Art. 47 Bundesgesetz über die Verbindlichkeit zur Abtretung von Privatrechten; Konzessionsbedingungen und Rückforderungsrecht nach ausgeführtem Werk. Eine in der Konzession aus öffentlichen Interessen enthaltene Nutzungsbeschränkung begründet ohne klare Anordnung kein privates, gegenüber der Liquidation fortwirkendes dingliches Recht Dritter; im Zweifel ist die Freiheit des Eigentums zu vermuten. Das Rückerwerbs- bzw. Vorkaufsrecht des Expropriaten setzt voraus, daß das enteignete Recht dem öffentlichen Zweck entzogen oder der Zweck überhaupt nicht verwirklicht wird; nach bestimmungsgemäßer Verwendung und späterer Veräußerung greift Art. 47 nicht. Das Gesetz schützt den Expropriaten nicht gegen jede spätere Veräußerung, sondern nur innerhalb des vom öffentlichen Werk und dessen Rechtsnachfolgern bestimmten Rahmens.
rath des Kantons Schwyz den Hrn. Riggenbach und Mitbe theiligten für sich oder zu Handen einer Aktiengesellschaft, nach Anleitung des Art. 2 des Bundesgesetzes vom 28. Juli 1852, die Konzession zum Bau und Betrieb einer Eisenbahn von der Kantonsgrenze Schwyz bis Rigischeidegg. In Art. 5 Lemma 1 dieses Konzessionsaktes ist gesagt, daß das Bundesgesetz vom
hergeben müssen, mit Rückforderungsrecht, wenn das Werk gar nicht oder nicht in Bälde zu Stande komme. Und er soll ferner wenigstens der Erste sein, der dieses Eigenthum zurückkaufen könne, sofern es der Erwerber, wenn auch nach Ausführung des Werkes veräußern wolle. Es sei ein Gefühl natürlicher Billigkeit, das diesen Artikel diktirt habe. Der Verkäufer verliere Nichts, indem er unter allen Umständen die nämliche Summe erhalte. Wollte man eine Eisenbahngesellschaft von dieser Rück sicht entbinden, so wäre einem schreienden Mißbrauche der bona fides, die doch dem ganzen singulären Enteignungsrechte zu Grunde liegen müsse, Thür und Thor geöffnet und es müßte gerade in Fällen, wie der vorliegende, wo in Kurzem durchaus andere Verhältnisse eingetreten seien, unter denen eine Expro priation als ein eklatantes materielles Unrecht erscheinen müßte und wo auch jede andere Benutzung eines solchen einer Korpo ration aus dem Leibe geschnittenen Riemens nur zu chikanöser Spekulation führen könne. Hiegegen habe man den Expropriaten offenbar und auf die Dauer schützen wollen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
worden sei; sondern es erscheint dasselbe einfach als eine Ver pflichtung, welche der Gesellschaft gegenüber dem Kanton auf erlegt wurde und von welcher daher der letztere den Konzessions inhaber jederzeit entbinden konnte, ohne daß der Rekurrentin ein Einspruchsrecht dagegen zugestanden hätte. Es wäre daher Re kurrentin auch während der Dauer der Konzession keineswegs etwa berechtigt gewesen, wegen einer konzessionswidrigen Ver wendung der Bahngebäulichkeiten gegen die Gesellschaft eine Civilklage auf Schadenersatz und Unterlassung einer solchen Ver wendung anzuheben, sondern sie hätte lediglich die Administrativ oder Polizeibehörden zum Einschreiten auffordern können, und aus dem gleichen Grunde, weil eben ein Privatrecht der Re kurrentin gar nicht in Frage steht, ist sie zu dem Begehren, daß Art. 5 Lemma 4 der Konzession in die Steigerungsbedingungen aufgenommen werde, nicht legitimirt. So wenig als die In haber der bereits auf dem Rigi bestehenden Wirthschaften, deren Interessen ohne Zweifel zur Aufnahme jener Bestimmung mit gewirkt haben, aus derselben ein Privatrecht auf Existenz und Fortdauer der darin enthaltenen Eigenthumsbeschränkung her leiten können, so wenig kann aus derselben ein Privatrecht der Rekurrentin gefolgert werden, obgleich neben demjenigen der Wirthschaften auch ihr Interesse für deren Aufstellung maßgebend gewesen sein mag. Denn es war lediglich dem Ermessen des Kantonsrathes anheimgestellt, in welcher Weise er diese Inte ressen wahrnehmen wolle, und nun ist dies keineswegs in der Art geschehen, daß zu Gunsten irgend welcher dritter Personen, als Eigenthümer bestimmter Liegenschaften, eine Dienstbarkeit auf das Grundeigenthum der Rigibahngesellschaft gelegt worden wäre, wonach letztere verhindert würde, dasselbe zu Wirthschafts zwecken zu benutzen; sondern es hat der Kantonsrath ohne Be zugnahme auf irgend welche Privaten und deren Interessen lediglich Namens des Staates, im öffentlichen Interesse, die mehrerwähnte Beschränkung in die Konzession aufgenommen und zwar in der Weise, daß dieselbe einerseits, wie oben ausgeführt worden, mit der Konzession selbst dahinfällt, und anderseits der Kantonsrath das Recht behielt, dieselbe jederzeit aufzuheben oder zu modifiziren. Eine Anerkennung oder Konstituirung eines dies fälligen Privatrechtes der Rekurrentin ist in der Konzession über all nicht enthalten. 3. Das zweite Begehren der Rekurrentin stützt sich auf Art. 47 Lemma 3 des Bundesgesetzes über Abtretung von Privat rechten, welcher besagt, daß wenn ein abgetretenes Recht um einen niedrigern Betrag als denjenigen der für die Abtretung bezahlten Entschädigungssumme von dem Bauunternehmer ver äußert werden wolle, derjenige, welcher es habe abtreten müssen, befugt sei, die Rückerstattung des Rechtes gegen Bezahlung jenes Betrages, für welchen die Veräußerung beabsichtigt werde, zu verlangen. Rekurrentin ist der Ansicht, daß dieses dem frühern Eigenthümer eingeräumte Vorkaufsrecht in allen Fällen der Ver äußerung eines expropriirten Rechtes ausgeübt werden könne, also auch dann, wenn dieses Recht die Bestimmung, für welche dasselbe erworben worden, wirklich erhalten habe und erst hin terher aufhöre, derselben zu dienen, während das in Lemma 1 ibidem dem Expropriaten eingeräumte Rückerwerbungsrecht, gegen Rückerstattung der erhaltenen Entschädigung, nur geltend gemacht werden könne, wenn das enteignete Recht ohne jene Ver wendung geblieben sei. 4. Nun geht aber das Begehren jedenfalls schon insofern zu weit, als Rekurrentin ein Vorkaufsrecht gegen den dritten Käu fer beansprucht, während das Gesetz dieses Recht nicht gegen jeden Besitzer, sondern nur gegen den ursprünglichen Erwerber und dessen Rechtsnachfolger in dem öffentlichen Werke, be ziehungsweise in der Konzession, einräumt. Allein auch abgesehen hievon ist das Begehren unbegründet. Vorerst ist es nicht richtig, daß das in Art. 47 Lemma 3 dem Enteigneten zuerkannte Vor kaufsrecht demselben in weiterm Umfange zustehe, als das in Lemma 1 ibidem statuirte Rückerwerbungsrecht; vielmehr geht das Gegentheil schlagend daraus hervor, daß jenes Vorkaufs recht nur für den Fall aufgestellt ist, daß das abgetretene Recht um einen niedrigern Betrag, als denjenigen der für die Ab tretung bezahlten Entschädigungssumme, veräußert werden will. Wäre die Ansicht der Rekurrentin richtig, so wäre das Vor kaufsrecht sicher nicht auf jenen Fall beschränkt, sondern dem Enteigneten unbedingt eingeräumt worden, so daß derselbe be
rechtigt wäre, bei jedem beabsichtigten Verkaufe, ohne Rücksicht auf die Höhe des dem Bauunternehmer anerbotenen Preises, die Vor hand zu verlangen. Denn es ließe sich dann absolut kein Grund für jene Beschränkung denken; sondern es hat dieselbe offenbar nur dann einen Sinn, wenn man das Vorkaufsrecht nur unter den in Lemma 1 ibidem aufgeführten Voraussetzungen zuläßt, indem dann Sinn und Bedeutung derselben dahin geht, daß wenn zu jenen Voraussetzungen noch die Veräußerungsabsicht hinzukommt, der Enteignete nicht bloß ein Rückerwerbungsrecht sondern auch noch ein Vorkaufsrecht haben solle, sofern der Preis, um welchen die Veräußerung beabsichtigt werde, geringer ist als die sr. Zt. bezahlte Entschädigung. Der Gesetzgeber gieng dabei zweifellos von der Anschauung aus, daß es in einem solchen Falle unbillig wäre, dem Expropriaten das Rückerwerbungsrecht nur gegen Rückzahlung der erhaltenen Entschädigung zu gestatten, während der Expropriant selbst dasselbe zu einem geringern Preise ver äußern wolle, und es demselben in der Regel ganz gleichgültig sein könne, ob ein Dritter oder der frühere Eigenthümer das Recht um denselben Preis erwerbe. 5. Hienach müßte das zweite Begehren nach der Interpre tation, welche Rekurrentin selbst dem Art. 47 Lemma 1 gibt, verworfen werden. Da es indessen Sache des Richters ist, das Gesetz ohne Rücksicht auf die Auslegung, welche die Parteien demselben geben, zur Anwendung zu bringen, und das gleiche Begehren von andern Personen gerade auf jene Gesetzesbestim mung gestützt worden ist, so kann die Interpretation derselben nicht umgangen werden. Nun sagt diese Gesetzesvorschrift, daß der frühere Inhaber eines abgetretenen Rechtes dasselbe gegen Rückerstattung der dafür erhaltenen Entschädigungssumme zu rückfordern könne, wenn a. dasselbe zu einem andern Zwecke, als zu demjenigen, für welchen es abgetreten worden, verwendet werden wolle, oder b. es binnen zwei Jahren nach erfolgter Abtretung zu dem Abtretungszwecke nicht benutzt worden, ohne daß sich hiefür hin reichende Gründe anführen lassen, oder endlich c. das öffentliche Werk, für welches die Abtretung geschehen ist, gar nicht ausgeführt werde. Hienach steht fest, daß wenn das abgetretene Recht zu dem Zwecke, zu welchem die Abtretung stattgefunden hat, nicht ver wendet wird, dasselbe unbedingt zurückgefordert werden kann und es bleibt nur die Frage zu entscheiden, ob dieses Rückfor derungsrecht auch dann Platz greife, wenn das Recht zwar zu jenem Zwecke verwendet worden ist, hinterher aber aufhört, dem selben zu dienen. Für die Bejahung dieser Frage läßt sich nun anführen einerseits der allgemeine Wortlaut des ersten Satzes: "Sollte "das abgetretene Recht zu einem andern Zwecke, als für welchen "es abgetreten worden ist, verwendet werden wollen," und ander seits der Umstand, daß eine Expropriation unbedingt nur im öffentlichen Interesse stattfinden darf, für andere, bloß private Zwecke ein Eigenthümer dagegen niemals gezwungen werden kann, seine Rechte, wenn auch gegen volle Entschädigung, abzu treten, sondern die Veräußerung lediglich seiner freien Entschlie ßung anheimfällt. Faßt man aber das erste Lemma des Art. 47 in seinem Zusammenhange auf, so erscheint doch die Verneinung jener Frage, beziehungsweise die Auslegung des ersten Satzes, daß das Rückerwerbungsrecht nur dann eintrete, wenn das ab getretene Recht gar nicht zu dem Zwecke, für welchen es expro priirt worden, sondern zu einem andern Zwecke verwendet werden wolle, richtiger und muß der Auffassung der Vorzug gegeben werden, daß der Art. 47 überhaupt diejenigen Fälle, wo ein ab getretenes Recht bestimmungsgemäß verwendet worden ist und erst hinterher dieser Bestimmung entzogen wird, gar nicht im Auge habe. Und zwar erscheint diese Auffassung um so richtiger, als a) dieselbe mit der in der Theorie und der Gesetzgebung anderer ferner b) kaum Länder herrschenden Ansicht übereinstimmt, angenommen werden kann, daß der Gesetzgeber ein solches Rück forderungsrecht für alle Zukunft habe aufstellen wollen und das selbe nicht, wenn ihm die von der Rekurrentin geltend gemachte Tragweite zukäme, im Interesse der Rechtssicherheit und gemäß dem praktischen Bedürfnisse an eine bestimmte Frist gebunden hätte, und endlich c) nicht zu leugnen ist, daß der Ausübung des öffentlichen des Rückforderungsrechtes nach Ausführung Werkes in der Regel viel bedeutendere faktische Hindernisse und
Schwierigkeiten entgegenstehen würden und dasselbe offenbar viel eher zu Unbilligkeiten gegen den Exproprianten führen könnte, als dies der Fall ist, wenn das öffentliche Werk nicht ausge führt worden ist. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.