Art. 260 SchKG; cancellation of assignment to bankruptcy creditors after procedural dismissal of one joint claimant for failure to furnish security for costs. Where estate claims are assigned to several creditors who sue as necessary or voluntary co-plaintiffs, the failure of one assignee to comply with a cost-security order does not, by itself, justify annulment of the assignment by the bankruptcy administration so long as the action continues for the remaining co-plaintiffs. The purpose of the filing period is only to secure prompt clarification of the estate asset; in a joint action, any interest in excluding the dismissed creditor must be assessed only when continuation of the proceedings is actually requested. A priori annulment is permissible only if the bankruptcy administration, after appropriate notice, is specifically asked to do so and the continuation would delay the liquidation.
250 Sehuldbetreibungs-und Konkursreeht. N0 57. Falle wie dem vorliegenden zu. Er ist darin zu finden, dass das Grundstück, auf dessen Verwertung die Be- . treibung abzielt, nicht dem Zugriff der Organe des Konkursverfahrens über den persönlichen Schuldner unterworfen ist und daher nur infolge Grundpfand- verwertungsbetreibung zwangsweise verwertet werden kann, wenn nicht auch der Dritteigentümer in Konkurs geraten ist. Wurde, wie dies vorliegend zutrifft, ein im Miteigentum mehrerer Personen stehendes Grund- stück als solches verpfändet und wird über einen oder mehrere oder auch über sämtliche Miteigentümer der Konkurs eröffnet, so kann jenes doch nicht konkurs- rechtlich verwertet werden, weil zur Konkursmasse des einzelnen Miteigentümers nur dessen Miteigentums- anteil gezogen und von ihr nur dieser Miteigentumsanteil verwertet werden kann. Nun braucht sich aber der Gläu- biger, welchem ein Pfandrecht am Grundstück selbst zusteht, nicht gefallen zu lassen, dass dieses Pfandrecht durch Verwertung bloss der einzelnen Miteigentums- anteile vollstreckt werde, sondern ist berechtigt, das Grundstück als solches zu seiner Befriedigung in An- spruch zu nehmen. Freilich könnte dessen Verwertung auch durch eine Verständigung der Konkursverwaltungen der einznlnen Miteigentümer erzielt werden, sofern der Konkurs über sämtliche Miteigentümer eröffnet worden ist. Indessen kann im Zeitpunnt der Eröffnung des Kon- kurses nicht mit Sicherheit vorausgesehen werden, ob eine solche Verständigung erfolgen wird. Dann kann trotz der Konkurseröffnung über sämtliche Miteigen- tümer dem Gläubiger nicht versagt werden. Betreibung auf Grundpfandverwertung zu führen, bezw. eine bereits angehobene derartige Betreibung weiterzuführen. Dabei ist auf die Konkursverfahren nur insofern Rücksicht zu nehmen, als die Zustellungen auch an die Konkurs- verwaltungen zu machen sind und ein allfälliger Ueber- schuss des Verwertungserlöses ihnen abzuliefern ist. Sehuldbetreibungs-und Konkursreeht. N° 58. 251 Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer : Der Rekurs wird begründet erklärt und das Betrei- bungsamt (Konkursamt) Luzern angewiesen, die zweite Steigerung unverzüglich neu anzuordnen. 58. Entscheid vom 15. Dezember lSaa i. S. 'l'halmann. Abtretung von Massarechtsansprüchen gemäss Art. 260 SchKG an mehrere Konkursgläubiger mit Klagefristansetzung. Kann die Konkursverwaltung die demjenigen Streitgenossen erteilte Abtretung annullieren, dessen Klage wegen Nicbt- leistung der ihm auferlegten Prozesskostensicberbeit zu- rückgewiesen wird? ( 76 Abs. 3 der Zivilprozessordnung für den Kanton Beru). A. -Im Konkurs über die Aktiengesellschaft Trans- marina trat das Konkursamt Bern-Stadt gemäss Art. 260 SchKG unter Verwendung des offiziellen Formulars die Massarechtsansprüche auf Einzahlung rückständiger Aktienbeträge gegen Wildbolz und Pochon an verschie- dene Konkursgläubiger, worunter den Rekurrenten, ab, mit Ansetzung einer Klagefrist bis 15. Januar 1923. Innnert der angesetzten Frist hoben der Rekurrent und mindestens noch ein anderer Gläubiger beim Appellations- hof des Kantons Bern gemeinsam Klage an. Am 16. Mai legte der Appellationshof dem Rekurrenten eine Sinh?r heitsleistung für die Prozesskosten der GegenparteI Im Betrage von 5000 Fr. auf, unter Ansetzung einer Frist von 20 Tagen. Der Rekurrent vermochte die Sicherheit innert dieser Frist nicht zu leisten, und seine Klage wurde infolgedessen am 18. Juni zurückgewiesen. Unter Bezug- nahme hierauf schrieb das Konkursamt dem Rekurrenten am 19. September, es habe die ihm ausgestellte Abtretun.g annuliert. Darauf führte der Rekurrent Beschwerde mIt den Anträgen :
252 Schuldbetreibungs-und Konkursrecbt. N0 58. Art. 76 der Zivilprozessordnung die Fortsetzung seiner Abtretungsprozesse gegen Pochon-Wildbolz und Kon- sorten zu verlangen. 2. -Die Verfügung des Konkursamts Bern-Stadt vom 19. September 1923 betreffend Annu1lierung der aus- gestellten Abtretungsurkunden wird annulliert.) B. -Durch Entscheid vom 24. Oktober 1923 hat die Aufsichtsbehörde in Betreibungs-und Konkurssachen für den Kanton Bern die Beschwerde unter Hinweis auf AS 38 I S. 666 f. -Sep. Ausg. 15 S. 247 f. abgewiesen. j C. -Diesen Entscheid hat der Rekurrent am 2. No- yember an das Bundesgericht weitergezogen. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung: Der in dem von der Vorinstanz zitierten Entscheid des Bundesgerichts aufgestellte Grundsatz, dass die Aberkennungsklage dann nicht als rechtzeitig erhoben anzusehen sei, wenn die Prozessvoraussetzungen nicht gegeben sind, insbesondere wenn der Kläger die ihm auf- erlegte Prozesskostensicherheit nicht innert der vom Prozessgericht hiefür angesetzten Frist leistet, wird im allgemeinen auch auf die Klage zutreffen, mit welcher der Konkursgläubiger den ihm-von der Konkursver- waltung gemäss Art. 260 SchKG abgetretenen Massa- rechtsanspruch geltend macht, .sofern sie ihm hiefür eine Frist angesetzt hat. Indessen ist nicht ausser acht zu lassen, dass mit einer solchen Fristansetzung kein anderer Zweck verfolgt werden kann als der, im Interesse der Beschleunigung des Konkursverfahrens der Konkurs- verwaltung so rasch als möglich . Gewissheit darüber zu verschaffen, ob der abgetretene Anspruch überhaupt bestehe bezw. als Konkursaktivum in Betracht falle. Vorliegend lässt sich nun aber den Akten kein Anhalts- punkt dafür entnehmen, dass der Rekurrent durch die Schuldbetreibungs-und Konkursrecht . N° 58. 253 nicht rechtzeitige Leistung der ihm auferlegten Prozess- kostensicherheit diesen Zweck vereitelt hätte. Im allgemeinen wird das Prozessrecht an die nicht rechtzeitige Leistung einer auferlegten Prozesskosten- sicherheit die Prozessabweisung knüpfen, mit der Mass- gabe, dass es dem Kläger unbenommen bleibt, ie Klane später wiederum neu anzuheben. Es bedarf kemer weI- teren Erörterung, dass bei solcher Ausgestaltung des Prozessrechts die Klagefrist versäumt ist, wenn die zweite Klage nicht auch noch vor Ablauf derselben ein- gereicht wird. Die von der Zivilprozessordnung für den Kanton Bern getroffene Regelung ist nun aber insofern eigenartig, als der wegen nicht rec.htzeitiner eist.ung einer ihm auferlegten ProzesskostensIcherheIt mIt semer Klage zurückgewiesene Kläger nicht eine neue Klnge zu erheben braucht, sondern gemäss 76 al. 3 befugt Ist, die Fortsetzung des Verfahrens zu verlangen, sobald er die S: cherheit nachträglich leistet und die bisherigen Kosten bezahlt. Und zwar lebt nach der beim Oberge- richt des Kantons Bern eingeholten Auskunft auch die Streitgenossenschaft wieder auf, wenn die Klnge von mehreren Klägern gemeinsam erhoben worden 'ISt, :r on denen einer wegen nicht rechtzeitiger Leistung der Ihm auferlegten Prozesskostensicherheit mit seiner. Klage zurückgewiesen worden war, in der Folge aber dIe Fort- setzung des Verfahrens verlangt. Ist es ein einzelner Kläger, welcher den abgetretenen Massarechtsanspruch geltend macht, und wird seine Klage infolge nicht rechtzeitiger Leistung .der ihm uf erlegten Prozesskostensicherheit zurückgeWIesen, so lasst sich die Annullierung der Abtretung rechtfertigen wegen der Unterbrechung, welche der Prozess erfährt. Sind es aber mehrere Konkursgläubiger, welche den abgetretenen Anspruch als Streitgenossen" geltend achen, wie es vor- liegend zutrifft, so wird der Prozess mcht unterbrocnen. wenn die Klage eines der Streitgenossen wegen mcht A8 .tu BI -1001
254 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 58. rechtzeitiger Leistung der ihm auferlegten Prozess- kostensicherheit zurückgewiesen wird. In einem solchen Fall. ist nicht ersichtlich, welches Interesse die Konkurs- verwaltung veranlassen könnte, die diesem Konkurs- gläubiger erteilte Abtretung von sich aus zu annullieren und ihm dadnrch zu verunmöglichen, sich allfällig wieder an der Klage der Streitgenossen zu beteiligen,während seine Beteiligung diesen' unter Umständen erwünscht sein möchte. Ein Interesse der Konkursverwaltung, den zu- rückgewiesenen Kläger vom Wiedereintritt in die Streit- genossenschaft auszuschliessen, liegt nur dann vor, wenn die Erledigung des Prozesses dadurch verzögert werden sollte, was jedoch erst in dem Zeitpunkt beurteilt werden kann, in welchem der zurückgewiesene Kläger die Fortsetzung des Verfahrt;ms verlangt, unter Berücksichti- gung einerseits der Förderung, welche der Prozess in- zwischen erfahren hat, anderseits der Stellung, welche der zurückgewiesene Kläger zur Prozessführung der übrigen Streitgenossen einnimmt. Freilich lässt sich nicht verkennen, dass die übrigen Zessionare ein Interesse daran haben können, dass dem zurückgewiesenen Kläger. verwehrt wird, allfällig erst dann wieder in die Streitgenossenschaft einzutreten, wenn sich, z. B. infolge eines günstigen Ergebnisses des Be- weisverfahrens, das Prozessrisiko als nicht mehr bedeutend erweist. Allein diesem Interesse der übrigen Zessio- nare kann einfach dadurch R'echnung getragen werden, dass die Befugnis zur Annullierung der Abtretung der Konkursverwaltung auch vorbehalten wird für den Fall, dass jene sie unter Hinweis auf die erwähnte Sachlage ausdrücklich verlangeIi. Nun lässt sich aber den Akten nicht entnehmen, dass dje Streitgenossen des Rekurrenten beim Konkursamt einen solchen Antrag gestellt hätten. Zudem dürfte die Annullierung auch in diesem Fall nur stattfinden, nachdem die Konkursverwaltung dem kos- tenversicherungspflichtigen Zessionar eine angemessene Schuldbetreibungs-und Konkursrecht (ZiviIabteilungen). N° 59. 255 Frist zur Nachholung der Sicherheitsleistung mit ent- sprechender Androhung angesetzt haben würde. Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer : Der Rekurs wird begründet erklärt und die angefoch- . tene Verfügung des Konkursamtes Bern-Stadt aufge- hoben. II. URTEILE DER ZIVILABTEILUNGEN ARRßTS DES SECTIONS CIVILES 59. Urteil der II. Zivila.btailung von ZOo Dezember 1923 i. S. Konkursmasse Metzler gegen Schweizerische Volksba.nk. SchKG Art. 36, 219, 308 Abs. 2 ; 317 d und 317 h in der Fas- sung der Bundesratsverordnung vom 4. April 1921. Die Frist, für welche Loh n f 0 r der u n gen mit K 0 n - J: urs vor r e c h t ausgestattet sind, wird um die Dauer einer der Konkurseröffnung unmittelbar vorangehenden N ach las s tun dun g -nicht auch Notstundung rückwärts verlängert, dagegen nicht um die Dauer des Konkurseröffnungsverfahrens. Lohnforderungen sind nur insoweit privilegiert, als der Zeit- raum, für welchen sie geschuldet werden, in diese Frist fällt, ohne Rücksicht auf den (späteren) Fälligkeitstermin. Dauer der Nachlasstundung im Falle, dass der Schuldner gegen die Verwerfung des Nachlassvertrages durch die untere Nachlassbehörde appelliert. A. -Die Klägerin bezahlte den Angestellten und Arbeitern des in Zahlungsschwierigkeiten geratenen Ferdinand Metzler in Balgach gegen Abtretung ihrer Lohnforderungen nebst allen Rechten, insbesondere des Privilegiums gemäss Art. 219 litt. bund c des SchKG Löhne aus, und zwar zunächst am 6. Mai 1922 den Lohn