Gesamter Gesetzestext
- Urtheil vom 15. Februar 1879 in Sachen
Oberurnen gegen Silenen.
A. Am 15. Februar 1868 gebar Maria Müller von Ober
urnen ein uneheliches Kind, welches auf den Namen Albin
Jauch ins Taufregister eingetragen und durch Urtheil des Ehe
gerichtes des Kantons Glarus vom 6. November 1868 geschlechts
heimats- und unterhaltungshalber dem Albin Jauch von Silenen,
damals wohnhaft in Mollis, Kantons Glarus, zugesprochen
wurde. Das Urtheil stützt sich darauf, daß der Beklagte Vater
schaft und Eheversprechen zu Amtshanden wiederholt anerkannt
habe und daher das Kind sowohl nach den glarnerischen als
nach den urnerschen Gesetzen dem Vater zugesprochen werden
müsse.
B. Seither wurde der Knabe von seiner Mutter in Oberurnen
verpflegt, ohne daß, wie es scheint, diese Gemeinde von Silenen
einen Heimatsschein verlangt und erhalten hätte. Erst als die
Maria Müller im Jahre 1876 sich mit einem Bürger der Ge
meinde Nettstall verehelichte, stellte das Polizeiamt dieser Ge
meinde an die Behörden von Uri das Gesuch um Zusendung
eines Heimatsscheines, welches jedoch ungeachtet der Intervention
der glarnerischen Standeskommission abschlägig beschieden wurde.
C. Nunmehr trat die Gemeinde Oberurnen gestützt auf Art.
27 Ziffer 4 des Bundesgesetzes über die Organisation der
Bundesrechtspflege beim Bundesgerichte gegen die Gemeinde
Silenen mit dem Klagebegehren auf, daß die Gemeinde Silenen
verpflichtet werde, das fragliche Kind als ihren Bürger und
Heimatsberechtigten anzuerkennen. Zur Begründung dieses Be
gehrens stützte sich Klägerin:
- auf das Urtheil des glarnerischen Ehegerichtes vom 6
November 1868, welches der Gemeinde Silenen fr. Zt. mit
getheilt worden sei, ohne daß dieselbe ein Rechtsmittel dagegen
ergriffen habe;
- die Anerkennung der Vaterschaft durch den Albin Jauch
und
- darauf, daß im Jahre 1868 im Kanton Uri, gleichwie
im Kanton Glarus, das Paternitätsprinzip gegolten habe.
D. Die Gemeinde Silenen trug auf Abweisung der Klage an.
Sie bestritt, daß dem Urtheile des glarnerischen Ehegerichtes
ihr gegenüber irgend welche rechtliche Wirksamkeit zukomme, in
dem die Glarner Gerichte gar nicht kompetent gewesen seien,
dem betreffenden Kinde ein urnersches Gemeindebürgerrecht zu
zusprechen. Eine Anerkennung des glarnerischen Gerichtsstandes
sei nie erfolgt.
Allerdings habe der Kanton Uri bis zum Jahre 1872 dem
Paternitätsprinzip gehuldigt; allein das betreffende Gesetz schreibe
vor, daß Vaterschaftsklagen auswärtiger Weibspersonen gegen
Urnerbürger bei den urnerschen Gerichten anhängig gemacht
werden müssen und dem Bezirke ein Einspruchsrecht gegen die
selben zustehe. Insbesondere sei der Bezirk legitimirt, wegen
Einverständnisses der Betheiligten in dem Paternitätsprozeß sich
einzumischen und Anträge betreffend Auflegung des Eides zu
stellen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Es ist ein in der bundesrechtlichen Praxis längst und
konstant anerkannter Grundsatz, daß für die Beurtheilung der
Frage, ob ein außerehelich erzeugtes Kind der Heimatsgemeinde
des Vaters als Bürger zufalle, nur diejenige Gesetzgebung maß
gebend und nur derjenige Richter kompetent ist, welchem die be
treffende Gemeinde unterworfen ist. (Vergl. amtl. Sammlung
der bundesgerichtl. Entscheidungen Bd. II, S. 578 f und Bd.
III S. 646 Erw. 2.)
- Hievon ausgehend kann das Urtheil des glarnerischen
Ehegerichtes vom 6. November 1868 gegenüber der Beklagten
keine Rechtskraft beanspruchen. Denn die Gemeinde Silenen ist
der glarnerschen Gerichtsbarkeit nicht unterworfen, sondern der
kompetente Richter in Bürgerrechtsstreitigkeiten ist für sie ledig
lich der urnersche Richter und das Bundesgericht. Nur wenn
die Beklagte den glarnerschen Gerichtsstand anerkannt hätte,
könnte Klägerin, immerhin vorbehältlich der Rechte des Be
zirkes Uri (Erw. 4), die Vollziehung jenes Urtheils gegen sie
verlangen. Allein eine solche Anerkennung der Gemeinde Silenen
liegt überall nicht vor; denn nicht nur hat die Gemeinde Sile
nen sich auf die Klage der Maria Müller vor Ehegericht Glarus
nie eingelassen, sondern nach den von der Klägerin selbst ein
gelegten Akten sofort nach Erhalt des ehegerichtlichen Urtheils
durch Vermittlung der Regierung von Uri die Kompetenz jenes
Gerichtes ausdrücklich bestritten (Act. Nr. 68.) Zu Ergreifung
eines Rechtsmittels gegen das Urtheil war die Gemeinde Silenen
durchaus nicht verpflichtet.
3. Es frägt sich daher, ob diejenigen Voraussetzungen vor
handen seien, unter denen nach der zutreffenden Gesetzgebung
das von der M. Müller außerehelich geborene Kind der Ge
meinde Silenen gerichtlich zugesprochen werden kann. Maßgebend
ist in dieser Hinsicht, da Bundesvorschriften nicht bestehen, einzig
die Gesetzgebung des Kantons Uri und nach dieser muß die
Frage verneint werden.
4. Allerdings galt im Kanton Uri im Jahre 1868 das
Paternitätsprinzip, jedoch mit der Beschränkung, daß nur ein
nach Maßgabe der urnerschen Paternitätsordnung dem Vater ge
richtlich zugesprochenes Kind dessen Land-, Bezirks- und Gemeinde
bürgerrecht erwarb. ( 13 der Paternitätsordnung vom Jahre
1857.) Nach 4 und 5 dieses Gesetzes durfte nun ein außer
eheliches Kind dem Vater nur zugesprochen werden, wenn er
selbst die Schwangerschaft und Vaterschaft vor der Geburt aner
kannt hatte und zugleich von keiner andern Seite Ein
sprache gemacht worden, oder wenn er dessen durch den
gesetzlichen Eid der Mutter überwiesen war. Und zwar
mußte der bürgerliche Stand des Kindes in jedem Falle, wenn
eine Vaterschaftsklage erhoben worden, durch das Bezirksgericht,
in dessen Kreise die Heimatsgemeinde des angeb
lichen Vaters sich befand, bestimmt werden; dies auch
dann, wenn ein Urnerbürger von einer Auswärtigen
der Vaterschaft beklagt wurde. ( 7 ibidem.) Das Be
zirksgericht hatte sodann nicht nur im Nichtanerkennungsfalle des
Vaters, sondern auch wenn der Bezirk es verlangte, jedesmal
über die Gestattung des Beweiseides zu entscheiden, und das
Gesetz führt in 6 verschiedene Gründe auf, welche die Ge
stattung des Eides verhindern, worunter z. B. den Grund der
nichtrechtzeitigen Anhängigmachung der Klage, wenn dieselbe
nämlich nicht innert sechs Monaten nach der Niederkunft beim
urnerschen Gerichte eingeleitet worden. Dem Bezirke war das
Recht der Einsprache in jeder Beziehung gestattet und die
jeweiligen Vaterschaftsklagen mußten daher vor ihrer gericht
lichen Beurtheilung dem Bezirkssäckelamte zur Kenntniß gebracht
werden.
5. Hienach kann einem begründeten Zweifel nicht unterliegen,
daß nach der im Jahre 1868 im Kanton Uri bestandenen
Paternitätsgesetzgebung ein außereheliches Kind nur insofern das
Bürgerrecht seines urnerschen Vaters erwarb, als dasselbe dem
letztern in einem vor den Urnergerichten geführten
Vaterschaftsprozesse, in welchem also die Mutter selbst als
Partei, Klägerin, Theil nahm, zugesprochen worden war. Ein
solcher Zuspruch des von der Maria Müller außerehelich ge
borenen Kindes an den Albin Jauch von Silenen seitens des
Bezirksgerichtes Uri ist aber nie erfolgt und wäre gegenwärtig
auch nicht mehr möglich, woraus folgt, daß die Klage der Ge
meinde Oberurnen verworfen werden muß.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Klage ist abgewiesen.
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