Art. 59 BV; inter-cantonal bankruptcy proceedings and manifestation claims; territoriality prevails absent federal rule or concordat. The court held that the supposed universal and attractive force of bankruptcy does not, by itself, authorize one canton to apply its manifestation provisions to residents of another canton. The concordats on bankruptcy unity regulate only specified aspects of the estate and do not extend to manifestation proceedings. Such proceedings are not a general civic duty comparable to testimonial obligations, but a special cantonal procedure dependent on statutory prerequisites and subject to cantonal jurisdiction. Accordingly, an Aargau manifestation action could not be maintained against Lucerne domiciliaries, and the challenged decision was annulled (consid. 1-4).
A. Im Konkurse über August Lüthy in Zofingen stellte Für sprech Leber, Namens und als Bevollmächtigter des Gläubiger ausschusses, das Begehren, daß die Rekurrenten als frühere Ge sellschafter des A. Lüthy gehalten seien, vor dem aargauischen Richter zu manifestiren und im Weigerungsfalle den im Mani festationsbegehren angegebenen, der Masse vorenthaltenen Ver mögensbetrag von 25,000 Fr. zu ersetzen. Schmid und Oegger bestritten die Kompetenz der aargauischen Gerichte gestützt auf Art. 59 der Bundesverfassung, da sie ihren Wohnsitz im Kanton Luzern haben; allein das Bezirksgericht Zofingen erklärte diese Bestreitung durch Erkenntniß vom 26. Juni 1878 für unbegrün det und das aargauische Obergericht, an welches Schmid und Oegger rekurrirten, bestätigte dieses Erkenntniß am 16. Novem- ber 1878, im Wesentlichen unter folgender Begründung: Aller dings sei derjenige, gegen welchen persönliche Ansprüche erhoben werden wollen, bei dem Richter des Wohnortes zu belangen. Allein im vorliegenden Falle handle es sich nicht um Geltend machung persönlicher Ansprüche; denn es werde von den Beklag ten nichts anderes begehrt, als daß sie sich darüber aussprechen, was ihnen bezüglich des Vermögens des A. Lüthy bekannt sei, und ihre daherigen Angaben, wenn dies verlangt werde, mit einem Eide bekräftigen. Dieses Begehren beruhe auf einer aus drücklichen Bestimmung der Konkursordnung, und über Fragen, welche sich auf den Konkurs und dessen Erledigung beziehen, habe der Konkursrichter zu urtheilen. Das Gesuch, daß Rekurrenten im Weigerungsfalle der Konkursmasse 25,000 Fr. zu ersetzen haben, komme einstweilen nicht in Betracht. Zu bemerken sei noch, daß den Beklagten, falls sie vom Bezirksgerichte Zofingen auf Grund einer neuerlich anzuordnenden Parteiverhandlung als manifestationspflichtig erfunden werden, gestattet sein solle, die anbegehrte Auskunft vor dem Richter ihrer Heimat zu ertheilen. B. Ueber diesen Entscheid führten Schmid und Oegger Be schwerde beim Bundesgerichte. Sie stellten das Begehren, daß der selbe aufgehoben und die aargauischen Gerichte inkompetent er klärt werden, das Manifestationsverfahren ihnen gegenüber zur Anwendung zu bringen, und führten zur Begründung im Wesent lichen an: Es sei bereits durch den bundesgerichtlichen Entscheid vom 8. März 1878 festgestellt, daß der Konkurs über A. Lüthy die Rekurrenten nicht berühre, sondern letztere nur an ihrem Do mizil belangt werden können. Die Folge davon sei, daß gegen sie vor den aargauischen Gerichten auch kein Manifestationsver fahren eingeleitet werden dürfe, wie denn überhaupt den dar gauischen Behörden jedwede Jurisdiktion über die im Kanton Lu zern Niedergelassenen bestritten werde. Die aargauische Gelds tagsordnung finde auf die Rekurrenten keine Anwendung. Es handle sich hier nicht um eine Zeugenabhörung, sondern um eine Spezialität der aargauischen Geldstagsordnung, die man im Kan ton Luzern nicht kenne. Wer ein vermeintliches Guthaben von den Rekurrenten in die Konkursmasse von A. Lüthy reklamiren wolle, müsse sie gemäß Art. 59 der Bundesverfassung vor dem Richter ihres Wohnortes belangen. C. Der Gläubigerausschuß im Geldstage des A. Lüthy trug auf Abweisung der Beschwerde an, indem er auf dieselbe ent gegnete: Die staatsrechtliche Praxis der Bundesbehörden habe sich längst dahin ausgesprochen, daß alle Rechtsfragen, welche auf die Durchführung eines Konkurses Bezug haben, durch den Konkursrichter zu entscheiden seien, mögen sie sich auf Feststellung der Aktiv- oder der Passivmasse beziehen. Dieser Satz folge aus der Universalität und der Attraktivkraft des Konkurses. Um eine auf Feststellung des Aktivstandes der Masse bezügliche Rechts frage handle es sich hier. Die Rekursbeklagten seien der Ansicht, es haben im Geldstage des A. Lüthy bedeutende Vermögensver heimlichungen stattgefunden, und deßhalb werde gemäß der aar gauischen Geldstagsordnung von den Rekurrenten, welche muth maßlich von den Vermögensverhältnissen des A. Lüthy Kenntniß
haben, Auskunft und gutfindenden Falls eidliche Bestätigung derselben verlangt. Der natürliche Richter, der hierüber zu ent scheiden habe, sei einzig und allein der Konkursrichter. Uebrigens liege auf der Hand, daß es sich hier nicht um eine persönliche Ansprache im Sinne des Art. 59 der Bundesverfassung handle. Die Manifestationspflicht beruhe nicht auf einem obligatorischen Verhältnisse, sondern auf einer Forderung des öffentlichen Inter esses und stehe mit der Zeugnißpflicht auf gleicher Linie. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
festationseides keine allgemeine, sondern von gewissen Voraus setzungen, nämlich der muthmaßlichen Kenntniß von den Ver mögensverhältnissen des Cridars, abhängig, welche von dem Klä ger darzulegen ist, und bildet der Manifestationseid wenigstens nach aargauischem Rechte den Gegenstand einer selbständigen Klage und eines besondern Prozeßverfahrens, in welchem An tragsteller und Manifestationsbeklagter als Parteien erscheinen und förmliche Parteiverhandlungen über die Manifestationspflicht stattfinden, ein Urtheil über die Manifestationspflicht erlassen wird und der unterliegende Theil die Kosten zu tragen und den andern zu entschädigen hat. (Vergl. Jahresbericht des aar gauischen Obergerichtes vom Jahre 1865 S. 30.) Der Mani festationsbeklagte hat auch nicht, wie der Zeuge, als ein unbe theiligter Dritter Aussagen über Wahrnehmungen zu machen, sondern es handelt sich bei demselben vielmehr um ein Geständ niß, ob er seiner Pflicht zur Angabe von Vermögensgegenständen des Cridars Genüge geleistet habe, beziehungsweise um die Rei nigung vom Verdachte der Mitbetheiligung bei allfälligen Ver mögensverheimlichungen. Auf ein solches Verfahren brauchen sich aber Einwohner anderer Kantone vor dem aargauischen Richter um so weniger einzulassen, als eine Manifestationspflicht na mentlich in so weitem Umfange, wie das aargauische Konkurs gesetz dieselbe statuirt, welche über den Cridar und dessen Fa milie hinausreicht, bekanntlich weder im gemeinen Rechte be gründet, noch in der Mehrzahl der übrigen kantonalen Gesetz gebungen anerkannt ist. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde ist begründet und demnach der Entscheid des aargauischen Obergerichtes vom 16. November 1878 als nichtig aufgehoben.