Art. 2 of the 1905 Convention on Civil Procedure; service abroad and commencement of the complaint period: a mere invitation to the addressee to collect the document from the authority is not equivalent to service; actual delivery is required. Arrest of a receivable under the SchKG: the arrest authority does not examine, as a rule, whether the asserted claim actually exists, but proceeds on the arrest creditor’s allegation; the substantive existence of the debt and the identity of creditor and debtor are reserved to the judge. A remand is necessary where the decisive factual prerequisite, in particular the debtor’s Swiss domicile at the time of the arrest, has not been established (consid. 1-2).
94 SChuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 21. 21. Entscheid. vom 5. Juni 1923. i. S. Perer. Zustellung einer etreibungsurkunde im Ausland gemäss Art. 2 der Überemkunft vom 7. Juli 1905 betreffend Zivil-
Die Arrnstinrung . einer Forderung ist auf die Behauptung des GläubIgers hm vorzunehmen, dass die Forderung bestehe. . A. -Der Reknrrent hatte im September 1921 gegen die Elerhandels-AktIengesellschaft in Budapest das' Arrest- begebren gestellt und als Arrestobjekt ein Guthaben der Arrestschuldnerin an Alfred Popper in Zürich bezeich- net. Die Arrestierung wurde vorgenommen und die Ar- resturkunde auf diplomatischem Wege dem Budapester Zentralbezirksgericht übermittelt. Dieses hatte am 19. Januar 1922 der Arrestschuldnerin eine Frist von acht Tagen zur Entgegennahme der Urkunde angesetzt. Die Frist verstrich aber unbenützt. Am 19. Juni 1922 reichte der Anwalt der Eierhandels- Aktiengesellschaft gegen die Arrestierung Beschwerde ein. Das Bezirksgericht Zürich trat darauf nicht ein mit der Begründung, die Beschwerdefrist hätte bereits mit der Fristansetzung durch das Budapester Zentralbe- zirksgericht zu laufen begonnen, der Rekurs sei somit verspätet. Demgegenüber erkannte das Obergericht von Zürich mit Entscheid vom 4. Mai 1923, die Fristansetzung du.rch das Budapester ZeI .tralbezirksgericht bedeute keme Zustellung und auf die Beschwerde der Eierhandels- gesellschaft sei somit einzutreten. In materieller Be- ziehung kam es zum Schlusse, dass der Schuldner des verarrestierten Guthabens offenbar nicht Alfred Popper, sondern dessen Bruder sei, welcher aber nie in der Schweiz 'Vohnsitz gehabt, habe. Es fehle somit an einem' in der Schweiz greübaren Arrestobjekt. Das Obergericht hob deshalb in Gutheissung der Beschwerde die Arrest- legung auf. B. -Hiegegen rekurriet Peyer mit Eingabe vom 24 .. Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. Ne 21. 95 Mai 1923 ans Bundesgericbt. Er bestreitet, dass die Be- schwerde der Eierhandelsgesellschaft beim Bezirksge- richt Zürich rechtzeitig eingereicht worden sei, sowie dass die Arrestbehörde das Vorhandensein einer als Ar- restobjekt bezeichneten Forderung zu prüfen habe. Die Arrestierung sei vielmehr auch gegenüber einer bestrit- tenen Forderung vorzunehmen. Alfred Popper hätte aber die Schuld gar nicht bestritten. Die Schuldbelreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwngung :
96 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 22. scheid der kantonalen Aufsichtsbehörde fehl. Ein nicht vorhandenes Vermögensstück kann allerdings nicht ver- arrestiert werden, die Arrestierung eines Guthabens aber . 'hat nach der Praxis die Behörde auf die Behauptung des Auestgläubigers hin vorzunehmen, und die Frage, ob die Forderung besteht, und die angegebenen Personen wirk- lich deren Gläubiger und Schuldner sind, bleibt aus- schliesslich dem Gericht zur Entscheidung vorbehal- ten. Dem Begehren auf Verarrestierung der behaupteten Forderung der Eierhandels-Aktiengesellschaft gegen Alfred Popper war deshalb Folge zu geben, vorausgesetzt dass der letztere zur Zeit der Auswirkung des Arrestes wirklich in der Schweiz seinen Wohnsitz hatte. Ob das der Fall war, hat die Vorinstanz nicht festgestellt, was. nachzuholen ist. In diesem Sinne wird die Sache an die kantonale Aufsichtsbehörde zurückgewiesen. Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer : Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen gutge- heissen. Die Vorinstanz wird angewiesen, festzustellen ob der vom Arrestgläubiger bezeichnete Schuldner des verarrestierten angeblich gegen ihn bestehenden Gut- habens im Zeitpunkt der Arrestaufnahme in der Schweiz seinen Wohnsitz hatte. . 22. Entscheid vom 8. Juni 1923. i. S. !tupf. Pfändbarkeit der von der Stickereitreuhandgenossensehaft ausgerichteten Entschädigung für die Stillegung von Schiffli- lohnstickmaschinen. A. -Die unter Mitwirkung des Bundes zur Milderung der gegenwärtigen Notlage der Stickereiindustrie ge- gründete und von ihm unterstützte Stickereitreuhand- genossenschaft verabfolgt Subventionen zur Förderung Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 22. 97 und Hebung der Fabrikation und des. Exportes, und zwar unter anderem in der Form der Subventionie- rung von auf Antrag der Eigentümer oder Pächter für mindes.tens drei Monate durch Pl0I!lbierung still- gelegten gebrauchsfähigen Schifflilohnstickmaschinen. Zum Bezug der Stillegunsgsentschädigung ist in der Regel jeder Lohnsticker berechtigt, dem es unmöglich ist, Ware zum Selbstkostenpreis zu erhalten . Als Stillegungsentschädigung wird pro Werktag bezahlt an den Eigentümer oder Pächter einer 10-Yards-Schiff- listickmaschine je nnch, den Umständen 4 oder 6 Fr,; zweier 10-Y ards-Schifflistickmaschinen 9 Fr.; dreier 10-Yards-Schifflistickmaschinen 11 Fr.; von 4-10. 10-Yards-Schifflistickmaschinenn 3 Fr. pro Maschine; von mehr als 10 10-Yards-Scbifflistickmaschinen 3 Fr. für jede der ersten zehn und.2 Fr. 50 Cts. für jede weitere Maschine. Ziff. 9 des . bezüglichen Reglementes lautet ; ( Die Ent- schädigung wird monatlich an die Bezüger ausbezahlt. Sofern jedoch von Hypothekargläubigern oder Faust- pfandgläubigern von Hypothekartiteln oder von Ver- pächtern der einwandrefeie Nachweis geleistet wird, dass sie ausstehende Zinsen .zu fonrn haben, kann die Entschädigung ganz oder teilweise an sie ausge- richtet werden. Die Mittel zur Ausrichtung dieser Unterstützungsbeiträge entnimmt die Stickereitreu- handgenossenschaff der Bundessubvention. B. -In zwei Betreibungen derRlleiI talischen Kre- ditanstalt gegen die Gebrüder Rupf pfändete das Be- treibungsamt . Altstätten deren Anspruch auf Still- legungsentschädigung für ihre bei den Sebiffiistickma- schinen im Betrag von 9 Fr. pro Werktag für drei Mo- nate. C. -Mit der vorliegenden, nach Abweisung durch die Aufsichtsbehörde des Kantons St. Gallen an das Bundesgericht weitergezogenen Beschwerde. verlangen