Art. 92 Ziff. 3 SchKG; Begriff des Berufs und der Kompetenzstücke bei gewerblicher Tätigkeit: Die Frage, ob ein Gewerbebetrieb als Beruf oder als Unternehmung zu behandeln sei, ist nicht allgemein nach Berufsarten, sondern nach den Umständen des konkreten Falles zu beurteilen. Dass eine Tätigkeit regelmässig als kapitalistische Unternehmung betrieben wird, schliesst die Kompetenzqualität der zur Ausübung notwendigen Arbeitsgeräte nicht aus, wenn der Schuldner sie tatsächlich in selbständiger Weise, ohne Hilfskräfte und mit geringem Kapitaleinsatz ausübt. Entscheidend ist nicht die generelle Erwerbsfähigkeit als Meister oder Arbeiter, sondern die konkrete Stellung des Schuldners vor der Betreibung. Soweit Materialbestand betrifft, ist nur der unbedingt notwendige Umfang zu belassen; die Abgrenzung ist nötigenfalls sachverständig festzustellen (consid. 2).
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0l12. dationssachwalter einen Kollokationsplan (richtiger: ein Lastenverzeichnis) über die Grundstücksbelastun- gen aufzulegen habe, damit diese, sei es zum Zwecke ihrer Überbindung oder auch nur richtiger Verteilung des Erlöses, festgestellt werden können. Ob einer solchen Verwertung durch den Liquidationssachwalter, wenn sie im übrigen in den Formen der Zwangsverwertung erfolgt, eventuell unter welchen Voraussetzungen, die Wirkung beigemessen werden könne, dass die durch den Veräus- serungspreis nicht gedeckten dinglichen Lasten, insbe- sondere Pfandrechte. untergehen, mit der Massgabe, dass sich der Berechtigte für den Ausfall auf das Nachlasser- gebnis verweisen lassen muss, oder ob vielmehr ein Zuschlag nicht stattfinden dürfe, wenn sich heraus- stellt, dass er einen Überschuss zu Gunsten der Kur- rentgläubiger doch nicht ergäbe, kann dahingestellt bleiben. Zu einem freihändigen Verkauf bedürfte es nach dem analog anzuwendenden Art. 256 Abs. 2 SchKG jedenfalls der Zustimmung der Pfandgläubiger. Demn.ach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer : Der Rekurs wird begründet erklärt, der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Beschwerde des Sach- walters :abgewiesen. 12. Entscheid. vom as. Kirz 19a3 LIS. Müller. Begriff des :. Berufs J) im Sinne von Art. 92 ZUf. 3 SchKG. Ob ein Ge rbebetrieb als Beruf oder als Unternehmu und damit als nicht unter Art. 92 ZUf. 3 fallend -erscheint, ist nicht lallgemein nach IBerufsarten, sondern im einzelnen Fall zu entscheiden. A. ": Durch Verfügung des Konkursamtes Ror- schach wurde unter anderem ( die ganze Buchdruckerei des Beschwerdeführers als Bestandteil von dessen Kon-
Schuldbeueibungs-und Konkursrecht, N° 12. 61 kursmasse erklärt. Müller rekurrierte gegen diese Ver- fügung und beanspruchte die Inventarstücke Nr.66-76, nämlich: Nr. 66 4 Setzregale, 67 ein Quadratkasten, 68 ein Flachkasten, ) 69 511 kg Schriften, 70 3 Schiffe, 71 2 Winkelhaken Pinzetten, 72 eine alte Bostonpresse, 73 ein Tigel Marke .Gally, 74 Handheftmaschine, 75 Papierschneidmaschine, 76 Motor Wechselstrem 3/
PS. als Kompetenzstücke. Er.. machte geltend, dass diese Gegenstände das notwendigste Werkzeug darstellen, um den bisherigen Beruf als Buchdrucker auszuüben. Wenn schon die Einrichtung einer Buchdruckerei als üilpfändbar erklärt worden sei, so sollte hier eine Aus- nahme gemachtwerden. Denn der Rekurrent wäre wege.n seiner Gesundheit nicht im Stande, als Arbeiter eine Anstellung zu finden. Die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons St. Gallen wies am 10. März 1923 die Beschwerde ab. Sie führt aus, dass nach bun- desrätlicher Praxis (Archiv 2 Nr 101, S. 273) der Be- trieb einer Buchdruckerei, selbst wenn er handwerks- mässig erfolge, nicht 'als Beruf im Sinne von Art. 92 SchKG aufzufassen sei. Nur ganz besondere Tatbestands- verhältnisse könnten ein Abweichen von diesem Ent- scheid begründen. Solche lägen aber hier nicht vor, denn wer aus gesundheitlichen Gründen nicht als Ar- beiter tätig sein könne, würde auch als Meister nicht arbeitsfähig sein. Die beanspruchten Gegenstände wür- den überdies infolge ihrer Minderwertigkeit nicht er- lauben, den Beruf als Buchdrucker auszuüben. Es wäre mithin zwecklos, die herausverlangten Gegen-
62 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 12. stände dem Rekurrenten als Kompetenzstücke zu über- lassen. E. -Gegen diesen Entscheid richtet sich der vor- liegende Rekurs. Müller verzichtet nunmehr auf die Herausgabe der Gegenstände Nr. 72, 74, und 75, wieder- holt aber im übrigen sein Begehren und macht zur Begründung geltend, dass nach beigebrachter Beschei- nigung die geleistete Arbeit qualitativ mit der anderer Buchdruckereien konkurrieren könne und dass er keines- falls im Stande sei, eine Stelle anzunehmen. Als selb- ständiger Drucker dagegen könne er seine Arbeit dem Gesundheitszustand entsprechend einteilen und dabei etwas verdienen. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung: Nach dem von der Vorinstanz angerufenen Bundes- ratsentscheid (Archiv 2 Nr. 101) sind Maschinen nur dann als Kompetenzstücke zu behandeln, wenn durch ihre Wegnahme der selbständige Berufsmann in die Stellung eines biossen Lohnarbeiters gedrängt würde. Dabei werde eine Berufsart vorausgesetzt, bei der ein hinreichendes und sicheres Auskommen nur in der Stellung als Meister gefunden werden könne und ferner müsse für den Schuldner wenigstens die Möglichkeit bestehen, sich mit Hülfe der ihm belassenen Gegenstände vom wirtschaftlichen Falle wieder zu erheben. Ob ein sicheres und hinreichendes Auskommen nur als Meister oder auch als Arbeiter gewährleistet sei, dürfe, um Willkürlichkeiten zu vermeiden, nicht für den einzelnen Fall, sondern nur allgemein für die einzelnen Berufs- arten entscheiden werden. Dabei ergebe sich nun, dass das Buchdruckereigewerbe heute beinahe ausschliesslich als kapitalistische Unternehmung vorkomme und der Beruf des Druckers in den meisten Fällen auch von verheirateten Personen zeitlebens als angestellte Ge- hülfen ausgeübt werde. Die Buchdruckerei könne also Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 12. 63 nicht als Beruf im Sinne von Art. 92 SchKG behandelt werden. Die zur Ausübung dieses Berufes notwendigen Gegenstände besässen die Kompetenzqualität nicht. Diese Auffassung hält aber einer nochmaligen Prü- fung nicht stand. Sie stellt in der Hauptsache auf l!m- stände ab, die bei der Beurteilung der Frage mcht ausschlaggebend sein können. Zunächst darf die Kom- petenzqualität nicht allgemein für einen bestimmnen Bernf bejaht oder verneint werden, sondern es smd die Verhältnisse jedes einzelnen Falles zu berücksichti- gen. Wenn eine Berufsart in der Regel als Unternehmung betrieben wird, so schliesst das nicht aus, dass deren Ausübung im einzelnen Falle wegen der Geringfügigkeit des investierten Kapitals und weil der Schuldner ohne Hilfskräfte arbeitet, doch nicht als solche erscheint. Im weitern ist es, sobald ein solcher Schuldner vor dem Konkurs den Beruf tatsächlich ausgeübt hat, unerheblich, ob er in Zukunft mit dem ihm überlassenen Arbeitsgerät sein Auskommen finden wird. Die seitheri- ge Praxis hat denn auch nie mehr darauf abgestellt, Vorliegend wäre dies umsoweniger von Bedeutung, als nach der Erklärung des Konkursamtes selbst eben- sowenig Sicherheit dafür besteht, dass der Schndner als unselbständiger Arbeiter sein Auskommen fmde. Gegenteils wird er als Freierwerbender eher. in der Lage sein, seine Zeit je nach dem Krankhmtsstand zweckmässig und lohnend einzuteilen. Die gemachten Erhebungen stellen ausser .Zweifel' dass der Gewerbebetrieb des Rekurrenten mcht als Unternehmung behandelt werden kann. Die Maschinen sind als von geringem Werte bezeichnet und könnten von der Konkursmasse nur als altes Eisen verwertet werden. Der Beschwerdeführer hat also. Anspruch dar- auf dass das zum Betriebe seiner Druckerei notwendige W:rkzeug als Kompetenzstück ausgesnhienen werde. Dabei steht einzig in Frage, ob und WIeweIt das vor- handene Schriftenmaterial im Schätzungswerte von
Scbuldbetreibungs-und Konkursrecbt. No 13. über 1000 Fr. das unbedingt notwendige übersteige. Ein Entscheid hierüber, wie er vom Konkursamt schon eventuell in Aussicht genommen war, ist noch nicht . getroffen und muss deshalb nachgeholt werden. Es ist aber festzustellen, dass selbst wenn der ganze Be- stand als Kompetenz erklärt werden müsste, dem Be- triebe des Schuldners trotzdem die Eigenschaft eines Unternehmens nicht zukommen würde. Demnach erkennt die Schuldbeireibungs-und Konkurs kammer: Der Rekurs wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Vorinstanz angewiesen wird, gestützt auf sachver- ständigen Befund festzustellen, ob dem Rekurrenten das Schriftenmaterial ganz oder teilweise als unum- gänglich notwendig zu belassen sei. Die übrigen als Kompetenzstücke beanspruchten Ge- genstände werden als unpfändbar erklärt. 13. Arrit du 18 a.vril 1923 dans la cause Sonorus S.A. L'ouverture de l'action en liberation de dette devant un juge incompetent n'interrompt pas le delai fixe a l'art. 83 al. 2 LP. n n'appartient pas au legislaMur cantonal de modifier par des dispositions de procedure la portee des fixations de deI ais de la LP. . Le 1 er avril 1922, par l'intermediaire de 1'office des poursuites de Neuchätel, la Societe anonyme Sonoms I), a Geneve, a fait notifier a Albert Tschumi, a Neuchätel. une poursuite en realisation de gage pour la somme de 10498 fr. 60. Le 20 avril 1922, elle a obtenu un prononce de mainlevee provisoire. Le 29 avril 1922, Tschumia ouvert action devant le Tribunal de Neu- chätel en concluant a ce qu'il plaise ace dernier: SchuldbetreJbungs-und Konkursrecbt. N0 13.
10 condamner Sonorus S. A. a lui payer a titre de dommages-internts Ia somme de 20 000 fr. ou ce que justice connaitrait ... ; 20 prononcer l'extinction, par compensation avec les dits dommages-internts, de la creance en vertu de la- quelle le commandement de payer N° 1252 (poursuite susdite) avait ete notifie ... Se prevalant d'une clause compromissoire, Sonorus S. A. a souleve le declinatoire. Par jugement du 5 juillet 1922, le Tribunal cantonaliße Neuchätel a admis l'ex- ception de la defenderesse. et renvoye le demandeur a introduire:sonXaction dans le delai de 7 jours prescrit par l'art. 168' CPC devant le tribunal arbitral prevu dans la convention I). . Sonorus S.!.A. alforme cnmtre ce jugement un recours de droit civil au Tribunal federal en :demandant que ledit jugement fut annule dans la mesure Oll il avait renvoye Tschumila introduire action dans le deIai de 7 jours devantlle tribunal arbitral. Elle soutenait que l'art. 83 al. 2 LPnne: permettait pas de faire application en la cause de l'art. )68 C.p.c. neuch. Pour tre vala- blement intentee d'apres le droit federal, l'action en liberation de dette doit tre, disait-elle, introduite dans les dix jourslde la mainlevee provisoire et cela devant le juge competent. Portee devant une instance non competente, elle n'arrete pas le cours du delai. Par arrnt du 131decembre 1922, la He Section civile du Tribunal federal, estimant que la question soulevee par le recours etait du ressort des autorites de poursuite, s'est refusee a entrer en matiere sur ledit recours. Se conformantlaux indications contenues dans l'arrnt, Sonoms S. A. s'est alors adressee a l'office des poursuites de Neuchätel enllui demandant de proceder a la vente du gage. Faisant droit a cette requisition, l' office a avise les parties que la vente aurait lieu le 9 fevrier 1923, mais ensuite de plainte de Tschumi, I'Autorite inferieure de surveillance al.ordonne qu'il serait sursis