Art. 26, 28 Ziff. 3, 51 ZGB/Ehegesetz; Art. 54 BV; standing to object to a marriage forbidden on grounds of insanity. Because the statute contains no limitation as to who may raise the objection, any person with a legal or family interest in preventing the marriage is legitimized; purely economic interests may also suffice where the impediment is a public-order impediment and not an economic marriage requirement. A marriage is invalidly prevented only where the nupturient, by reason of insanity or analogous mental defect, lacks understanding of the essence of marriage and freedom of will; the court must assess this ex officio and may order necessary evidence when the federally guaranteed right to marry is at stake.
Stande seien, eine Familie durchzubringen und letztere nicht der Gemeinde oder Anverwandten zur Last fallen werde. Allein wenn hienach bloß ökonomische Rücksichten kein Einspruchsrecht gegen eine Ehe geben, so folgt daraus doch offenbar nicht, daß ökonomische Interessen nicht zur Legitimation für die Geltend machung eines im allgemeinen Interesse der öffentlichen Ord nung gesetzlich statuirten zerstörenden Ehehindernisses, wie des jenigen der Geisteskrankheit oder des Blödsinnes, dienen und genügen können. Im Gegentheil ist durchaus nicht einzusehen, warum pekuniär Interessirte jenes Ehehinderniß nicht sollten geltend machen können; denn offenbar liegt darin keine Be schränkung der Ehe aus ökonomischen Rücksichten. Im vorliegen den Falle haben nun die Kläger, als Geschwisterkinder, bezie hungsweise Kaspar Halbheer als Ehemann einer Tante der Barbara Kunz, vorausgesetzt daß letztere an Blödsinn leidet, sowohl ein verwandtschaftliches, als in ihrer Eigenschaft als präsumtive Erben der B. Kunz ein ökonomisches Interesse daran, daß die Ehe der Beklagten nicht zu Stande komme, und müssen dieselben daher nach dem Gesagten als zur Ein sprache legitimirt angesehen werden. Wenn es sich sonach weiter frägt, ob die Beklagte Bar bara Kunz blödsinnig sei, so ist zu beachten, daß auch nach dem schweizerischen Gesetze (Art. 26) zu einer giltigen Ehe die freie Einwilligung der Brautleute gehört. Hieraus folgt, daß jedenfalls ein solcher Grad von Blödsinn eines Nupturienten, welcher das Verständniß für das Wesen der Ehe und den freien Willen ausschließt, denselben zur Eingehung einer Ehe unfähig macht, und nun muß allerdings nach den eingehenden und über zeugenden Ausführungen des Obergutachtens des zürcherischen Sanitätsrathes angenommen werden, daß Barbara Kurz in so hohem Grade an Schwachsinn leide, daß sie der Willensfreiheit und der Einsicht in das Wesen der Ehe entbehrt. 4. Die Einziehung des Obergutachtens erschien aber nöthig, weil es sich im vorliegenden Falle um das Recht der Ehe han delt, welches gemäß Art. 54 der Bundesverfassung unter dem Schutze des Bundes steht. Wo dieses durch die Bundesverfassung gewährleistete Recht in Frage steht, kann für die Kompetenzen des Bundesgerichtes nicht einfach der Art. 30 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege maßgebend sein, sondern hat das Bundesgericht in den zu seiner Kognition ge langenden Fällen von Amteswegen für Erhebung der nöthigen Beweismittel zu sorgen (Art. 61 Lemma 2 leg. cit.) und darauf zu achten, daß die Eingehung einer Ehe nicht willkürlich, son dern nur in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen verhindert werde, und nun vermochten die von den kantonalen Gerichten eingesandten Akten hierorts die Ueberzeugung nicht zu begründen, daß das klägerischerseits geltend gemachte Ehehinderniß des Blöd sinns wirklich zutreffe. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Den Beklagten ist untersagt, die Ehe miteinander einzu gehen.