Art. 219 SchKG; temporal scope of wage privilege and effect of moratoria; the privileged period for wage claims is to be extended backward only by the duration of a composition moratorium that actually prevents enforcement, not by a mere notstundung. Wage claims are privileged only for the period of work performed within the statutory window; the later maturity date is irrelevant. Where the debtor’s appeal against refusal of confirmation of the composition agreement has no suspensive effect, the moratorium ends with the rejection of the agreement by the lower composition authority unless a suspensive order is expressly granted (consid. 3).
254 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 58. rechtzeitiger Leistung der ihm auferlegten Prozess- kostensicherheit zurückgewiesen wird. In einem solchen Fall ist nicht ersichtlich, welches Interesse die Konkurs- verwaltung veranlassen könnte, die diesem Konkurs- gläubiger erteilte Abtretung von sich aus zu annullieren und ihm dadurch zu verunmöglichen, sich allfällig wieder an der Klage der Streitgenossen zu beteiligen,während seine Beteiligung diesen'unter Umständen erwünscht sein möchte. Ein Interesse der Konkursverwaltung, den zu- rückgewiesenen Kläger vom Wiedereintritt in die Streit- genos sensehaft auszuschliessen, liegt nur dann vor, wenn die Erledigung des Prozesses dadurch verzögert werden sollte, was jedoch erst in dem Zeitpunkt beurteilt werden kann, in welchem der zurückgewiesene Kläger die Fortsetzung des Verfahrens verlangt, unter Berücksichti- gung einerseits der Förderung, welche der Prozess in- zwischen erfahren hat, anderseits der Stellung, welche der zurückgewiesene Kläger zur Prozessführung der übrigen Streitgenossen einnimmt. Freilich lässt sich nicht verkennen, dass die übrigen Zessionare ein Interesse daran haben können, dass dem zurückgewiesenen Kläger, verwehrt wird, allfällig erst dann wieder in die Streitgenossenschaft einzutreten, wenn sich, z. B. infolge eines günstigen Ergebnisses des Be- weisverfahrens, das Prozessrisiko als nicht mehr bedeutend erweist. Allein diesem Interesse der übrigen Zessio- nare kann einfach dadurch Rechnung getragen werden, dass die Befugnis zur Annullierung der Abtretung der Konkursverwaltung auch vorbehalten wird für den Fall, dass jene sie unter Hinweis auf die erwähnte Sachlage ausdrücklich verlangen. Nun lässt sich aber den Akten nicht entnehmen, dass dje Streitgenossen des Rekurrenten beim Konkursamt einen solchen Antrag gestellt hätten. Zudem dürfte die Annullierung auch in diesem Fall nur stattfinden, nachdem die Konkursverwaltung dem kos- tenversicherungspflichtigen Zessionar eine angemessene Schuldbetreibungs-und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 59. 255 Frist zur Nachholung der Sicherheitsleistung mit ent- sprechender Androhung angesetzt haben würde. Demnach erkennt die Schuldbelr.-und Konkul'skammer : Der Rekurs wird begründet erklärt und die angefoch- . tene Verfügung des Konkursamtes Bern-Stadt aufge- hoben. 11. URTEILE DER ZIVILABTEILUNGEN ARRETS DES SECTIONS CIVILES 59. Urteil der II. Zivilabteilung von 20. Dezember 1923 i. S. Konkursmasse Metzler gegen Schweizerische Volksba.nk. SchKG Art. 36, 219, 308 Abs. 2 ; 317 d und 317 h in der Fas- sung der Bundesratsverordnung vom 4. April 1921. Die Frist, für welche Loh n f 0 r der u n gen mit K 0 n - kur s vor r e c h t ausgestattet sind, wird um die Dauer einer der Konkurseröffnung unmittelbar vorangehenden N ach las s tun dun g -nicht auch Notstundung rückwärts verlängert, dagegen nicht um die Dauer des Konkurseröffnungsverfahrens. Lohnforderungen sind nur insoweit privilegiert, als der Zeit- raum, für welchen sie geschuldet werden, in diese Frist fällt, ohne Rücksicht auf den (späteren) Fälligkeitstermin. Dauer der Nachlasstundung im Falle, dass der Schuldner gegen die Verwerfung des Nachlassvertrages durch die untere Nachlassbehörde appelliert. A. -Die Klägerin bezahlte den Angestellten und Arbeitern des in Zahlungsschwierigkeiten geratenen Ferdinand Metzler in Balgach gegen Abtretung ihrer Lohnforderungen nebst allen Rechten, insbesondere des Privilegiums gemäss Art. 219 litt. bund c des SchKG Löhne aus, und zwar zunächst am 6. Mai 1922 den Lohn
256 SehuJdbetreibungs-und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 59. für die Zeit vom 18. bis 29. April 1922, sodann am 27. Mai 1922 den Lohn für die Zeit vom 1. bis 13. Mai 1922 und endlich am 7. Juni 1922 an earl M. Koeppel ( den Betrag von 150 Fr. als Res t -Salair-Forderung vom 1. bis 31. Mai 1922 ). Inzwischen hatte am 17. Mai 1922 das Bezirksgericht Unterrheintal dem Metzler eine Not-. stundung auf die Dauer von 6 Monaten bewilligt; doch wurde dieser Entscheid auf Appellation einzelner Gläu- biger hin vom Kantonsgericht St. Gallen am 17. Juni 1922 aufgehoben und das Notstundungsgesuch Metzlers abgewiesen. Am 27. Juni 1922 jedoch gewährte das Bezirksgericht Unterrheintal dem Metzler eine Nach- lasstundung von 2 Monaten. verlängerte sie in der Folge um weitere 2 Monate, verweigerte dann aber durch Entscheid vom 17. November 1922 dem vorgeschlagenen Nachlassvertrag mangels Sicherstellung die Bestätigung. Gegen diesen am 23. November 1922 zugestellten Ent- scheid appellierte Metzler an das Kantonsgericht. zog indessen am 21. März 1923 die Appellation zurück, bevor noch das Kantonsgericht dazu gekommen war, darüber zu entscheiden. Gleichen Tages stellte Metzler ein neues Nachlasstundungsgesuch. Durch Entscheid vom 28. März 1923 trat jedoch das Bezirnsgericht Unterrheintal auf dieses Gesuch nicht ein. Darauf verlangte die Klä- gerin am 31. März unter Anrufung des Art. 190, Ziffer 1 und 3, SchKG die Eröffnung des Konkurses über Metzler. Durch Entscheid vom 5. April wies der Konkursrichter von Unterrheintal dieses Begehren ab unter Hinweis darauf. dass der eine weitere Nachlasstundung ver- weigernde Entscheid des Bezirksgerichts noch nicht Rechtskraft beschritten habe. Einerseits legte nun die Klägerin gegen den die Konkurseröffnung verweigernden Entscheid am 11. April beim Rekursrichter des Kantons- gerichts Rekurs ein, anderseits appellierte Metzler am 21. April gegen den eine weitere Nachlasstundung ver- weigernden Entscheid des Bezirksgerichts an das Kan- tonsgericht. Am 23. April eröffnete der Rekursrichter Schuldbetreibungs-und Konkursrt-cht (Zivilabteilungen). N° 59. 257 des Kantonsgerichts in Anwendung des Art. 190 Ziffer 3 SchKG den Konkurs über Metzler. Jm Konkursver- fahren verlangte die Klägerin Kollokation der von ihr erworbenen Lohnforderungen im Gesamtbetrag von 12,386 Fr. 50 Cts. einschliesslich Zinsen in der ersten Klasse. Die Konkursverwaltung liess jedoch die Klägerin, nur in der fünften Klasse zu. Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin Zulassung in der ersten Klasse. Die Konkursverwaltung hält der Klage entgegen, das Konkursvorrecht für Lohn sei nicht abtretbar und es sei zudem infolge Fristablaufs dallingefallen. B. -Durch Urteil vom 10. November 1923 hat das Kantonsgericht von St. Gallen die Klage zugesprochen. C. -Gegen dieses Urteil hat die Beklagte am 30. No- vember die Berufung an das Bundesgericht eingelegt mit dem Antrag auf Abweisung der Klage. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
in Sachen Robert Viktor Neher A.-G. gegen Schwei- zerische Volksbank (AS 49 III S. 202 ff.) verwiesen wer- den. . 3. -Der Vorinstanz ist weiter grundsätzlich auch darin .beizustimmen, dass die Dauer einer der Kon- kurseröffnung inmittelbar vorangehenden Nachlass- stundung in die Frist. für welche Lohnforderungen ge- mäss Art. 219 SchKG mit einem Konkursvorrecht aus- gestattet sind. nicht eingerechnet werden darf, m. a:. W. dass diese Frist um die Dauer der Nachlasstundung ruck- wärts zu verlängern ist. Die zeitliche Beschränkung
258 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N0 59. des Konkursprivilegs für Lohnforderungen und ins- besondere die verschiedene Abstufung zwischen Ar- beitern und Angestellten lässt darauf schliessen, dass das Gesetz davon ausgeht, während jener Frist werde der Lohn fällig und stehe überdies dem Gläubiger, sofern er nicht bezahlt wird, noch genügend Zeit zur Verfügung, um Betreibung anzuheben und dieselbe bis zur Konkurseröffnung bezw. gegebenenfalls bis zum Pfändungsbegehren (vgl. Art. 146 SchKG) zu fördern. Nun trifft aber letzteres dann nicht zu, wenn dem Dienstherrn eine Nachlasstundung bewilligt wird; hie- durch wird es auch dem umsichtigen, auf die Geltend- machung seiner Lohnforderung bedachten Dienst- pflichtigen verunmöglicht, die Konkurseröffnung zu erwirken oder gegebenenfalls das Pfändungsbegehren zu stellen, wenn ihm der Lohn für die um 3 bezw. 6 Monate zuruckliegende Zeit noch nicht bezahlt worden ist. Indessen würde es dem Zweckgedanken des Kon- kursvorrechts für Lohn widersprechen, wenn der Dienst- pflichtige sein Privileg verlieren müsste, obwohl er durch ein auf Antrag des Schuldners erlassenes Zwangsvoll- streckungsverbot gehindert war, es durchzusetzen. Die Sachlage ist nicht wesentlich anders als im Falle der Anfechtungsklage gemäss Art. 286 und 287 SchKG, wo nach der neueren Rechtsprechung des Bundes- gerichts die sechsmonatlich Frist um die Dauer einer der Konkurseröffnung unmittelbar vorangehenden Nach- lasstundung ruckwärts verlängert wird (AS 48 III S.232 ff.). Nichtsdestoweniger kann das angefochtene Urteil nicht bestätigt werden. Zunächst hat nämlich die Vorinstanz übersehen, dass die gleiche Wirkung nicht auch der Notstundung beigelegt werden darf, weil sich die Notstundung -ebensowenig ",ie schon die Betreibungsstundung nach den Verordnungen des Bundesrats vom 28. Sep- tember 1914 (Art. 2) und 16. Dezember 1916 (Art. 8) Schuldbetreibungs-und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 59. 259 nicht auf gemäss Art. 219 SchKG privilegierte Lohnforderungen bezieht (Art. 317 h SchKG in der Fassung der Verordnung des Bundesrats betreffen? Abänderung und Ergänzung des SchKG vom 4. Apnl 1921). Ist nach der angeführten Vorschnift wä?rend der Notstundung für solche Forderungen die BetreIbung auf Pfändung zulässig, und zwar auch gegen den dnr Konkursbetreibung unterworfenen Schuldner -dIe dann auch Iiach dem Wegfall der Stundung muss zu Ende geführt werden können, wenn das Fortsetzungsbegehren noch während der Stundung gestellt worden ist -, so lässt es sich nicht rechtfertigen, die Frist, für welche der Lohn privilegiert ist, um die Dauer der Notstundung ruckwärts zu verlängern. Selbst wenn man also davon ausgehen wollte, die Notstundungsbewilligung des Be- zirksgerichts vom 17. Mai 1922 sei wirksam gewesen, bis sie am 17. Juni vom Kantonsgericht aufgehoben wurde, was jedoch angesichts der Vorschrift des Art. 317 d Abs. 3 SchKG in der Fassung der Verordnung des Bundesrats vom 4. April 1921 nicht zutreffen wird, so würde sie auf die Berechnung des Zeitraumes, für welchen das Konkursvorrecht besteht, keinen Einfluss auszuüben vermögen. Vielmehr kann ein solcher Einfluss erst der am 27. Juni 1922 bewilligten Nachlasstundung zu- erkannt werden. Wann diese Nachlasstundung zu Ende ging, hat die Vorinstanz nicht festgestellt. Man könnte versucht sein, aus Art. 308 Abs. 2 SchKG den Schluss zu ziehen sie habe bis zur öffentlichen Bekanntmachung des die Bestätigung des Nachlassvertrages verweigern- den Entscheides des Bezirksgerichts vom 17. November 1922 angedauert. Deren Datum lässt sich den Akten freilich nicht entnehmen. Allein es darf nach dem ge- wöhnlichen Lauf der Dinge angenommen werden, sie habe wenige Tage nach dem Rückzug der gegen jenen Entscheid erklärten Appellation (21. März 1923) statt- gefunden. Die von da an bis zur Konkunröff?ung (23. April 1923) verflossene Zeit von ungefahr emem
260 ScbuJdbetrt'ibungs-und Konkursre('ht (ZiviJabteilungen). No 59. Monat dagegen fällt dann für die Verlängerung der Frist nicht mehr in Betracht, weil die Bemühung des Schuld- ners, sich eine neue Stundung zu verschaffen, nicht zum Erfolg führte. Darauf, dass ein grosser Teil dieser Zeit vom Konkurseröffnungsverfahren in Anspruch ge- nommen wurde, kommt nach dem klaren Wortlaut des Art. 219 SchKG nichts an. Auch bei dieser Betrach- tungsweise könnte somit ein Konkursvorrecht des Lohnes der Arbeiter nicht mehr anerkannt werden für die Zeit, welche weiter als ungefähr zwei Monate hinter der Be- willigung des Nachlasstundung (27. Juni 1922) zurück- liegt. Hiegegen liesse sich nicht etwa einwenden, wenn die dreimonatliche Frist vor der Bewilligung der Nach- lasstundung nicht abgelaufen sei, so müsse sie nach der Stundung nnu zu laufen beginnen. Denn der Gläubiger wird durch eine solche Hemmung des Fristenlaufs nicht benachteiligt; gegenteils ist sie geeignet, zu seinem Vorteil auszuschlagen, weil ja die Wartefristen des Be- treibungsverfahrens von der Nachlasstundung nicht berührt werden. Die der Klägerin am 6. Mai 1922 ab- getretenen Lohnforderungen waren nun freilich erst am 29. April 1922 fällig geworden. Allein nach dem im Eingang dieser Erwägung Ausgeführten kommt auf den Lohnfälligkeitstermin . nichts an (vgl. auch BRÜSTLEIN et RAMBERT, Note-12 zu Art. 219), sondern massgebend ist einzig, für welchen Zeitraum der Lohn geschuldet wird (18.-29. April 1922). Von diesem Zeitraum liegt aber der grössere Teil schon weiter als zwei Monate hinter dem 27. Juni 1922 zurück. Für diesen Teil könnte daher ein Konkursprivileg gemäss litt. c leg. eit. unter keinen Umständen mehr anerkannt werden. Auf welche der Klägerin abgetretenen Lohn- forderungen aber litt. bieg. eit. zutreffe, welche das Privileg auf ein halbes Jahr ausdehnt, darüber hat es die Klägerin an jeglicher Angabe fehlen lassen. Allein es würde zu unhaltbaren Ergebnissen führen, wenn Art. 308 Abs. 2 SchKG dahin ausgelegt würde, Snbuldbetreibungs-und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N0 59. 261 die Nachlasstundung dauere unter allen Umständen bis zur öffentlichen Bekanntmachung des Entscheides der Nachlassbehörde über die Bestätigung des Nachlass- vertrages an. Dies zeigt gerade der vorliegende Fall, da bei jener Auslegung angenommen werden müsste, die Nachlasstundung habe infolge der wenig speditiven Art, mit welcher die obere Nachlassbehörde an die Er- ledigung der Appellation des Schuldners gegen den die Bestätigung verweigernden Entscheid der unteren Nach- lassbehörde herantrat, die gesetzlich zulässige Dauer von vier Monaten um mehr als das Doppelte über- schritten. Nach Art. 36 SchKG kam denn auch dieser Appellation nicht etwa von Gesetzes wegenaufschie- bende Wirkung zu, sondern nur auf besondere An- ordnung der oberen Nachlassbehörde oder ihres Präsi- denten hin. Dass eine solche Anordnung getroffen worden sei, ist aber von keiner der Parteien, insbesondere nicht von der Klägerin behauptet worden. Demnach ist davon auszugehen, die Nachlasstundung habe mit der Ver- werfung des Nachlassvertrages durch das Bezirks- Gericht am 17. November 1922 ihr Ende gefunden. War aber die Klägerin, gleichwie schon bis zum 27. Juni 1922, so wiederum vom 17. November 1922 an an der Zwangs- vollstreckung für .die von ihr erworbenen Lohnforde- rungen nicht gehindert, so. kann sie auch nicht bean- spruchen, dass die Zeit vom 17. November 1922 bis zur Konkurseröffnunw (23. April 1923) nicht in An- rechnung gebracht werde auf die Frist, für welche das Konkursvorrecht gewährt wird. Nach dieser Auffassung wäre also sogar die Lohnforderung des earl M. Koep- pel, welche für die am wenigsten weit zurückliegende Zeit geschuldet wird,nicht mehr privilegiert, selbst wenn dieser als Kommis oder Bureauangestellter ange- sehen werden könnte -worüber aber, wie ausgeführt, keinerlei Angaben gemacht wurden -, weil zwischen dem Ablauf der betreffenden Lohnperiode und der Konkurseröffnung.eine stundnngslose Zeit von über
262 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 59. einem halben Jahr liegt (1.-27. Juni 1922 und 17. No- vember 1922 bis 23. April 1923). Die Klägerin ver- möchte auch nicht etwa einzuwenden, die Verwerfung des Nachlassvertrages durch das Bezirksgericht, welche nach dem Ausgeführten die Nachlasstundung beendigte, sei ihr mangels Publikation unbekannt geblieben, da gerade sie es gewesen war, welche an der Gerichtsver- handlung die Opposition gegen die Bestätigung des Nach- lassvertrages geführt hatte. Freilich hat die Beklagte die Grunde, an welchen das beanspruchte Konkursprivileg scheitert, nicht gel- tend gemacht. Indessen kommt hierauf nicht an, da sie sich ohne weiteres bei der dem Richter von Amtes wegen obliegenden Anwendung des Rechts auf den ihm unter- breiteten Tatbestand ergeben. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird begrundet erklärt, das Urteil des Kantonsgerichts von St. Gallen vom 10. November 1923 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Sanierung von Eisenbahnunternehmungen. N° 60. B. Sanierung von Eisenbahnunternebmungen. Assainissement des entreprises de cbemins de rer. BESCHLÜSSE DER ZIVILABTEILUNGEN DECISIONS DES SECTIONS CIVILES