Art. 1 Ziff. 12 des Auslieferungsvertrages vom 24. Januar 1874; Art. 176 zürch. StGB; Art. 774 z. St.P.O.; Auslieferung wegen Unterschlagung setzt beidseitige Strafbarkeit voraus. Ist die in Frage stehende Unterschlagung nach dem Recht des ersuchten Staates ein Antragsvergehen, so fällt die Auslieferung dahin, wenn der Antragsberechtigte den Strafantrag wirksam zurückzieht und das Verfahren nach innerstaatlichem Recht zu sistieren ist. Die Verjährung kann nur berücksichtigt werden, wenn die für den Fristenlauf erheblichen Tatsachen aus den Akten feststehen; fehlt es am Nachweis des Zeitpunkts der Antragstellung, ist der Einwand nicht spruchreif (consid. 1-2).
C. Der Regierungsrath von Zürich äußerte seine Ansicht da hin, daß, nachdem der angerichtete Schaden vergütet sei und der Denunziant von seiner Klage abstrahire, von einer Auslieferung um so mehr Umgang genommen werden könnte, als nach dem Rechte des gegenwärtigen forum domicilii des Angeschuldigten eine weitere Strafverfolgung sistirt werden müßte. D. Mittelst Depesche vom 21. dss. Mts. erklärt Junge, daß er seinen Strafantrag beim Gerichte zurückgenommen habe. Der Betrag von la Mark ist an denselben gleichen Tags versandt worden, laut vorgelegter Postbescheinigung. E. Mit Zuschrift vom 14. dss. Mts., eingegangen den 17. dss. Mts., übermachte der Bundesrath die Akten dem Bundes gerichte zur Beurtheilung. Rothe ist am 17. v. Mts. in Zürich in Verhaft gesetzt worden. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: