Art. 305 Abs. 2, 311 SchKG; composition agreement with asset surrender and pledge enforcement: secured creditors whose claims are covered by the pledge do not participate in the composition and are not bound by it. The debtor's surrender of assets does not deprive such pledge creditors of the right to seek realization of the pledge. An alleged enforcement prohibition based on the composition agreement may be raised by complaint before the supervisory authorities by analogy to Art. 206 SchKG. The liquidator may realize pledged assets only to the extent of any surplus beyond the secured claim; broader effects of a forced realization on encumbrances were left open.
A. Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. Poursuite et raHUte. I. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULDBETREffiUNGS- UND KONKURSKAMMERI ARRnTS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES ET DES FAILLITES. 11. Entscheid 'vom 21. Kärs 1923 i. S. liypotheka.rka.sse des Ea.ntons Bern. Na chI ass v e rlt)1a g m' t Ver;n'ö g e)l!s:ab:t r;e"t ung a n Id i e ',Gli ä u b:i ger Isteht der Pfandverwertungs- betreibung für pfandgedeckte Forderungen nicht entgegen. Voraussetzungeniund Wirkungen der Verwertung der Pfänder durch den Liquidationssachwalter. SchKG. Art. 305 Abs. 2, 311. A. -Durch von der Nachlassbehörde am 26. Mai 1922 bestätigten Nachlassvertrag überliess dielSchwei zerische Celluloidwarenfabrik A.-G. in Zollikofen lihren Gläubigern die sämtlichen Gesellschaftsaktiven zur Selbstliquidation, wol?ei der Sachwalter im Nachlass verfahren, Notar Haerdi in Bern, als Liquidator zeichnet wurde. Am 27 /8. November 1922 Ihob ;die Hypothekarkasse des Kantons Bern für je eine Annuität zweier auf Liegenschaften der iSchweiz. Celluloidwa- renfabrik A.-G. haftender Schuldbriefe die im Nach- lassverfahren als pfandgedeckt behandelt woraen waren, Betreibung auf Grundpfandverwertung an. Mit Be- schwerde vom 6. Dezember verlangte Notar Haerdi unter Hinweis auf den Nachlassvertrag Aufhebung dieser Betreibungen. AS 47 III -192.
58 Schuldbetreibungs-undnKonkursrecht. N0 11. B. -Durch Entscheid vom 31. Januar hat die Auf- sichtsbehörde in Betreibungs-und Konkurssachen des Kantons Bem in analoger Anwendung des Art. 206 SchKG die Beschwerde zugesprochen. e. -Gegen diesen Entscheid hat die Hypothekar- kasse des Kantons Bern am 9. Februar den Rekurs an das Bundesgericht eingelegt mit den Anträgen, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung :
Schuldbeueibungs-und Konkursrecht. N0l12. dationssachwalter einen Kollokationsplan (richtiger: ein Lastenverzeichnis) über die Grundstücksbelastun- gen aufzulegen habe, damit diese, sei es zum Zwecke ihrer Überbindung oder auch nur richtiger Verteilung des Erlöses, festgestellt werden können. Ob einer solchen Verwertung durch den Liquidationssachwalter, wenn sie im übrigen in den Formen der Zwangsverwertung erfolgt, eventuell unter welchen Voraussetzungen, die Wirkung beigemessen werden könne, dass die durch den Veräus- serungspreis nicht gedeckten dinglichen Lasten, insbe- sondere Pfandrechte, untergehen, mit der Massgabe, dass sich der Berechtigte für den Ausfall auf das Nachlasser- gebnis verweisen lassen muss, oder ob vielmehr ein Zuschlag nicht stattfinden dürfe, wenn sich heraus- stellt, dass er einen Überschuss zu Gunsten der Kur- rentgläubiger doch nicht ergäbe, kann dahingestellt bleiben. Zu einem freihändigen Verkauf bedürfte es nach dem analog anzuwendenden Art. 256 Abs. 2 SchKG jedenfalls der Zustimmung der Pfandgläubiger. Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer : Der Rekurs wird begründet erklärt, der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Beschwerde des Sach- waltersabgewiesen. 12. Entscheid. vom aso Kirz 1923 LIS. Küller. Begriff des : Berufs im Sinne von Art. 92 Ziff. 3 SchKü. Ob ein Ge rbebetrieb als Beruf oder als Unternehmnn und damit als nicht unter Art. 92 Ziff. 3 faDend -erscheint, ist nicht lallgemein nach IBerufsarten, sondern im einzelnen Fall zn entscheiden. A. - Durch Verfügung des Konkursamtes Ror- schach wurde unter anderem die ganze Buchdruckerei des Beschwerdeführers als Bestandteil von dessen Kon- Sehuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 12. 61 kursmasse erklärt. Müller rekurrierte gegen diese Ver- fügung und beanspruchte die Inventarstücke Nr.66-76, nämlich: Nr. 66 4 Setzregale, 67 ein Quadratkasten, 68 ein Flachkasten, 69 511 kg Schriften, 70 3 Schiffe, 71 2 Winkelhaken Pinzetten, 72 eine alte Bostonpresse, ) 73 ein Tigel Marke ,Gally, 74 Handheftmaschine, ) 75 Papierschneidmaschine, 76 Motor Wechselstrem 3/
PS. als Kompetenzstücke. Er,. machte geltend, dass diese Gegenstände das notwendigste 'Werkzeug darstellen, um den bisherigen Beruf als Buchdrucker auszuüben. Wenn schon die Einrichtung einer Buchdruckerei als iiiipfändbar erklärt worden sei, so sollte hier eine Aus- nahme gemachtwerden. Denn der Rekurrent wäre wegen seiner GesundheIt nicht im Stande, als Arbeiter eine Anstellung zu finden. Die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons St. Gallen wies am 10. März 1'923 die Beschwerde ab. Sie führt aus, dass nach bun- desrätlicher Praxis (Archiv 2 Nr 101, S. 273) der Be- trieb einer Buchdruckerei, selbst wenn er handwerks- mässig erfolge, nicht 'als Beruf im Sinne von Art. 92 SchKG aufzufassen sei. Nur ganz besondere Tatbestands- verhältnisse könnten ein Abweichen von diesem Ent- scheid begründen. Solche lägen aber hier nicht vor, denn wer aus gesundheitlichen Gründen nicht als Ar- beiter tätig sein könne, würde auch als Meister nicht arbeitsfähig sein. Die beanspruchten Gegenstände wür- den überdies infolge ihrer' Minderwertigkeit nicht er- lauben, den Beruf als Buchdrucker auszuüben. Es wäre mithin zwecklos, die herausverlangten Gegen-