Double taxation; business tax and fiscal domicile: where the taxpayer has expressly acknowledged liability before the cantonal authorities and challenged only the amount of the assessment, the existence of the tax duty for the periods in question cannot later be contested by federal complaint. A claim of unconstitutional double taxation requires proof that the other canton also asserts the relevant fiscal sovereignty; absent such proof, the objection fails. The mere fact that the business is exercised in one canton while the statutory seat lies in another does not by itself establish an impermissible encroachment (consid. 1-2).
rentin an die Stadt Schaffhausen eine Gewerbesteuer von 100 Fr. per Jahr zu bezahlen. B. Ueber diesen Beschluß beschwerte sich nun die Mechanische Bindfadenfabrik beim Bundesgerichte, indem sie im Wesent lichen vorbrachte; Eine Gewerbesteuer könne nur da gefordert werden, wo das Gewerbe betrieben werde. Ihr Gewerbebetrieb finde im Kanton Zürich statt und es sei daher die Stadt Schaff hausen nicht berechtigt, von der Mechanischen Bindfadenfabrik eine Gewerbesteuer zu fordern. Von der Forderung der staat lichen Vermögens- und Einkommenssteuer, welche im Kanton Zürich sonst überall bezogen werde, sei nur deshalb Umgang genommen worden, weil die Mechanische Bindfadenfabrik bis dahin kein Vermögen und kein Einkommen gehabt habe. Rekur rentin stellte demnach das Gesuch um Aufhebung des Beschlusses vom 5. Februar 1879. C. Der Regierungsrath des Kantons Schaffhausen machte in seiner Vernehmlassung darauf aufmerksam, daß Rekurrentin ihre Steuerpflicht vor den kantonalen Behörden niemals bestrit ten, sondern dieselbe anerkannt habe. Die Entscheidung der Frage, ob ein Gewerbe, das außerhalb der schaffhauser Grenze betrieben werde, sein rechtliches Domizil aber in Schaffhausen habe, dessen Staatseinrichtungen benutze und den Rechtsschutz in nicht unbedeutender Weise in Anspruch nehme, dort eine mäßige Gewerbesteuer zu bezahlen habe, die es nirgends sonst bezahle, überließ die Regierung dem Ermessen des Bundes gerichtes. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: