Art. 60 BV; equal treatment of Swiss citizens in cantonal legislation and proceedings; inadmissibility of retaliatory or reciprocal discrimination between cantons. A cantonal rule that subjects own citizens to taxation under the home-principle while charging citizens of other cantons under the territorial principle violates the constitutional guarantee of equal treatment and cannot be justified by reciprocity. The Federal Court confines itself to the constitutional question and does not decide abstract issues of cantonal statutory interpretation or competence conflicts unrelated to the constitutional claim (consid. 1-4).
Verfassungsbestimmung, indem im Kanton Schwyz doch jeder Steuerzahler sein Stimmrecht habe, während im Kanton Zug kein Niedergelassener bei Beschließung der Armensteuern mitreden dürfe. Die Handhabung der gesetzlichen Bestimmungen über den Straßenbettel sei Sache der Polizeibehörde der Einwohner gemeinden, an deren Lasten auch die Niedergelassenen beizu tragen haben. C. Der Regierungsrath des Kantons Zug machte in seiner Vernehmlassung gegen die Beschwerde die in dem angefochtenen Entscheide enthaltenen Gründe geltend und fügte bei: Die Bür gergemeinden beschließen nur über die Höhe der Steuern; die Steuerpflicht bestimme das Gesetz. Das Stimmrecht in Armen steuersachen werde keinem Steuerpflichtigen vorenthalten werden können. Er trug deßhalb auf Abweisung des Rekurses und eventuell darauf an, daß die Regierung des Kantons Schwyz von Bun des wegen angehalten werde, die Beiziehung von zugerischen Orts bürgern zur Bezahlung von Armensteuern in ihren betreffenden Wohngemeinden zu untersagen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
schen Räthe pflichteten dieser Auffassung des Art. 48 der frühern resp. 60 der jetzigen Bundesverfassung bei, indem sie den Re kurs der Regierung von Aargau gegen den bundesräthlichen Ent scheid vom 21. April 1869 übereinstimmend abwiesen. (Vergl. Bundesblatt a. a. O. S. 901 904.) 4. Ganz der gleiche Fall liegt nun hier vor. Nach 102 Satz 1 des zugerischen Gemeindegesetzes haben die dortigen Kan tonsbürger die Armensteuer an die Bürgergemeinde zu entrich ten. Bei Anwendung des 102 Satz 2 müssen dagegen die An gehörigen anderer, d. h. solcher Kantone, welche nach dem Grund satz der Territorialität verfahren, die Armensteuer an die Wohn gemeinde bezahlen und werden daher die erstern nach dem Hei mats-, die letztern dagegen nach dem Territorialitätsprinzip be steuert. Es kann demnach die angefochtene Gesetzesbestimmung vor Art. 60 der Bundesverfassung nicht bestehen und muß der auf dieselbe gestützte Beschluß des Bürgerrathes von Menzingen als verfassungswidrig aufgehoben werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde ist begründet und der Entscheid des Regie rungsrathes von Zug vom 6. März 1878 sammt dem Beschlusse des Bürgerrathes von Menzingen, wonach derselbe von dem in 102 Satz 2 des zugerischen Gemeindegesetzes vorbehaltenen Gegenrechte Gebrauch zu machen erklärt hat, als verfassungswid rig aufgehoben.