Art. 43 des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe in Verbindung mit Art. 29 OG; zulässiges Rechtsmittel im Ehescheidungsprozess nur gegen das letztinstanzliche kantonale Haupturteil. Ein blosser Beschluss der kantonalen Appellationsinstanz, mit welchem die Appellation verweigert wird, ist kein materieller Endentscheid. Ist ein allfälliger staatsrechtlicher Rekurs gegen diesen Beschluss bereits abgewiesen und der Beschluss rechtskräftig geworden, so ist eine weitere Anfechtung mit der Berufung an das Bundesgericht unzulässig (vgl. Erw. 1).