Art. 117 SchKG; partial assignment of a claim after seizure: the realization request cannot be made by the assignee alone. Where a claim already subjected to seizure is subsequently divided by assignment, the seized assets remain encumbered for the undivided original claim; realization may be requested only by the assignor and assignee acting jointly. The analogy to Art. 117 SchKG is excluded, because that provision concerns several originally separate claims later combined into one enforcement group, whereas here a single enforcement is subsequently fragmented. A unilateral request would risk realization of assets beyond what is necessary to cover the assigned portion (consid. 2).
24 Scbuldbetreibungs-und Konkursrecht. NO' 7. machen ist. Dagegen hatte die solidarische Mitverpflich- tung der Ehefrau als solche einen guten Sinn indem sie auch ihr. Sondergut und allfällig das aus dem Konkurs des Ehemannes gerettete Frauengut der Haftung für die Forderung der. Rekurrentin unterwarf. Wäre diese Mitverpflichtung aber durch ein zum Gesamtgut ge- hörendes Vermögensobjekt versichert worden, so würde dadurch nach dem Ausgeführten geradezu ein zeitweiliges Hindernis für den unmittelbaren Zugriff auf das Sonder- gut durch eine gegen die Beschwerdeführerin selbst zu richtende Betreibung geschaffen worden sein, was dem mit der solidarischen Mitverpflichtung verfolgten Zweck in gewisser Beziehung zuwiderliefe; ein solcher Wider- spruch darf aber nicht angenommen werden, wenn der Wortlaut des Vertrages keinerlei Anhaltspunkte dafür abgibt. Aus dem Umstand aber, dass für die Schuld des Ehe- mannes ein Pfand bestellt worden ist, kann die Be- schwerdeführerin als solidarisch Mitverpflichtete die mit der Beschwerde geltend gemachte Einrede nicht herleiten (AS 28 I S. 411 f. Sep.-Ausg. 5 S. 261 f.). Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer : Der Rekurs wird begründet erklärt, Dispositiv 2 des angefochtenen Entscheides aufgehoben und die Be- schwerde der Schuldnerin abgewiesen. 7. IDtscheid vom 27. Februar 19a3 i. S. Müller. Abtretung eines Teiles einer Forderung, für die bereits Pfändung vollzogen worden ist. Das Verwertungsbegehren kann nur vom Zedenten und Zessionar gemeinsam gestellt werden. A. -Am 9. Juni 1922 trat A. Uebelmann von sei- ner Forderung im Betrage von 2910 Fr. gegen den Sehuldbetrelbungs-und Konkursreeht. N° 7. 25 Rekurrenten A Müller, für die er bereits Betreibung angehoben und Pfändung hatte vollziehen lassen, (( den Betrag von 2500 Fr. nebst allen Betreibungsrechten an Th. Bircher ab. Als Bircher das Verwertungsbegehren stellte, führte Müller Beschwerde mit dem Antrag auf Sistierung der Verwertung (den er vor der obere kantonalen Aufsicbtsbehörde dahin ergänzte, es seI festzustelle dass Bireher keine Betreibungsrechte zu- stehen), indem er jenem das Recht bestritt, unabhängig von Uebelmann das Verwertungsbegehren zu stellen, wodurch die ein e Betreibung in zwei zerlegt werde. B. -Durch Entscheid vom 12. Januar hat das Obergericht des Kantons Zürich die Beschwerde abge- wiesen. C. -Diesen am .25. Januar zugestellten Entscheid hat Müller am 1. Febmar an das Bundesgericht weiter- gezogen mit dem Antrag, es sei die Betreibung, soweit auf den Namen Birchers lautend, aufzuheben. Die SchuldMtreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung: Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts. kann der Zessionar die vom Zedenten angehobene Be- treibung weiterführen (AS 3% I S. 772 ff. Sep.-Ausg. 9 S.354 ff. und dortige Zitate). Hieraus folgt für den Fall, dass sich die Abtretung auf einen Teil einer bereits in Betreibung gesetzten Forderung beschränkt, jedenfalls so viel, dass der Zessionar und der Zedent zusammen die Betreibung für die ganze Forderung weiterführen können, da der Durchführung einer Betreibung durch mehrere zusammen handelnde Gläubiger für eine ihnen gemeinsam zustehende Forderung ohne deren Zerlegung in Teilforderungen nichts entgegensteht. Ob aber der Zedent und der Zessionar, letzterer für den ihm abge- tretenen, ersterer für den ihm verbleibenden Teil der Forderung, die Betreibung einzeln und getrennt weiter- führen können, bnmc11t votliegend insoweit nicht ent-
26 Schuldbetreibung.-und Konkursrecbt. N° 7. schieden zu werden, als hiefür das zur Pfändung oder Konkursandrohung führende Fortsetzungsbegehren und das Konkursbegehren in Betracht kommen. Mit Bezug auf das einzig zur Diskussion stehende Verwertungs- begehren dagegen ist die Frage zu verneinen. Weder dem Zedenten noch dem Zessionar kann nämlich das Recht zugestanden werden, die Verwertung der für die ganze Forderung gepfändeten Gegenstände zu verlangen, weil beide nur hinsichtlich eines Teiles der Forderung Gläu- biger sind. Wird aber das Verwertungsbegehren gestellt, nachdem die Pfändung für die noch ungeteilte Forderung vollzogen worden ist, so bezieht es sich notwendigerweise auf die für die ganze Forderung gepfändeten Gegenstände, wie vor allem für den Fall in die Augen springt, dass nur ein einziger Gegenstand gepfändet worden ist, der nun auf die Steigerung gebracht werden müsste, obwohl zur Deckung für denjenigen' Teil der Forderung, für welchen allein die Verwertung verlangt wird, vielleicht die Pfändung eines weniger wertvollen Gegenstandes genügt hätte. Daher kann nur ein vom Zedenten und vom Zessionar gemeinsam gestelltes Verwertungsbe- gehren zugelassen werden. Insbesondere ist die analoge Anwendung des Art. 117 SchKG abzulehnen; denn wenn dort jedem einzelnen der zu einer Gruppe zusammen- gefassten Gläubiger das Recht zuerkannt wird, die Verwertung der für die ganze Gläubigergruppe ge- pfändeten Gegenstände zu verlangen, so findet dies seine Begründung darin, dass diese Gläubiger das Recht, die Verwertung zu verlangen, aus einzeln und unabhängig von einander eingeleiteten Betreibungen herleiten, die aber von Gesetzes wegen für die Pfändung zu einer Gruppe zusammengefasst werden, während in dem zur Entscheidung stehenden Fall umgekehrt ursprünglich nur eine Betreibung vorlag. Das vom Rekursgegner gestellte Verwertungsbegehren beschränkt sich nun aber offenbar auf den ihm abge- tretenen Teil der Forderung. Insbesondere ergibt sich Schuldbetreibungs-und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 8. 27 aus seiner Beschwerdebeantwortung, dass er aus dem Zusatz zur eigentlichen Forderungsabtretung : mit allen Betreibungsrechten nicht etwa das Recht her- leiten will, einerseits als Gläubiger des ihm abgetretenen Teiles und anderseits als Vertreter des Zedenten für den diesem verbliebenen Rest der Forderung über die Weiterführung der Betreibung für die ganze Forderung zu entscheiden, da er ausdrücklich offen lässt, ob der Zedent befugt sei, auch seinerseits (für den ihm ver- bleibenden Rest) die Verwertung zu verlangen, wie deun ja das Begehren auch aussnhliesslich auf seinen eigenen Namen und nicht etwa auch auf den Namen des Uebel- mann, vertreten durch den Rekursgegner, lautet. Einem solchen einseitigen Verwertungsbegehren kann nach dem Ausgeführten keine folge .gegeben werden. Dnnach erkennt die Schuldbetr.-und KQnkurskammer : Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen begründet erklärt. 11. URTEILE DER ZIVILABTEILUNGEN ARRETS DES SECTIONS CIVILES 8. Urteil der II. Zivilabteilung vom S. Mä.rz 1923 f. S. J. Lüthi 8G Oie gegen Itonkuramasse der Societe d'horlogerie d.e Granges. S ehe n k u n g san fee h tun g gemäss Art. 286 Abs. 2 zur. 1 SchKG setzt weder die Absicht unentgeltlicher Zu- wendung (noch die Erkennbarkeit des Missverhältnisses der gegenseitigen Leistungen für den Anfechtungsgegner voraus. Anfechtbarkeit der Pfandbestellung für die Schuld eines zahlungsunfähigen Dritten. . A. -Die Bank Henzi und Kully in Solothurn, an welcher der Klägerin bezw. ihrer Rechtsvorgängerin