entscheid vom a3. Juni 1923 i. S. Bucheli-Xost. VZG Art. 35, 68 lit. a und 126, sowie KV Art. 76 finden ana- loge Anwendung für die Behandlung von Grundpfand- titeln, die von Kollektivgesellschaftern für eine Schuld der Gesellschaft verpfändet worden sind, wenn gleichzeitig mit dem Konkurs der Gesellschaft auch die Liegenschaft der Gesellschafter, auf der die verpfändeten Titel haften, zur Verwertung gelangt. A. -Der Rekurrent ist Eigentümer von acht Obliga- tionen des von der Kollektivgesellschaft Spillmann und Sickert, Hotel du Lac in Luzern, im Jahre 1908 ausge- gebenen Obligationenanleihens von ursprünglich 800 000 Franken. Für dieses Anleihen sind 26 alte Luzerner Gültbriefe aus dem Jahre 1895 von nominell 840000 Franken verpfändet, die an erster Stelle auf dem im Eigentum der Gesellschafter Emil Sickert und Emil Spillmanns Erben stehenden Hotel du Lac lasten. Über die Gesellschaft wurde im November 1921 der Konkurs eröffnet, in dessen Verlauf die beiden Gesellschafter als Eigentümer des Hotel du Lac auf Grundpfandverwer- tung betrieben wurden. Da die erste Liegenschaftssteige- rung vom 22. März 1923 zu einem Ergebnis führte, verlangte der Rekurrent mit Eingabe vom 26. des glei- chen Monats bei der untern Aufsichtsbehörde für Schuld- betreibung und Konkurs, sie möge verfügen, dass die Liegenschaft unverzüglich anf anfangs oder Mitte April zur weitern Steigerung ausgeschrieben werde; die Kon:... kursverwaltung sei aber anzuhalten, die Steigerung der auf der Liegenschaft lastenden und den Obligationären verpfändeten Grundpfandtitel, die sie zwar wiederholt angeordnet, dann aber jeweilen widerrufen hatte, nicht vor der zweiten Liegenschaftssteigerung vorzunehmen. Der Vizepräsident des Amtsgerichts von Luzern- Stadt entsprach diesem Gesuche. Die Konkursverwal- tung zog aber diesen Entscheid an die Schuldbetrei- bungs-und Konkurskommission des Obergerichts des Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 31.
Kantons Luzern als obere kantonale Aufsichtsbehörde weiter. Mit Entscheid vom 5. Mai 1923 sprach diese der Konkursverwaltung das Recht ab, die Weisung der un- tern Aufsichtsbehörde zur Anordnung der zweiten Lie- genschaftssteigerung weiterzuziehen ; dagegen erklärte sie die Konkursverwaltung zum Weiterzug des Entschei- des hinsichtlich der Anordnung der Gültenversteigerung für legitimiert und hob den Entscheid der untern Auf- sichtsbehörde mit Bezug auf diese Anordnung auf. Es bestehe, führte sie aus, kein Rechtsgrund, aus dem sich die Verschiebung der Steigerung der hinterlegten Pfand- titel bis nach der zweiten Liegenschaftssteigerung recht- fertigen liesse. B. -Diesen Entscheid hat der Rekurrent an des Bun- desgericht weitergezogen. Er erneuert seinen Antrag, die Konkursverwaltung sei anzuhalten, die Titelsteigerung nicht vor der zweiten Liegenschaftssteigerung, die in- zwischen auf den 26. Juli angesetzt worden ist, vorzu- nehmen und die Pfandrechtsansprüche der Obligationäre seien dem Liegenschaftsersteigerer zu überbinden. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer. zieht in Erwägung :
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 31. fällig ergebende Ausfallforderung belangen könne, wäh- rend nachher der Ersteigerer der Titel. wenn die Ver- wertung der Liegenschaft sie nicht vollständig deckt. nochmals für diesen Ausfall mit seiner Forderung zuge- lassen werden müsste. Auch findet regelmässig nicht gleichzeitig mit der Verwertung der Titel auch eine Ver- wertung der Liegenschaft statt, was zum vorneherein die Anwendung jener Grundsätze ausschliesst. Anders verhält es sich aber. wenn die Pfandtitel, wie im vorliegenden Falle, von einem oder mehreren Kollek- tivgesellschaftern für eine Schuld der Kollektivgesell- schaft verpfändet worden sind und gleichzeitig mit dem Konkurs der Gesellschaft auch die Liegenschaft der Kollektivgesellschafter zur Verwertung gelangt. In einem solchen Falle haben die in den erwähnten Verordnungs- stellen enthaltenen Grundsätze analoge Anwendung zu finden, weil auch die Sachlage eine analoge ist. Es handelt sich bei der Forderung der Obligationäre von etwas unter 800 000 Fr. gegenüber der Kollektiv- gesellschaft, für welche die Gülten auf der Liegenschaft der bei den Gesellschafter haften, nicht bloss um eine Schuld der Gesellschaft, sondern auch um eine solche der Teilhaber selbst. Diese haften nach Art. 564 üR für alle Schulden der Gesellschaft solidarisch und mit ihrem gan- zen Vermögen, und diese Haftung ist aus dem latenten Zustand, in dem sie sich vor dem Konkurs der Gesell- schaft befand, mit der Konkurseröffnung in den akuten und effektiven übergetreten. Die Gesellschafter haben durch die Verpfändung der Titel lediglich den Gläubi- gern, denen sie sowieso hafteten, noch ein Vorzugsrecht auf gewisse Vermögensgegenstände eingeräumt, -die Verpfändung erfolgte nicht für eine fremde, sondern für eine eigene Schuld. Wenn diese Titelverwertung im Konkurse der Gesellschaft einen Verlust ergibt, so haftet dafür nicht nur die Konkursmasse, sondern, wenn, wie hier selbstverständlich ist, diese in der fünften Klasse Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 31.
nicht volle Befriedigung gibt, auch die Gesellschafter, während natürlich für den Pfandausfall auf der Liegen- schaft der allfällige Ersteigerer der Pfandtitel ebenfalls wieder den Gesellschaftern gegenüber die Rechte aus Art. 158 SchKG geltendmachen könnte und damit die Ansprüche der Gesellschaftsgläubiger gegenüber den Gesellschaftern für den im Konkurs der Gesellschaft er- littenen Ausfall beeinträchtigt würde. 2. -Allerdings handelt es sich bei den hinterlegten Grundpfandtiteln um alte Luzerner Gülten, für welche eine persönliche Haftung nicht besteht. Allein das gilt nur für das Kapital, nicht aber für die Zinse, und diese machen, da sie für 1919 und die folgenden Jahre aus- stehen, einen sehr beträchtlichen Teil der Forderungen aus. Richtiger Weise hätte freilich schon bei der Aufstel- lung des Lastenverzeichnisses für die Liegenschaft anders vorgegangen werden sollen, indem die Titel nicht mit ihrem vollen Betrage, sondern nur mit dem kleineren der Faustpfandforderung, für welche sie haften, hätten ein- getragen werden sollen. Diese unrichtige Aufstellung nachträglich von Amtes wegen abzuändern, ist das Bun- desgericht jedoch nicht befugt. Dagegen wird das gleiche Ergebnis auch damit erzielt, dass die Liegenschaftsver- wertung vor derjenigen der Titel vorgenommen wird. Denn dann mUssen sie nach der Verwertung ohne wei- . teres auf ihren wirklichen, durch die Steigerung ausge- wiesenen Wert herabgesetzt werden, und sie werden dann natürlich. in der sich nachher anschliessenden Titelver- wertung nicht für einen anderen Wert veräussert werden, als er durch die Liegenschaftssteigerung ausgewiesen ist. Auch wird sich dann keine Belastung der Masse noch der Kollektivgesellschaft mit einem doppelten Ausfall er- geben. Daher war in der Tat die Anordnung der Titelver- steigerung vor der Steigerung der Liegenschaft und ohne Rücksicht auf sie im Widerspruch mit dem Sinn und Geist
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 32 .. der Konkursverordnung und der Verordnung über die Zwangsverwertung von Grundstücken und ist somit als gesetzwidrig zu kassieren. Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer : Der Rekurs wird im Sinne der Motive gutgeheissen. 32 . .A.l'rnt du 6 juillet 1923 dans la cause Wagner. Lorsqu'une creance produite faU l'objet d'un pro ces engage avant I'ouverture de la faillite et que la masse decide de plaider, il appartient a l'administration de la faHnte de provo quer la reprise de l'instance, Ie creancier n'etant pas tenu de Ie faire. On ne saurait done lui fixer un delai a eet effet. A. -Wagner a intente contre la Societe Poullet Oe fabrique de cigarettes a Geneve, deux proces tendant a paiement de la somme de 36500 fr. La Societe etaut tombee en faHlite, Wagner a produit sa creance et l'ad- ministration de la masse areserve sa dncision jusqu'a la seconde assemblee des creanciers. Cette assemblee a, le 22 mai 1923,decide de contester la creance. Le meme jour, l'office des faHlites de Geneve a avise le creannier que I'Hat de collocation Hait depose a l'of- fice et que sa production avait He ecartee, les faillis n' Hant pas debiteurs . Par le meme avis, l'office; invoquant l'art. 250 LP, a informe Wagner qu'il Hait tenue d'intenter son action dans les dix jours devant le juge qui avait prononce la faillite. B. -Wagner a recouru contre cet avis a l'Autorite de surveillance des offices de poursuite et de faillite du cau- ton de Geneve. Il allegue que l' office lui a fixe a tort un delai pour faire opposition a l'etat de collocation, qu'il appartient a l'administration de la faHlite de reprendre les pro ces et qu'en consequence l'avis du 22 mai doit etre annule. Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 32.
Par decision du 16 juin 1923, I'Autorite de surveil- lance a prononce : Le recours est admis en ce sens que le delai assigne par l'office a Wagner en date du 22 mai 1923 lui est im- parti non pour contester l'etat de collocation, mais pour reprendre contre la masse les proces diriges contre le failli tendant a la reconnaissance de sa creance et suspen;. dus par la faillite. Cette decision est motivee en resume comme suit : Lorsque la masse renonce a continuer un. procespen- dant lors de l' ouverture de-la faillite, la creance pro- duite est colloquee definitivement a moins que les cre- anders ne demandent la cession en vertu de l'art. 260 LP. pans ce cas, comme dans celui ou la masse entend continuer le proces, la decision sur l'admission de la cre- ance ne sera prise qu'a l'issue du proces (art. 63 Ord. admin. des off. de faillite). Le proces en cours tient lieu de proces en modification de l'etat de collocation. Toute- fois la masse n'a pas a jouer necessairement le rOle de demanderesse; il suffit qu'elle declare contester la pretention. Wagner, Hant demandeur au pro ces, doit en provoquer la reprise. L'art. 250 LP est applicable par analogie et, pour prevenir un retard . du a l'inaction du creancier, l' office est fonde a lui fixer un delai ponr re- prendre l'instance qui tend au meme hut et conduit au meme resultat que l'action en contestation de l'etat de collocation. C. -Wagner a recouru au Tribunal federal contre ce prononce en conluant a l'annulation de l'avis du 22 mai 1923. Il fait valoir que, d'apres la jurisprudence du Tri- bunal federal. c'est a la masse seule qu'il appartient de reprendre le proces (art. 63 Ord. citee). Considerant. en droit : Lorsqu'une creance produite fait robjet d'un proces engage avant l'ouverture de la faillite, la masse est tenue de se determiner, dans le delai fixe par l'art. 207 LP