Art. 38, 57, 102 VZG; realization of appurtenances in mortgage enforcement. Appurtenances entered in the inventory must be realized together with the immovable whenever a mortgage creditor whose security extends to them requests realization, even if the creditor initiating enforcement has no lien on the appurtenances. The rule follows from the collective character of mortgage realization, which concerns all mortgage creditors and all secured claims, including non-appearing and unmatured claims (consid. 2). Art. 57 VZG permits separate and then joint bidding of appurtenances, but only where the statutory technique can operate without conflict with the transfer of unmatured mortgage debts to the purchaser. If the award on separate bids would be blocked because an unmatured secured claim would have to be overbound, the provision is inapplicable and requires legislative supplementation (consid. 3).
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 3. 3. Entscheid vom 19. Jan l 1' 1923 i. S. Bisler und Xonsorten. Art. 38, 57, 102 VZG: Auch wenn dem die Verwertuug verlangenden Grundpfand- gläubiger kein Pfandrecht an der Zugehör zusteht, so ist dies doch mitzuversteigern (Erw. 2). Getrennte Aus bietung der Zugehör, auch wenn nicht sämtliche Grund pfandforderungen fällig sind 'I (Erw. 3). Rekurslegitimation des Betreibungsamtes (Erw. 1). A. -Auf der Liegenschaft Parkhotel Bönigen der Rekurrenten lasten ein neurechtlicher Schnldbrief der Hypothekarkasse des Kantons Bern im ersten Rang, eine altrechtliche Pfandobligation der Kantonalbank von Bern im zweiten Rang, ein altrechtlicher Kredit- und Schadlosbrief (ehemals) der Volksbank Interlaken im dritten Rang, zu dessen Versicherung seinerzeit auch das Hotelmobiliar mitverpfändet wurde, und ein neu- rechtlicher, der Oberländischen Hülfskasse verpfändeter Eigentümerschuldbrief im vierten Rang. Im Jahre 1916 wurde das Hotelmobiliar als Zugehör im Grundbuch angemerkt ; doch wurde die Pfandhaft des Schuld- briefes der Hypothekarkasse des Kantons Bern aus- drücklich auf die Liegenschaft eil!-geschränkt. B. -Auf die Grundpfandverwertungsbegehren der Hypothekarkasse des Kantons Hern und der Volksbank Interlaken ordnete das Betreibungsamt Interlaken auf den 13. Oktober 1922 die Versteigerung der Liegenschaft einschliesslich der Zugehör an. In der Folge kauften Verwandte der Rekurrenten der Volksbank Interlaken ihren Kredit- und Schadlosbrief ab und Hessen die Betreibung dafür wenige Tage vor dem Steigerungs- termin fallen. Infolgedessen teilte das Betreibungsamt der Kantonalbank von Bern am 11. Oktober mit, dass das Mobiliar nicht auf die Steigerung gelange, und be- schränkte die Steigerung auf die Liegenschaft. Mangels genügenden Angebotes konnte ein Zuschlag jedoch nicht erfolgen. C. -Gegen diese Steigerung führte die Kantonal- Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 3. 7 bank von Bern Beschwerde mit den Anträgen, sie sei aufzuheben und es sei anzuordnen, dass die Zugehör gleichzeitig mit der Liegenschaft verwertet werde, und zwar in gesondertem und gemeinsamen Ausruf. (Ein weiterer, die Schätzung der Zugehör betreffender Antrag, auf den die Vorinstanz nicht eingetreten ist, scheidet für das Rekursverfahren aus, da sich die Beschwerde- führerin dabei beruhigt hat.) D. -Durch Entscheid vom 8. Dezember hat die Aufsichtsbehörde über die Betreibungs-und Konkurs- ämter des Kantons Bern die Beschwerde im Sinne der Motive zugesprochen, die sich wie folgt zusammenfassen lassen: Zwar braucht der nichtbetreibende Grund- pfandgläubiger, dem auch die Zugehör haftet, sich nicht gefallen zu lassen, dass auf Begehren eines Grund- pfandgläubigers, dem die Zugehör nicht haftet, die Liegenschaft allein auf die Steigerung gebracht wird. Doch kann der Schuldner die Verwertung der Zugehör dadurch abwenden, dass er, wenn das Ergebnis des Gesamtrufes die Summe der Einzelangebote nicht über- steigt, innert anzusetzender Frist eine Erklärung des Ersteigerers der Liegenschaft beibringt, wonach er die Verbindung der Zugehör mit der Hauptsache beibe- halten will, und, wenn das Ergebnis des Gesamtrufes die Summe der Einzelangebote übersteigt, ausserdem für den Mindererlös in vom Betreibungsamt festge- setztem Umfang Sicherheit leistet. In die Steigerungsbe- dingungen sind entsprechende Vorbehalte aufzunehmen. E. -Diesen am 12. Dezember zugestellten Entscheid haben die Schuldner und das Betreibungsamt Interlaken am 21. Dezember an das Bundesgericht weitergezogen, mit dem Antrag auf Aufhebung desselben und Abweisung der Beschwerde der Kantonalbank von Bern. Die Sclmldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung:
8 SchuldbeLreibungs-und Konkursrecht. Ne 3. dass dem Betreibungsamt die Rekurslegitimation ab- gesprochen werden muss, weil es damit nicht eigene materielle . Interessen. des Beamten geltend macht, ohne welche nach ständiger Rechtsprechung seine Legiti- matiml ni.cht begründet ist. 2. -Gemäss Art. 38 (102) VZG können während der Frist für die Anfechtung des Lastenverzeichnisses die Pfandgläubiger, welche bisher dazu noch nicht in der Lage waren -also insbesondere die nicht betreibenden -, beim Betreibungsamt verlangen, dass Gegenstände, die noch nicht als Zugehör im Lastenverzeichnis aufge- führt sind, als solche darin aufgenommen werden, und gemäss Art. 57 (102) leg. eil. kann, wenn Zugehör- gegenstände mit dem Grundstück zu verwerten sind, jeder Pfandgläubiger - -also auch die nichtbetreibenden -zunächst getrennte und hernach gemeinsame Aus- bietung der Zugehör verlangen. Diese Vorschriften sind als Ausfluss der a.lJgemeineren Nonn anzusehen, dass der Pfandgläubiger, dessen Pfandrecht die Zugehör mitumfasst, sich nicht gefallen zu lassen braucht, dass das Grundstück ohne die Zugehör versteigert werde, sondern verlangen kann, dass gleichzeitig mit dem Grundstück . auch die Zugehörverwertet werde, und zwar auch dann, wenn das Verwertungsbegehren nicht von ihm, sondern von einem Pfandgläubiger ausgeht, der auf die Zugehör keinen Aqspruch erheben und daher deren gleichzeitige Verwertung mit dem Grundstück nicht verlangen kann, insbesondere also von einem Pfandgläubiger, dessen Pfandrecht durch besondere Vereinbarung auf das Grundstück beschränkt worden ist (vgl. AS 43 11 S.504). Jene Norm findet ihre Begrün- dung darin, dass die Grundpfandverwertung für Rechnung sämtlicher Pfandgläubiger stattfindet, indem sämtliche Grundpfandforderungen, auch diejenigen der nicht- betreibenden Pfandgläubiger, selbst die nicht fälligen, davon betroffen werden, sei es durch Überbindung. Zahlung oder Untergang, und dass sich die Verwertung Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 3.
somit auf das Pfand im ganzen Umfang erstrecken muss. Zutreffend hat daher die Vorinstanz dem Antrag auf Aufhebung der vom Betreibungsamt ohne Zustimmung der Beschwerdeführerin auf die Liegenschaft allein ein- geschränkten Steigerung stattgegeben. Aus der Aufhebung dieser Steigerung aber folgt ohne weiteres, dass sie entgegen der Auffassung der Rekurrenten nicht als erste Steigerung zählen, und dass daher nicht sofort zur zweiten Steigerung geschritten werden kann, wie es der Fall wäre, wenn nur dem Zuschlag ein Mangel anhaften würde, der zwar seine Aufhebung, nicht aber die Auf- hebung der ganzen Steigerung nach sich gezogen hätte. Dagegen ist die von der Vorinstanz vorgesehene all- fällige Beschränkung dns Zuschlages auf das Grund- stück allein mit dem vorstehend entwickelten Satz nicht vereinbar und kann daher nicht gebilligt werden. 3. -Die VorinstaIp: scheint es als selbstverständlich betrachtet zu haben, dass dem Antrag der Beschwerde- führerin auf zunächst getrennte und hernach gemein- same Ausbietung der Zugehör des Grundstückes in Anwendung von Art. 57 VZG zu entsprechen sei. In- dessen dürften ihr, gleichwie der Beschwerddührerin selbst, die Schwierigkeiten entgangen sein, welche einem allfälligen ZuschlagIauf die Einzelangebote daraus er- wachsen können, dass eine der das Grundstück mit Ein- schluss der Zugehör belastenden Forderungen, nämlich die Pfandobliga.tion der Beschwerdeführerin, nicht fällig ist, was gemäss Art. 135 SchKG die Überbindung der persönlichen Schuldpflicht auf den Erwerber nach sich zieht, vorausgesetzt, dass die Forderung ganz gedeckt wird. Da die Beschwerdeführerin selbst dienusdehnung der Steigerung aufj die Zugehörl verlangt, also einen dem Verwertungsbegehren gleichgearteten Antrag stellt, könnte ihr freilich mit Fug entgegengehalten werden, sie dürfe sich nicht auf die Nichtfälligkeit ihrer Forde- rung berufen und müsse sich daher Barzahlung aus dem Steigerungserlös gefallen lassen. Allein es liesse
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 3. sich fragen, ob, damit die Schuld, anstatt überbunden zn werden, aus dem Steigerungserlös bar bezahlt werden könnte, es nicht auch des Einverständnisses des Schuld- nnrs bedürfte. Auch könnte von einer allfälligen Über- bmdung auf den Erwerber des Grundstücks allein (ohne Zugehör) keine Rede sein, da sich der Grundpfand- gläubiger, dem die Liegenschaft mit Einschluss der Zu- gehör verpfändet ist, die Beschränkung des Umfangs der Pfandhaft auf das Grundstück allein nicht gefallen zu lassen braucht, auch wenn dieses allein nach dem Ergebnis der Steigerung genügende Deckung zu bieten scheint (vgl. hiezu AS 47 III S. 144 f.). Anderseits kommt aber der Erwerber der Zugehör für die Überbindung der Schuld nicht in Betracht, da die dingliche Be- lastung der Zugehör nic:tIt aufrechterhalten werden kann wnnn sie einem andern Bieter als dem Ersteigerer de; LIegenschaft zugeschlagen wird. Demnach erweist sich die Vorschrift des Gesetzes, dass nicht fällige Grund- pfandschulden auf den Ersteigerer zu überbinden sind, unter Umständen als unüberwindliches Hindernis eines allfälligen Zuschlages auf die Einzelangebote, mit andern Worten steht sie gegebenenfal1s der Anwendung des Art. 57 VZG entgegen. Diese Bestimmung wird einem solchen Falle nicht gerecht, da sie offenbar nur den aIldern Fall im Auge hat, wo die Pfandlasten nicht überbunden werden müssen, sondern abgelöst werden können. Die Abhülfe wird daher nur in einer Ergänzung jener Vor- schrift gesucht werden können, wodurch die Möglichkeit des Zuschlages bei getrennter Ausbietung von Grnnd- stück und Zugehör eingeschränkt wird. Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer : Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen abge- wiesen. Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 4.