Art. 59 BV; Wechselvermerk mit Zahlungsort am gewählten Ort: Gerichtsstand des Wohnsitzes ist nicht ausschliesslich und kann gültig abbedungen werden. Die Wechselformel, welche einen bestimmten Zahlungsort festsetzt, bedeutet nicht bloss Bestimmung von Präsentations- und Protestort, sondern bei zutreffendem Verständnis zugleich Unterwerfung unter den am Zahlungsort geltenden Gerichtsstand und die dortige Wechselgesetzgebung. Massgebend ist der erkennbare Parteiwille, den Schuldner dem am bezeichneten Ort geltenden Wechselrecht zu unterstellen (vgl. Erw. 1–2).
bei dem Gerichtspräsidium Luzern die Wechselexekution gegen
Meyer ein. Letzterer verlangte Aufhebung des Verfahrens, da
er in Sitten wohnhaft sei und daher gemäß Art. 59 der Bun
desverfassung dort gesucht werden müsse; allein das Bezirksge
richtspräsidium Luzern wies das Begehren durch Verfügung vom
4. September 1878 ab, indem nach 96 der luzernischen Wech
selordnung der Wechselgläubiger das Recht habe, den Wechsel
am gewählten Wechseldomizil geltend zu machen und nun im
vorliegenden Falle der Schuldner Luzern als Zahlungsort ge
wählt habe. Dieser Entscheid wurde am 25. Oktober 1878, un
ter Verwerfung des von Meyer gegen denselben ergriffenen Re
kurses von der Justizkommission des luzernischen Obergerichtes
bestätigt.
Entscheid der luzernischen Justizkommission als im Widerspruch
mit Art. 59 der Bundesverfassung aufgehoben werde. Zur Be
gründung dieses Begehrens wurde angeführt: Rekurrent habe
schon seit 11 Jahren seinen Wohnsitz in Sitten. Somit haben
die von Rüegger verlangten und von ihm, Meyer, vielleicht mit
zu wenig Ueberlegung der Folgen beigesetzten Worte payable
chez M. Jules Rüegger à Lucerne nur bezwecken können, daß
der Wechsel in Luzern zu präsentiren und eventuell zu protestiren
sei; keineswegs berechtigen dieselben aber den Rüegger zur An
hebung der Betreibung in Luzern und zur Eröffnung des Kon
kurses an diesem Orte. Ein solcher Konkurs wäre auch die
reinste Illusion, da Rekurrent weder in Luzern wohne noch dort
Vermögen besitze. Kantonale Gesetze vermögen die positiven Be
stimmungen der Bundesverfassung nicht zu stören und nun schreibe
der citirte Art. 59 der Bundesverfassung vor, daß der aufrecht
stehende Schuldner, welcher in der Schweiz einen festen Wohn
sitz habe, für persönliche Ansprachen beim Richter seines Wohn
ortes gesucht werden müsse.
C. Rüegger trug auf Abweisung der Beschwerde an, indem
er auf dieselbe entgegnete: Ein Schuldner könne auf seinen ver
fassungsmäßigen Gerichtsstand (Art. 59 der Bundesverfassung)
verzichten, und ein solcher Verzicht des Rekurrenten liege nun darin,
daß derselbe durch den Zusatz: zahlbar in Luzern den Wechsel
an diesen Ort domizilirt und sich dem dortigen Rechte unter
worfen habe. Luzern gelte als gewähltes Domizil und es stehe
daher nach 96 Abs. 3 der luzernischen Wechselordnung in der
Wahl des Gläubigers, ob er seinen Anspruch in Luzern oder
Sitten geltend machen wolle. Er, Rüegger, habe auch gerade deß
halb die Domizilirung des Eigenwechsels nach Luzern verlangt,
um den Rekurrenten nicht in Sitten suchen zu müssen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
er gerichtlichen Geltendmachung eines Wechselanspruches ist, daß sie auch bei bestrittenen Wechselforderungen der Wechselklage vorausgehen muß, zu unterwerfen, die Contrahenten in con creto bestimmt haben könnte, Luzern als Zahlungsort zu wählen und damit den Wechsel nach diesem Orte zu domiziliren. Ob und welche Folgen ein allfällig in Luzern gegen den Rekurren ten eröffneter Konkurs haben könnte, ist im gegenwärtigen Ver fahren nicht zu erörtern. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.