Art. 6 der Verfassung Basel-Stadt; § 1 des Expropriationsgesetzes vom 15. Juni 1837; richterliche Kontrolle der Expropriation: Das Bundesgericht prüft nicht die materielle Zweckmäßigkeit oder Notwendigkeit einer von den zuständigen kantonalen Behörden im öffentlichen Interesse bewilligten Expropriation. Die verfassungsmäßige Eigentumsgarantie verlangt lediglich, daß der Entzug nur zu öffentlichen Zwecken, in den gesetzlich vorgesehenen Fällen und gegen Entschädigung erfolgt. Eingriff des Bundesgerichts nur bei offenbarem Mißbrauch des Expropriationsrechts, namentlich wenn die Enteignung unter dem Vorwand des Gemeinwohls offensichtlich bloß privaten oder fiskalischen Spekulationszwecken dient. Straßenveränderungen oder -verbesserungen fallen, sofern gesetzlich erfaßt und von der zuständigen Behörde angeordnet, unter zulässige Expropriationsfälle (vgl. consid. 1-3).
priation nicht in Aussicht nehme. Der Regierungsrath gelangte deßhalb an den Großen Rath mit dem Gesuche um Interpre tation jenes Dekretes und der Große Rath beschloß darauf un term 13. Januar 1879 zur "Verdeutlichung" des Dekretes vom
dem Sinne, daß für Expropriationen, die der allgemeine Nutzen erfordern sollte, nach gesetzlichen Bestimmungen gerechte Ent schädigung geleistet werden soll. Damit umgibt allerdings die Verfassung das Eigenthum mit der Garantie, daß es nur zum allgemeinen Nutzen und nur gegen gerechte nach Maßgabe ge setzlicher Bestimmungen auszumessende Entschädigung abgetreten werden muß. 2. Allein daraus, daß die Verfassung selbst die Expropriation nur für den allgemeinen Nutzen gestattet, folgt keineswegs, daß auch die Frage, ob eine vom kantonalen Gesetze oder der zu ständigen kantonalen Behörde im öffentlichen Interesse bewilligte Expropriation wirklich vom öffentlichen Wohle als nothwendig oder nützlich geboten werde, dem Bundesgerichte zum Entscheide unterbreitet werden könne. Vielmehr besteht die Garantie, die die Verfassung den Privaten dafür gibt, daß sie nicht im Wider spruche mit derselben, beziehungsweise nicht zu andern als öffent lichen Zwecken, expropriirt werden, nur darin, daß die Zwangs enteignung nur in den vom Gesetze vorgesehenen Fällen be ziehungsweise nur auf den Ausspruch der gesetzlich kompetenten Behörde, daß eine Unternehmung, zu deren Ausführung die zwangsweise Erwerbung von Grund und Boden erforderlich ist, im öffentlichen Interesse liege, stattfinden darf. Sind diese Vor aussetzungen erfüllt und hat entweder das Gesetz selbst oder die von demselben als kompetent bezeichnete Behörde eine solche Unternehmung aus Gründen des öffentlichen Wohles statthaft erklärt, so ist damit das öffentliche Interesse oder der allge meine Nutzen, wie die Basler Verfassung sich ausdrückt, kon statirt und es kann nicht Sache des Bundesgerichtes sein, einen solchen Entscheid nach seiner materiellen Richtigkeit zu prüfen. Nur wenn nach dem Expropriationsdekrete selbst die Abtretung für andere als öffentliche Zwecke ausgesprochen oder dieselbe unter dem Deckmantel des öffentlichen Wohls ganz offenbar zu bloßen finanziellen Spekulationen der Staatskasse oder Dritter bewilligt würde, könnte das Bundesgericht gegen einen solchen Mißbrauch des Expropriationsrechtes einschreiten. (Vergl. amtl. Sammlung der bundesgerichtlichen Entscheidungen Bd. III, S. 82 ff., Bd. IV, S. 607 ff.) Solche Fälle werden aber nur höchst selten vorkommen, indem die Behörden wohl nicht leicht sich dazu hergeben werden, Expropriationen zu bewilligen, wo nicht öffentliche Interessen durch dieselben befriedigt werden sollen. 3. Nun bestimmt der 1 des baselschen Expropriationsge setzes vom 15. Juni 1837, daß wenn der Staat Veränderungen oder Verbesserungen an Straßen oder Verbindungswegen irgend einer Art vornehme und zu diesem Behufe die Abtretung von Gebäuden oder Grundstücken, welche Privaten gehören, noth wendig werden, jeder Eigenthümer verpflichtet sei, die betreffende Liegenschaft auf vorangegangenen Beschluß des Kleinen Rathes (jetzt der Regierung) dem Staate gegen Entschädigung abzu treten. Daß es sich im vorliegenden Falle um eine Veränderung oder Verbesserung einer öffentlichen Straße handelt, ist unbe stritten und wenn die Regierung die Angelegenheit nicht von sich aus erledigt, sondern dem Großen Rath zur Prüfung resp. Genehmigung ihrer Maßnahmen unterbreitet hat, so sind dadurch die Garantieen, welche Verfassung und Gesetz den Privaten geben, offenbar nicht vermindert sondern verstärkt worden. Ob die Veränderung oder Verbesserung der Gundoldingerstraße noth wendig oder zweckmäßig sei, ist eine Frage, deren Entscheidung selbstverständlich nicht dem Bundesgerichte, sondern einzig den Baslerbehörden zukommt. Entscheidend für die Abtretungspflicht des Rekurrenten ist, daß das Gesetz die Veränderung von Straßen als Expropriationsfälle bezeichnet, daß die zuständige Behörde die Veränderung resp. Erweiterung der Gundoldingerstraße be schlossen hat und daß das Land, zu dessen Abtretung Rekurrent verhalten werden will, zur Erweiterung jener Straße verwendet werden soll. Damit sind die Voraussetzungen, unter denen Re kurrent nach Art. 6 der Verfassung zur Abtretung seines Eigen thums verpflichtet ist, gegeben und ist die Unbegründetheit der vorliegenden Beschwerde dargethan. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.