Art. 59 BV; contractual duty to represent and forum prorogation: the undertaking to defend a contracting party in litigation not only expands the indemnity obligation but also submits the obligor to the forum of the pending main proceedings. Where representation is to be performed in a suit already pending, the dispute whether the duty to represent exists may be decided by the court seized of the main action as a preliminary question. A waiver of the constitutional domicile forum is permissible by agreement; such waiver may follow from a contractual clause interpreted according to the applicable cantonal law, provided the parties' intention clearly includes submission to the litigation forum of the main case.
obligatorisches Verhältniß, welches im weiteren Sinne als per sönliche Ansprache nach Art. 59 der Bundesverfassung bezeichnet werden könne. Die prozeßuale Seite dieses Verhältnisses äußere sich nun u. A. darin, daß der zur Vertretung Aufgeforderte sich für die Beurtheilung der Vertretungsfrage demjenigen Gerichts stande unterwerfen müsse, vor welchem der Hauptprozeß hängig sei, indem vermöge besonderer gesetzlicher Bestimmung, auf Grund der Konnexität, der Instruktionsrichter der Hauptsache zugleich erstinstanzlicher Richter über die Vertretungsfrage sei und letztere selbst als Vorfrage für den Hauptprozeß behandelt werde. Frage es sich nun, ob Schweizer in anderen Kantonen gestützt auf Art. 59 der Bundesverfassung eine Ausnahme von diesem Ge richtsstande beanspruchen können, so stehe vorerst außer Zweifel, daß ein Verzicht auf den verfassungsmäßigen Gerichtsstand des Wohnortes statthaft sei, und da nun die Rekurrenten eine Ver tretungspflicht gegenüber der Centralbahngesellschaft übernommen haben, so liege in dieser Erklärung, welche nach bernischem Rechte auszulegen sei, zumal der Vertrag im Kanton Bern ab geschlossen worden und dort zur Wirksamkeit gelangt sei, jeden falls die Verpflichtung zur Einlassung vor dem natürlichen Richter der Centralbahn über die Frage, wie weit die Ver tretungspflicht auszudehnen sei, resp. ob sie im einzelnen Falle zutreffe. C. Ueber dieses Urtheil beschwerten sich Leemann und von Arx beim Bundesgerichte. Sie stellten das Begehren, daß das selbe als im Widerspruche mit Art. 59 der Bundesverfassung aufgehoben werde, und führten zur Begründung an: Es sei im vorliegenden Falle einzig die Frage streitig, ob es sich um eine persönliche Ansprache im Sinne des Art. 59 der Bundesver fassung handle oder nicht. Diese Frage sei zu bejahen. Der in dieser Verfassungsbestimmung gebrauchte Ausdruck persönliche Ansprache spreche den Gegensatz aus zu einer dinglichen An sprache und umfasse alle diejenigen Ansprachen, welche nicht dinglicher Natur seien. Hier handle es sich um die Erfüllung einer Vertragsverbindlichkeit und eine hierauf gerichtete Klage falle zweifellos unter den Begriff der persönlichen Klage. Die Frage der Vertretungspflicht sei auch keine bloße Vorfrage, und zwar schon darum nicht, weil Vorfragen nur unter denselben Parteien vorkommen können, hier aber bei Vertretungsfrage und Hauptprozeß die Parteien der Natur der Sache nach nicht die selben seien. Die Vertretungsfrage sei vielmehr eine durchaus selbständige Streitfrage, bis zu deren Entscheidung allerdings der Hauptprozeß stille stehen soll. Endlich bestreiten sie, daß die Uebernahme einer Vertretungs pflicht überhaupt einen Verzicht auf den Gerichtsstand des Wohn ortes involvire und daß sie, Rekurrenten, sich im Prozeßfalle ohne Weiteres demjenigen Gerichtsstande zu unterwerfen haben, den die Centralbahn für sich in der Konzession anerkannt habe. Eine solche Wirkung könnte der Vertretungspflicht nur in Folge einer ausdrücklichen diesbezüglichen Verfassungsbestimmung bei gemessen werden. Um so weniger könne für das gegenwärtige Stadium des Prozesses von einem Verzichte auf den Gerichts stand des Wohnortes die Rede sein, wo die Vertretungspflicht selbst, resp. deren Umfang in Frage stehe. In Bezug auf die Vertretungsfrage haben sie vielmehr unter allen Umständen nie mals auf ihren natürlichen Richter Verzicht geleistet. D. Die Centralbahngesellschaft trug auf Abweisung der Be schwerde an, indem sie auf dieselbe entgegnete: Die Berufung auf Art. 59 der Bundesverfassung sei aus doppeltem Grunde unstatthaft, einmal weil der vorliegende Fall nach seiner Natur nicht in den Rahmen dieses Verfassungsartikels falle, und zwei tens, weil die Frage des Gerichtsstandes zwischen den Parteien vertragsgemäß erledigt sei. Die Ansprachen, von welchen Art. 59 der Bundesverfassung spreche, müssen materiell sein, und dieses Charakters entbehren alle persönlichen Ansprachen, deren Erfüllung nicht in einer direkten vermögensrechtlichen Leistung ausgehe, sondern blos mit Rücksicht auf andere existiren, entbehren mithin aller persönlichen Ansprachen, bloß formaler und unselbständiger Natur. Ver tretungsfragen haben nun keine selbständige Existenz und Be deutung. Sie entstehen nur in Folge eines Rechtsstreites; ihre Lösung diene zur Regulierung der Parteistellung in diesem Streite, und zwar vorerst nicht in materieller, sondern formeller Beziehung. Die Vertretungsfragen seien nichts als Vorfragen,
und es heiße sie aus dem naturgemäßen Zusammenhang reißen und rechtlich wirkungslos machen, wenn man sie durch geson derten Gerichtsstand selbständig stellen würde. Aber nicht nur auf Grund der Konnexität, sondern auch in Folge des eingegangenen Vertrages seien Rekurrenten gehalten, sich dem bernischen Richter zu unterwerfen. Durch Art. 30 des allgemeinen Bedingnißheftes sei nicht nur in materieller Be ziehung die Gewährspflicht der Rekurrenten für Schädigungen, sondern zugleich in formeller die Art und Weise der Geltend machung der Gewähr reglirt worden. Die Rekurrenten haben sich ausdrücklich verpflichtet, die Centralbahngesellschaft zu vertreten, wenn dieselbe auf dem Gebiete der Gewähr belangt würde und alle aus solcher Belangung resultirenden Folgen zu tragen. Damit haben die Rekurrenten in Gewährfällen sich dem Forum und Prozeßgesetz, unter dem die Centralbahngesellschaft ins Recht gefaßt werden müsse, unterworfen. Anders sei eine Vertretung nicht denkbar, die in dem Eintreten eines Dritten an Platz und Stelle, d. h. in die Prozeßrechte und Pflichten einer Pro zeßpartei, bestehe. So haben Rekurrenten auch schon in einem früheren Prozesse den Platz der Centralbahngesellschaft auf Auf forderung hin bedingungs- und vorbehaltlos übernommen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
pflicht so zu sagen in allen Fällen, wo derselben von dem Pflich tigen nicht freiwillig Genüge geleistet wird, rein illusorisch würde. Denn zweifellos könnte weder Kläger noch das Gericht des Hauptprozesses zu Einstellung des Verfahrens angehalten werden, bis der in einem andern Kanton geführte Vertretungsprozeß entschieden wäre, sondern es würde der Hauptprozeß wenigstens in den weitaus meisten Fällen seinen Fortgang nehmen und so der Vertretungsprozeß resp. ein in demselben erlassenes kondem natorisches Urtheil sich als unwirksam beziehungsweise unvoll ziehbar erweisen. Unter diesen Umständen und bei dem Zu sammenhange, in welchem die Vertretungsfrage zu dem Haupt prozesse nach dem oben Gesagten unvertrennbar steht, erscheint es daher nicht nur völlig angemessen, daß nach bernischem Pro zeßgesetze der Vertretungsstreit als Vorfrage im Hauptprozesse behandelt wird, sondern erweist sich auch die Annahme als be gründet, daß die Meinung der Kontrahenten nicht dahin ge gangen sein könne, die Vertretungsfrage am Gerichtsstande der Rekurrenten zur gerichtlichen Verhandlung und Entscheidung zu bringen, sondern Rekurrenten sich auch bezüglich dieser Frage dem Gerichtsstande des Hauptprozesses unterworfen haben. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.