Art. 56 BG über Civilstand und Ehe; Scheidung von Ausländern mit Wohnsitz in der Schweiz setzt Nachweis voraus, dass der Heimatstaat das zu erlassende schweizerische Urteil anerkennt. Der Nachweis bedarf keiner förmlichen Erklärung der ausländischen Regierung; er kann sich auch aus Gesetzgebung oder Gerichtspraxis ergeben (consid. 2). Indessen genügt eine uneinheitliche ausländische Praxis nicht, wenn daraus keine hinreichende Sicherheit der Anerkennung folgt. Die vom Schweizer Gericht verweigerte Annahme der Scheidungsklage verletzt Bundesrecht nicht, wenn die Anerkennung im Heimatstaat nicht genügend dargetan ist. Eine aus der ausländischen Rechtslage folgende Härte ist für die schweizerische Zuständigkeitsprüfung unerheblich (consid. 3).
und allgemeine Anerkennung eines zu erlassenden Urtheils könne man von einer am Prozesse nicht direkt betheiligten Staats regierung nicht verlangen und es werde eine solche auch nie erhältlich sein. D. Der Ehemann Graberg schloß sich dem Begehren seiner Ehefrau an. Das Bezirksgericht Zürich verzichtete auf eine Berichterstat tung. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
resultirt nicht aus dem schweizerischen Gesetze, welches ja den Ausländern in Art. 56 die Möglichkeit eröffnet, vor dem Ge richte ihres schweizerischen Wohnsitzes die Ehescheidungsklage an zubringen; sondern sie fällt lediglich zu Lasten der ausländischen preußischen Gesetzgebung, welche (auch hier im Gegensatze z. B. zum schweizerischen Gesetze Art. 43 Lemma 2) den im Auslande wohnenden Angehörigen den Gerichtsstand sowohl im Inlande als im Auslande versagt, beziehungsweise dieselben trotz der Versagung des heimatlichen Gerichtsstandes nicht in die Lage versetzt, daß sie von der ihnen in Art. 56 des zitirten schwei zerischen Gesetzes eröffneten Möglichkeit, hierorts Recht zu neh men, Gebrauch machen können. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.