Gesamter Gesetzestext
- Urtheil vom 25. Januar 1879 in Sachen
Haueter.
A. Gestützt auf einen Wechsel folgenden Inhaltes:
Mettmenstetten, den 2. Februar 1878. Per Fr. 500.
Den zweiundzwanzigsten April zahlen Sie gegen diesen Sola
wechsel an die Ordre des Heinrich von Tobel von Mettmenstetten
Franken fünfhundert, den Werth in Waare empfangen und stellen
ihn auf Rechnung laut Bericht.
Herrn
Heinrich von Tobel.
Friedrich Haueter, Senn
in Dietweil.
Zahlbar an H. Heinrich von Tobel.
Zahlbar bei der Kreditanstalt Luzern,"
in welchem das Accept und die Worte zablbar an H. Heinrich
von Tobel von Haueter geschrieben sind, das Uebrige dagegen
von der Hand des Trassanten herrührt, belangte die Kredit
anstalt in Luzern, welche in Folge Indossement in den Besitz
des Wechsels gekommen war, den Haueter wechselrechtlich in Lu
zern. Letzterer verlangte Aufhebung der Betreibung, weil der
Domizilvermerk dem Wechsel erst nach der Acceptation beigefügt
worden und daher der Wechsel kein Domizilwechsel sei. Allein
das Bezirksgerichtspräsidium Luzern wies durch Verfügung vom
- Juli 1878 die Einsprache des Haueter ab, weil derselbe die
nach 97 der luzernischen Wechselordnung geforderte Deposition
des Wechselbetrages nicht geleistet habe und daher seiner Be
streitung keine rechtliche Wirkung beigelegt werden könne. Die
Justizkommission des Obergerichtes bestätigte, auf erhobenen Re
kurs, unterm 19. September 1878 diesen Entscheid, gestützt dar
auf, daß der Wechsel ein domizilirter sei und daher dem Wechsel
gläubiger gemäß 96 Abs. 3 der Wechselordnung freistehe, den
Schuldner an seinem Wohnorte oder im Wechseldomizil zu be
langen, und daß mit der Bestreitung nicht zugleich auch die De
position des Wechselbetrages erfolgt sei.
B. Mit Rekursschrift vom 25. Oktober 1878 beschwerte sich
Haueter über diesen Entscheid beim Bundesgerichte. Er stellte
das Begehren, daß derselbe aufgehoben und die gegen ihn an
gehobene Betreibung als verfassungswidrig erklärt werde, und
führte zur Begründung an: Er sei aufrechtstehend und besitze in
Kleindietweil einen festen Wohnsitz; die Wechselforderung sei eine
persönliche und widerspreche deßhalb die in Luzern angehobene
Betreibung dem Art. 59 der Bundesverfassung. Nun sei aller
dings ein Verzicht auf den verfassungsmäßigen Gerichtsstand
und eine Anerkennung des luzernischen als forum prorogatum
gedenkbar, wenn er bei Acceptirung des Wechsels durch Domi
zilirung desselben Luzern als Zahlungsort und Gerichtsstand klar
anerkannt hätte; allein eine solche Anerkennung liege nicht vor.
Nun habe er aber gleichzeitig mit der Acceptation durch den Zusatz:
zahlbar bei Heinrich von Tobel den Wechsel nach Mettmen
stetten domizilirt und ein anderer Domizilvermerk sei damals
auf dem Wechsel nicht vorhanden gewesen. Er habe nie daran
gedacht, sich den luzernischen Gesetzen zu unterwerfen. Der Wech
sel, wie er jetzt laute, enthalte zwei sich widersprechende Domi
sei, daß beide wirkungslos
zilvermerke und die Folge hievon
bleiben. Jedenfalls könne aus dem Wechsel nicht die Willenser
klärung des Schuldners entnommen werden, daß er auf seinen
verfassungsmäßigen Gerichtsstand zu Gunsten des luzernischen
Verzicht leiste. Hiezu bedürfte es einer unzweifelhaften und un
bestrittenen bestimmten Erklärung des Bezogenen selbst, die in
cencreto fehle.
C. Namens des Indossanten der Kreditanstalt in Luzern und
des Indossators des Heinrich von Tobel, Rudolf von Tobel in
Mettmenstetten, trug Advokat Dr. Zemp auf Abweisung der Be
schwerde an, indem er auf dieselbe entgegnete: Die Behauptung
des Rekurrenten, der Wechsel sei nicht in Luzern domizilirt, sei,
wie sich aus dem Wechsel ergebe, unrichtig. Der Domizilvermerk
zahlbar bei der Kreditanstalt Luzern sei nicht erst nach der
Acceptation zugefügt worden und der Zusatz des Haueter sei kein
Domizilvermerk, derselbe habe keinen Sinn und keine Bedeu
tung, weil die Unterschrift mangle. Durch das Wechselaccept habe
sich Rekurrent den Gesetzen des Kantons Luzern unterworfen
und es kommen namentlich in Betracht die 23, 24 und 96
der dortigen Wechselordnung, auf welchen der angefochtene Ent
scheid beruhe. Uebrigens habe Rekurrent sich auch des Rechtes
begeben, der Exekution zu widersprechen, indem er unterlassen
habe, bei seiner Einwendung den Betrag der Wechselforderung
zu deponiren, beziehungsweise um Entbindung dieser Verpflich
tung nachzusuchen. ( 97 und 98 der luzernischen Wechsel
ordnung.)
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Anwendbarkeit des luzernischen Wechselgesetzes auf den
Rekurrenten hängt davon ab, ob der Fakt. A erwähnte Wechsel
Luzern als besondern Domizilort benenne. Ist letzteres nicht der
Fall, so unterliegt Rekurrent der luzernischen Gerichtsbarkeit nicht
und können daher aus Nichtbeachtung der in den 97 und 98
der luzernischen Wechselordnung enthaltenen Vorschriften, insbe
sondere daher aus der Nichthinterlegung der Wechselsumme keine
Rechtsnachtheile für denselben folgen.
- Nun behauptet Rekurrent allerdings, der fragliche Wechsel
habe bei der Acceptation den Domizilvermerk zahlbar bei der
Kreditanstalt Luzern noch nicht getragen, sondern es sei der
selbe erst nachträglich beigefügt und der Wechsel insofern nach
dessen Annahme verändert worden. Nun ist aber diese Verände
rung äußerlich nicht erkennbar und hätte daher dem Rekurrenten
obgelegen, den Nachweis für dieselbe zu erbringen, indem nach
einem allgemeinen Grundsatz des Wechselrechtes aus der Aecht
heit der Unterschrift, des Acceptes, so lange die Anerkennung
des äußerlich fehlerfreien Inhaltes des Wechsels folgt, als nicht
dessen Veränderung nachgewiesen ist. Einen solchen Beweis hat
aber Rekurrent, trotz spezieller Aufforderung, weder geleistet noch
auch nur anerboten.
- Dagegen frägt es sich, ob in Folge des von Haueter dem
Domizilvermerk beigefügten Zusatzes zahlbar an Heinrich von
Tobel der Domizilvermerk nicht gegenüber dem Rekurrenten
kraftlos sei, indem letzterer durch jenen Zusatz zu erkennen ge
geben habe, daß er den Wechsel nur mit einer Einschränkung,
nämlich ohne die Domizilirung, acceptire. Solche beschränkte,
modifizirte Accepte sind sowohl nach der aargauischen als der
luzernischen Wechselordnung ( 22) zulässig und haben die Wir
kung, daß der Bezogene nicht über den Inhalt seines Acceptes
hinaus haftet. Nun lautet allerdings der Zusatz nicht, wie Re
kurrent behauptet, zahlbar bei Heinrich von Tobel, sondern
zahlbar an Heinrich von Tobel, und es ist daher einigermaßen
zweifelhaft, ob jenem Zusatze wirklich die Bedeutung einer Ein
schränkung der Annahme zukomme, zumal auch derselbe sich nicht
bei der Annahmserklärung selbst, sondern an einer von der letz
tern entfernten Stelle befindet. Immerhin ist aber nicht mit völ
liger Klarheit dargethan, daß Rekurrent die Domizilirung des
Wechsels nach Luzern acceptirt habe, und im Zweifel darf nicht
auf einen Verzicht auf den verfassungsmäßigen Gerichtsstand des
Wohnortes geschlossen werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde ist begründet und demnach der Entscheid der
luzernischen Justizkommission vom 19. September 1878 sammt
dem gegen den Rekurrenten in Luzern angeordneten Betreibungs
verfahren als nichtig aufgehoben.
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