Art. 85 SchKG; mortgage enforcement and charge schedule; partial payment after commencement of proceedings may not be raised by objection against the charge schedule. Where the debtor alleges that the enforced claim has been partly extinguished by direct payment to the creditor, the exclusive remedy is the summary action under Art. 85 SchKG, aimed at a declaration of partial extinction of the debt; a challenge to the inclusion of the claim in the schedule of charges, or a request to fix a time limit for an amendment action, is inadmissible. A final payment order for the full mortgage-note amount precludes the debtor from disputing the entry of that amount in the charge schedule (consid. unspecified).
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 47. 47. Auszug aus äem Entscheid vom al. Oktober 1913 i. S. Oeaten'eich. Grundpfandverwertungsbetreibung. Der Schuldner, der geltend machen will, er habe die in Betreibung gesetzte Grundpfand- forderungseit Anhebung der Betreibung an den Gläubiger direkt teilweise bezahlt, kann nicht deren Aufnahme in das Lastenverzeichnis bestreiten, sondern nur gemäss Art. 85 SchKG vorgehen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ist es aber auch ausgeschlossen, dass dem Rekursgegner eine Frist zur Anhebung der Klage auf Abänderung des Lastenverzcich- nisses angesetzt werden könnte, "ie der Rekurrent nun mit seinem Eventualantrag ausdrucklich verlangt. Nachdem der Rekursgegner in der von ihm angehobenen Bet.reibung auf Grundpfandverwertung einen rechts- kräftigen Zahlungsbefehl für den ganzen Betrag seines Schuldbriefes erlangt hat, kann der Rekurrent die Autnahme dieses Betrages, bezw. des vom Rekursgegner noch aufrecht erhaltenen Betrages, in das Lastenverzeich- nis nicht bestreiten, noch auch etwa durch eigene Klage auf Anfechtung des Lastenverzeichnisses 'Vegweisung desselben verlangen. Vielmehr karin er bei der gegebenen Sachlage die Einrede der teilweisen Abzahlung der Be- treibungssumme in höherem als dem vom Reknrsgegner zugegebenen Umfang nur in dem durch Art. 85 SchKG vorgesehenen summarischen Verfahren der richterlichen Entscheidung unterbreiten, freilich nicht mit dem Antrag auf gänzliche Aufhebung der Betreibung, sondern nur auf Feststellung des teil weisen Erlösehens der in Betreibung gesetzten Forderung. Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 48.