Art. 63, 52 and 68 no. 2 VZEG; railway composition proceedings; creditor grouping and confirmation requirements. Creditors must be grouped according to their comparable legal position and the sacrifice imposed by the plan. Where different categories of current creditors are treated differently, they may not be forced into a single voting group. Confirmation of an Eisenbahnnachlassvertrag is inadmissible unless privileged debts, in particular expropriation compensation, are fully secured. It is likewise to be refused if the plan does not ensure actual rehabilitation of the undertaking; the mere prospect of future financing is insufficient where the continued operation remains loss-making and the missing funds are not realistically available within the statutory time limits.
262 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 59. einem halben Jahr liegt (1.-27. Juni 1922 und 17. No- vember 1922 bis 23. April 1923). Die Klägerin ver- möchte auch nicht etwa einzuwenden, die Verwerfung des Nachlassvertrages durch das Bezirksgericht, welche nach dem Ausgeführten die Nachlasstundung beendigte, sei ihr mangels Publikation unbekannt geblieben, da gerade sie es gewesen war, welche an der Gerichtsver- handlung die Opposition gegen die Bestätigung des Nach- lassvertrages geführt hatte. Freilich hat die Beklagte die Gründe, an welchen das beanspruchte Konkursprivileg scheitert, nicht gel- tend gemacht. Indessen kommt hierauf nicht an, da sie sich ohne weiteres bei der dem Richter von Amtes wegen obliegenden Anwendung des Rechts auf den ihm unter- breiteten Tatbestand ergeben. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird begründet erklärt, das Urteil des Kantonsgerichts von St. Gallen vom 10. November 1923 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Sanierung von Eisenbahnunternehmungen .. N° 60. B. Sanierung von Eisenbahnunternebmungen. Assainissemont des entreprises de ebernins de rer. BESCHLÜSSE DER ZIVILABTEILUNGEN DECISIONS DES SECTIONS CIVILES
264 Sanierung von Eisenbahnunternehmungen. N° 60. und 1. Juli zu 4
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% p. a. verzinsliches, durch ihr Eisenbahnbetriebsvermögen versichertes Anleihen von 30,000,000 Fr. ausgegeben, welches zu 105 % zurück- zubezahlen ist. Letztmals wurde das Anleihen am 1. J a- nuar 1915 verzinst. Ausserdem schuldet die Gesellschaft: an rückständigen Expropriationsentschädigungen nebst Zinsen 89,414 Fr. 59 Cts., der Bauunternehmung 250,000 Fr., französischen Banken ans Vorschüssen (ohne Zinsen) 121,265 Fr., der Schweizerischen Bankgesellschaft aus einem Betriebs- vorschuss nebst Zins 67,169 Fr., den Aktionären an nicht bezogenen Bauzinsen Fr. 50,696.70. verschiedenen Gläubigern insgesamt rund 95,000 Fr., dem Bund und dem Kanton Wallis aus Darlehen ge- mäss Bundesbeschluss über Hilfeleistung an notleidende Transportunternehmungen vom 18. Dezember 1918 472,748 Fr., letzterem ausserdem Fr. 38,597.80, welche nach Art. 8 1. c. durch Vorzugspfandrecht am Eisenbahnbetriebsvermögen versichert sind. Auf 31. Dezember 1922 betrug der Passivsaldo der Gewinn-und Verlustrechnung Fr. 6,182,791.47 der Konto der zu tilgenden Verwendungen 5, 896,442 Fr. 76 Cts. B. -Schon im Jahre 1918 nahm die Gesellschaft das Nachlassverfahren in Anspruch. Doch gelang es ihr nicht, sich die nötigen Zustimmungen der Gläubiger zu beschaffen. Während jenem Verfahren wurde der Eisen- bahnbetrieb, soweit die daran erzielten Einnahmen nicht hinreichten, aus dem vom damaligen Sachwalter mit Zu- stimmung des Eisenbahndepartements bei der Schweize- rischen Bankgesellschaft erhobenen, oben erwähnten An- leihen bestritten. Seither wurden die Betriebsverluste, welche 1917 1918 1919 1920 1921 1922 76.215 133.256 89.688 169.452 128.533 55.341 Fr. Sanierung von Eisenbahnunternehmungen. N° 60. 265 betrugen, durch die erwähnte Hilfeleistungsdarlehen des Bundes und des Kantons Wallis gedeckt. C. -Am 1. Juli 1922 ersuchte die Gesellschaft neuer- dings um die Eröffnung des Nachlassverfahrens. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer entsprach die- sem Gesuch durch Beschluss vom 21. Juli und ernannte zum Sachwalter O. Kluser, Advokat, in Brig und nach dessen durch Krankheit veranlasster Demission J. Escher, Advokat, in Brig, und zu Schätzungsexperten die Ingenieure Dr Zehnder, Direktor der Montreux- Oberland-Bahn, und Bridel, 'Direktor der Berner Ober- land-Bahnen. Ihrem Gutachten sind folgende Zahlm zu entnehmen: Abbruchswert der ganzen Linie (einschliesslich Mate- rialien und Ersatzstücke) 3,622,100 Fr., Geldbedarf für den zwei Jahre erfordernden Ausbau der Linie, einschliesslich Inntandstellung des bernits betriebenen Teils, Anschaffung des nötigen !l0llmatennls und genügender Materialien und Ersatzstucne, Verz1l1- sung während der Bauzeit und Schaffung eUles genü- genden Betriebsfonds 5,988,280 Fr., ., Mutmassliche Betriebsverluste der LUlle Brig-Gletsch 1922 1923 1924 Fr. 80,000 50,000 35,000 Betriebsüberschuss nach Instandsetzung der ganzen Linie 241,000 Fr. bezw. 158,000 Fr. im Falle, dass die Postverwaltung, wie von ihr in Aussicht genommen, den Automobilbetrieb über Furka und Oberalp weiterführt. D. -Der bereinigte Nachlassvertrag sieht folgende Massnahmen vor: G run d kap i tal: Herabsetzung auf 800,000 Fr. durch Abschreibung der Aktien auf 50 Fr., Erlass der seinerzeit nicht bezogenen Bauzinsen, , 0 b I i g a t ion e n a ni e i h e n : Erlass der sänt lichen rückständigen Zinsen einschliesslich der vor Em- stellung des Zinsendienstes aufgelaufenen, anr. damals nicht bezogenen, Erlass der Rückzahlungspramle, Um-
Sanierung von Eisenbahnunternehmungen. N0 60. wandlung des Kapitals in 5 01 o-Prioritätsaktien ersten Ranges, Kur ren t f 0 r der u n gen : Volle Bezahlung der Forderungen aus Lieferungen für den Betrieb, rund 3000 Fr. (die auf dringendes Verlangen der Gesellschaft von der Schuldbetreihungs- und Konkurskammerwährend des Verfahrens bereits zugelassen worden ist), Umwand- lung des Kapitals der übrigen Kurrentgorderungen in 5 %-Prioritätsaktien zweiten Ranges, unter Erlass der Zinse. E. -Für die Abstimmung über die Annahme des Nachlassvertrages bildete der Sachwalter zwei Gläubiger- gruppen : die eine aus den Obligationären, die andere aus den Kurrentgläubigern. In letzterer waren nach der inzwischen erfolgten Bezahlung der Lieferungen 21 Gläu- biger mit Forderungen von zusammen Fr. 471,794.64 stimmberechtigt. An der Gläubigerversammlung vom 19. Februar 1923 stimmten die sämtlichen anwesenden oder vertretenen Obligationäre und Kurrentgläubiger dem Nachlassvertragsentwurf zu, nämlich 14 Obligatio- näre für 1318 Obligationen 659,000 Fr. und 12 Kur- rentgläubiger mit Forderungen von znsammen Fr. 376,062.45 In den folgenden dreissig Tagen wurden noch Zustimmungserklärungen abgegeben für 39,308 Obligationen 19,654,000 Fr., sowie von einem KUlTentgläubiger mit einer Forderung von Fr. 21,015.24, womit die Zustimmungen fÜr 40,626 Obligationen 20,313,000 Fr. nnd von 13 Kurrentgläubigern für Fr. 397,077.69 vorlagen. F. -Am 7. April hat der Sachwalter sein Gutachten eingereicht, welches mit dem Antrag schliesst, der Nach- lassvertrag sei zu bestätigen. G. -Die für die Vollendung des Baues erforderlichen Mittel erklärte die Gesellschaft weder selbst noch durch die Obligationäre aufbringen zu können. Indessen be- schloss der Bundesrat, der Bundesversammlung zu be- antragen, der Gesellschaft ein Baudarlehen von 3,000,000 Sanierung von Eisenballllunternehmungen. N° 6 .
Franken gegen erste Hypothek am Eisenbahnbetriebs- vermögen zu gewähren. Um die Beschaffung des Restes, sei es durch Gewährung von Darlehen, sei es dureh Leis- tung einer langfristigen Zinsengarantie für ein von der Gesellschaft selbst aufzunehmendes Anleihen, wurden die Kantone Uri, Graubünden und Wallis angegangen. Um die Verhandlungen zu fördern, berief die Instruk- tionskommission (Schuldbetreibungs-und Konkurskam- mer) die Regierungen der genannten Kantone auf den 14. Mai zu einer ersten Konferenz ein, und in der Folge ermächtigte sie den Instruktionsdchter wiederholt, mit dem Abschluss des Verfahrens zuzuwarten, um die für die weiteren Verhandlungen nötige Zeit einzuräumen. In Verlaufe dieser Verhandlungen wurden von zwei Unternehmerfirmen dem Staatsrat des Kantons Vallis Offerten für den Ausbau zu bedeutend billigeren Preisen als dem von den bundesgerichtlichen Schätzungsexperten berechneten Preis eingereicht. Die Überprüfung dieser Offerten durch die Schätzungsexperten und das eidge- nössische Eisenbahndepartement ergab jedoch, dass für einen den zu stellenden Anforderungen entsprechenden Ausbau nebst Akzessorien (vergl. oben sub litt. C) auf keinen Fall erheblich weniger als 6 Millionen Franken aufzuwenden sein würden. Bis zu einer auf den 4. De- zember einberufenen zweiten Konferenz zeitigten die Verhandlungen kein weiteres Resultat, als. dass der Staatsrat des Kantons Wallis -unter der Bedingung der Beitragsleistung der übrigen interessierten Kantone -erklärte, dem Grossen Rat im Frühjahr 1924 die Ge- währung eines Baudarlehens von 500.000 Fr. beantragen zu wollen. und der Regierungsrat des Kantons Grau- bünden, die Frage der Beitragsleistung auf die Früh- jahrssession des Grossen Rates hin weiter studieren zu . wollen, wobei beide Regierungen die Aussichten der unerlässlichen Volksabstimmung als ungünstig bezeich- neten. Inzwischen waren die flüssigen Mi1 tel der Gesell- schaft auf einen nurmehr für wenige Wochen zur Fort-
268 Sanierung von Eisenbahnunternehmungen. N° 60. setzung des Betriebes ausreichenden Betrag zuIiickge- gangen, und weitere Hülfe gemäss dem Bundesbeschluss vom 18. Dezember 1918 wird nicht mehr geleistet. H. -Auf die öffentliche Bekanntmachung der Ver- handlung des Bundesgerichts über die Bestätigung des Nachlassvertrages hin hat die Schweizerische Bankge- sellschaft mit Eingabe vom 3. Dezember die Anträge gestellt:
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% und Kommission zu 1/
% pro Quartal, als im Sinne von Art. 52 Ziff. 2 des Bundesgesetzes vom 25. Septem- ber 1917 privilegiert. anzuerkennen und als solche im Nachlassvertrag zu kollozieren, unverkürzt sicherzu- )) stellen und der Nachlass nur unter dieser Voraussetzung zu genehmigen. 0 2. -Es sei unser Kompensationsrecht an dem Gut- haben der Nachlasspetentin von Fr. 9622.50 Wert 30. Juni 1922 bei unserer Niederlassung in Lausanne anzuerkennen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1.-Für die zur Abstimmung über die Annahme des Nachlassvertragesentwurfes zu bildenden Gläubiger- gruppen war gemäss Art. 63 VZEG zunächst davon aus- zugehen, dass sich gegenüber der Unternehmung in der gleichen rechtlichen Stellung befinden einerseits die Obligationäre für ihre Kapitalforderungen und fünf pfandversicherte Jahreszinse. anderseits die Kurrent- gläubiger. zu denen auch die Obligationäre für die nicht mehr pfandversicherten Zinse nnd für die Rückzahlungs- prämie, welche Pfandsicherheit nicht geniesst, sowie die Aktionäre für die nicht bezogenen Bauzinsen zu rechnen sind. Diese KurrentgJäubiger konnten aber nicht in einer Gruppe vereinigt werden, weil sie nach dem Nachlassvertrag nicht sämtliche das gleiche Opfer zu bringen haben. Erstens werden die Lieferanten unter Sanierung von Eisenbahnunternehmungen . N° 60. 269 Erlass der Verzugszinsen für das Kapital voll bezahlt, zweitens haben die Obligationäre den unversicherten Teil ihrer Forderungen gänzlich zu erlassen, gleichwie auch die Aktionäre die nicht bezogenen Bauzinsen, und drittens werden die übrigen Kurrentforderungen in Prioritätsaktien umgewandelt. Nun fielen aber einer- seits die Lieferanten, anderseits die Aktionäre für die Abstimmung über den Nachlassvertrag ausser Betracht, jene, weil sie bereits vor der Gläubigerversammlung be- zahlt worden waren, diese. weil kein einziger Aktionär . seine Forderung an nicht bezogenen Bauzinsen auf den Schuldenruf des Sachwalters hin angemeldet hatte (Art. 59 VZEG). sodass für die Teilnahme an der Gläubiger- versammlung als Kurrentgläubiger nurmehr einerseits die Obligationäre für den unversicherten Teil ihrer For- oderungen, anderseits die Kurrentlgäubiger der nicht bereits genannten Kategorien übrig blieben. Mit Re?ht hat unter diesen Umständen der'Sachwalter nur eme Gruppe der Kurrentgläubiger gebildet und die Obliga- tionäre auch für den unversicherten Teil ihrer Forde- rungen, für we' ehen sie wegen Verschiedenheit des Opfers nicht dieser Gruppe zugeteilt werden konnten, in der Gruppe der Obligationäre abstimmen lassen und also von der Bildung einer weiteren Gruppe abgesehen, welche ja wiederum die gleichen Gläubiger umfasst haben' würde wie die Gruppe der Obligationäre. -Da sich die Gläubiger beider Gruppen eine Abfindung mit Prioritätsaktien gefallen lassen müssen. war für die Annahme des Nachlassvertrages die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Stimmen und mindestens zwei Drittel der Forderungen in jeder Gruppe notwendig (Art. 65 Abs. 2 VZEG). Gemäss dnn s Fakt E .. tge teilten AbstimmungsergebnissenlSt dIese qualifIZIerte Mehrheit in beiden Gruppen erZielt, der Nachlassvertrag somit von den Gläubigern angenommen worden. 2. -Ausser der Annahme des Nachlassvertrages setzt aber das Eintreten auf das Bestätigungsverfahren auch A5 4 t 111 -1!l23
270 Sanierung von Eisenbabnunternehmungen. N0 60. die Sicherstellung der unverkürzten Bezahlung der pri- vilegierten Schulden voraus (Art. 52 VZEG ; AS 47 III S. 175 E. 2). Als solche haben neben den durch Hinterlage . bei der Gerichtskasse und beim Sachwalter genügend gedeckten Kosten des Nachlassverfahrens jedenfalls noch die beträchtlichen rückständigen Expropriationsent- schädigungen zu gelten (AS 5 N° 56; Instruktion der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer für den Sach- walter in Eisenbahnnachlassvertragsangelegenheiten vom 9. Februar 1920, Art. 34). Sie waren von der Ge- sellschaft in den Voranschlag für den Ausbau eingestellt worden, und dessen Finanzierung hätte auch die Mittel zu ihrer Bezahlung liefern sollen. Dass die" dafür erfor- derlichen Mittel auf andere Weise flüssig gemacht werden könnten, haben die Gesellschaft und der Sachwalter deren Aufmerksamkeit "der Instruktionsrichter durch Schreiben vom 15. Juni ausdrücklich auf diesen Punkt hingelenkt hatte, nicht dargetan, sondern nur ange- deutet, sie könnten nachträglich auS dem Verkauf des für den Betrieb des Teilstückes Brig-Gletsch über- schüssigen Rollmaterials gewonnen werden. Allein wenn auch das Betriebsvermögen durch den Nachlassvertrag vom Pfandrecht für das Obligationenanleihen befreit wird, so wäre zum Verkauf eines Teils des Rollmaterials doch die Zustimmung der gesetzlichen Pfandgläubiger, nämlich des Bundes und des Kantons Wallis für ihre HiIfeleistungsdarlehen, unerlässlich. Diese Zustimmungen liegen nicht vor, und ebensowenig eine Kaufsofferte. Von einer Sicherstellung der vollen Bezahlung der Expro- priationsentschädigungen kann somit nicht gesprochen werden. Schon aus diesem Grunde ist der Nachlassver- trag a limine zu verwerfen. 3. - Könnte aber in das Bestätigungsverfahren auch eingetreten werden, so stünde der Bestätigung des Nach- lassvertrages doch der Umstand entgegen, dass er die Unternehmung nicht zu sanieren vermag. In ständiger Rechtsprechung hat das Bundesgericht angenommen, die Sanierung von Eisenbahnunternehmungen. N° 60. 271 in Art 68 Ziff. 2 VZEG für die Bestätigung des Nachlass- vertrages aufgestellte Voraussetzung, dass seine Bestim- mungen den Interessen der Gläubiger angemessen seien, treffe nicht zu, wenn der Nachlassvertrag die Sanierung nicht herbeiführe (AS 45 III S.103ff. E. 3 b, 202ff. E. 3 a). Die Betriebsergebnisse seit der Eröffnung der Teilstrecke Brig-Gletsch lassen erkennen, dass die auf dieser Teil- strecke erzielten Betriebseinnahmen die Betriebsaus- gaben nicht zu decken vermögen. Es liegen keine An- haltspunkte dafür vor, dass dies in absehbarer Zeit anders werde ; vielmehr bestätigen' die letzte und die laufende Betriebsrechnung, welch letztere bis Ende Oktober, also ohne die verlustreichen Wintermonate November und Dezember, ein Betriebsdefizit von gegen 30,000 Fr. auf- weist, die Richtigkeit der gegenteiligen Mutmassung der Schätzungsexperten. Die Gesellschaft ist denn auch selbst davon ausgegangen, dass der Ausbau und die Inbetrieb- setzung der ganzen Linie bis nach Disentis zu ihrer Sa- nierung erforderlich sei, und hat demgemäss schon in ihrem Nachlassgesuch die Aufnahme eines neuen Hypo- thekaranleihens zu diesem Zweck ins Auge gefasst. Nun ist aber bis anhin Kredit nur bis auf 3,500,000 Fr. in Aussicht gestellt worden, und auch hievon der Teil des Kantons Wallis nur unter gewissen, bisher noch nicht erfüllten Bedingungen, wobei zudem höchst unsicher er- scheint, ob sich dessen vorläufige Zusage verwirklichen lasse (vergl. sub Fakt.. G). Diese Summe würde aber bei weiteni nicht zu dem Ausbau der Linie, der Bezahlung der rückständigen Expropriationsentschädigungen, der Instandstellung des bereits betriebenen Teils, der An- schaffung des nötigen Rollmaterials nebst Materia- lien und Ersatzstücken, der Verzinsung der Baudarlehen während der Bauzeit und der Schaffung eines genügenden Betriebsfonds ausreichen, selbst. wenn man die vom Eidgenössischen Eisenbahndepartement als maSsgebender AufsichtSbehörde für ungenügend befundenen Unter- nehmerofferten zu Grunde legen wollte. Da es als wenig
272 Sanierung von Eisenbahnunternehmungen. N° 60. wahrscheinlich angesehen werden muss, dass die fehlen- den Mittel in gemessener Zeit aufgebracht werden können (vergl. oben a. a. 0.), so liesse es sich auch nicht rechtfertigen, im Hinblick auf die daherigen Verhand- lungen die Beschlussfassung über die Bestätigung des Nachlassvertrages noch weiter hinauszuschieben, nach- dem die gesetzlichen Fristen für die Durchführung des Nachlassverfahrens (Art. 55, 67 VZEG) abgelaufen sind. s kann dies umsQweniger in Frage kommen, als schon m den nächsten Wochen, also noch bevor die Finanzie- ng allfällig zu Si ande kommen könnte, der Betrieb emgestellt werden müsste, weil die Gesellschaft die hie- für erforderlichen flüssigen Mittel nichr mehr besitzt und ihr weder Hülfe gemäss dem Bundesbeschluss vom 18. Dezember 1918, noch auf andere Weise Garantie für die Betriebsverluste geleistet wird. 4. - Kann der Nachlassvertrag demnach nicht be- stätigt werden, so mag dahingestellt bleiben ob er im iibrigen den Anforderungen gemäss Art. 68 VZEG ent- spräche, und insbesondere braucht nicht entschieden zu werden, ob ?usser den . Expropriationsentschädigungen auch noch dIe Forderung der Schweizerischen Bankge- seIlschaft vom Nachlassvertrag . nicht erfasst werde sondern.als privilegiert voll bezahlt werden müsse. ' Es wird Sache der Aufsichtsbehörde, d. h. des Eisen- bnhn.depnrtements sein, dafür .Sorge zu tragen, dass die Llqundatlon der Gesellschaft, die sich als unumgänglich enelS nd deren weitere Hinausziehung auch den Glaublgennteressen widerspricht, vom Verwaltungsrat der .Gesellschaft, der hiezu durch Art. 657 OR verpflich- tet 1st, nun endlich in die Wege geleitet werde. 5. - Da der erste Sachwalter bei seiner Demission wed:r Honorar noch Auslagenvergütung verlangt, sondern erklärt hat, er werde sich hierüber nach Abschluss des Verfahrens mit dem neuen Sachwalter verständigen so steht nichts entgegen. dass das Honorar ungeteilt letrte- rem zugesprochen werde. Gleichwie das Honorar des Sanierung von Eisenbahnunternehmungen. N° 60. 273 Sachwalters selbst, so ist auch dasjenige der für das Sekretariat zur Gläubigerversammlung beigezogenen Hülfsperson vom Bundesgericht nach bundesrechtlichen Grundsätzen festzusetzen, wonach ohne Rücksicht auf kantonale Tarife nach Massgabe des Arbeitsaufwandes eine angemessene Vergütung zu gewähren ist. Unter diesem Gesichtspunkt kann in die Auslagen des Sach- walters nicht eine höhere Summe als 200 Fr. einge- stellt werden. Demnach beschliesst.das Bundesgericht: