Art. 19 der Ausführungsbestimmungen zum bündnerischen Steuergesetz; interkantonale Doppelbesteuerung bei zeitweiligem Aufenthalt. Kantone dürfen das bewegliche Vermögen und den Erwerb von Personen erfassen, die nicht als Niedergelassene, sondern bloss als Aufenthalter im Kanton leben, soweit der Erwerb aus im Kanton ausgeübter Tätigkeit stammt. Bei abwechselndem Aufenthalt in verschiedenen Kantonen kann jeder Kanton jedoch nur jene Zeit besteuern, während welcher die steuerpflichtige Person tatsächlich seiner Steuerhoheit unterstand. Die Besteuerung ist daher zeitlich zu aliquotieren; eine kantonale Steuerhoheit für das ganze Steuerjahr besteht nicht, wenn ein Teil desselben unter anderer kantonaler Hoheit verbracht wurde (vgl. Erw. 2).
hauptete aber, sein Domizil sei in Teufenthal, Kantons Aargau, woselbst er die Steuern pro 1877 und 1878 bezahlt habe. In Davos habe er sich nur als Kurgast aufgehalten und die weni gen Weinverkäufe, die er bei dieser Gelegenheit dort abgeschlos sen, seien von Teufenthal aus effektuirt worden. Trotz der Un bedeutendheit dieser Geschäfte habe er sich zur Bezahlung einer Erwerbssteuer bereit erklärt; dagegen bestreite er die Pflicht zur Bezahlung einer Vermögenssteuer, da er nur in Teufenthal und nicht in Davos domizilirt sei. Rekurrent stellte demnach das Begehren, es sei die Besteuerung in Davosplatz als eine Doppelbesteuerung aufzuheben, eventuell zu verfügen, daß er daselbst nur eine Erwerbssteuer zu bezahlen habe. C. Der Kleine Rath verwies in seiner Vernehmlassung, in welcher er auf Abweisung der Beschwerde antrug, auf den in dem angefochtenen Erkenntnisse festgestellten Sachverhalt und fügte bei: Der 19 der Ausführungsbestimmungen zum bünd nerischen Steuergesetz enthalte bezüglich der Steuerpflicht bei nur zeitweiligem Domizil im Kanton die Vorschrift, daß "Solche, "die sich zwischen dem 1. Oktober vor dem Steuereinzug und "dem 1. Oktober des nächstvorangegangenen Jahres im Ganzen "volle sechs Monate im Kanton aufgehalten oder deren Familien "allein in dieser Zeit ein halbes Jahr lang im Kanton gewohnt "haben, als Kantonseinwohner zu betrachten und verpflichtet "seien, die Steuer für das betreffende Jahr in dieser Eigen "schaft zu bezahlen." Diese Voraussetzungen treffen bei dem Re kurrenten zu und da nach bundesrechtlicher Praxis die Be steuerung des beweglichen Vermögens und des Erwerbes und nur diese werden hier betroffen demjenigen Kanton zustehe, in welchem der Steuerpflichtige wohne, so könne an der Steuer berechtigung des Kantons Graubünden, die nach dem Gesetze nicht von der Niederlassung abhängig sei, sondern sich einfach an den wenigstens halbjährigen Aufenthalt knüpfe, nicht gezwei felt werden. Uebrigens sei eine Doppelbesteuerung auch nicht erwiesen. Die vom Rekurrenten vorgelegten Steuerquittungen von Teufenthal beschlagen nur kommunale Schul-, Polizei- und Armensteuern, keine kantonale Steuern und können überdies in dorten befindliche Liegenschaften betreffen, welche der Kanton Graubünden nicht besteuere. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Nach den Akten steht außer Zweifel, einerseits, daß das ange fochtene Erkenntniß sich lediglich auf die Steuerpflicht des Rekur renten für das Steuerjahr vom 1. Oktober 1877 bis 1. Oktober 1878 und nicht auch auf die spätere Zeit bezieht, und ander seits, daß diejenigen thatsächlichen Voraussetzungen, an welche das graubündnerische Steuergesetz in 19 die Steuerpflicht bei nur zeitweiligem Aufenthalt knüpft, bei dem Rekurrenten für jenes Steuerjahr zutreffen. Da nun den Kantonen durch das Bundesrecht nicht verwehrt ist, auch das bewegliche Vermögen und den Erwerb solcher Personen, welche in ihrem Gebiete nicht als förmlich Niedergelassene, sondern als bloße Aufenthalter sich befinden, zur Besteuerung heranzuziehen, und zwar den Erwerb wenigstens insoweit, als er aus einem in dem betreffenden Kantone ausgeübten Gewerbe resultirt, so muß die Steuerbe rechtigung des Kantons Graubünden im vorliegenden Falle grundsätzlich anerkannt werden.
Dagegen kann der Kanton Graubünden gemäß konstanter bundesrechtlicher Praxis die Steuer nur für diejenige Zeit ver langen, während welcher Rekurrent sich in dem betreffenden Steuerjahre in jenem Kanton aufgehalten hat. Denn es ist ein feststehender Grundsatz des Bundesrechtes, daß Personen, welche abwechselnd in verschiedenen Kantonen wohnen, von jedem die ser Kantone nur für diejenige Zeit in Besteuerung gezogen wer den können, während welcher sie unter der betreffenden Steuer hoheit sich aufgehalten haben. Nun hat Rekurrent unbestritte nermaßen einen Theil des erwähnten Steuerjahres unter der Steuerhoheit des Kantons Aargau an seinem ordentlichen Domizil in Teufenthal zugebracht und für diese Zeit muß der Kanton Graubünden sich dessen Besteuerung enthalten, ohne Rücksicht darauf, in welchem Umfange der Kanton Aargau von seinem Hoheitsrechte Gebrauch gemacht hat. (Vergl. Entscheid des Bundes gerichtes vom 3. Mai 1879 i. S. Bucher und Durrer Erw. 4 Amtl. Sammlung der bundesgerichtlichen Entscheidungen Bd. V, Nr. 34.)
Ob die graubündnerischen Behörden das bewegliche Ver mögen des Rekurrenten und dessen Erwerb richtig taxirt haben, ist eine Frage, die vom Rekurrenten hierorts nicht aufgeworfen worden ist und sich auch der Beurtheilung des Bundesgerichtes entziehen würde, indem die Ausmittelung des steuerpflichtigen Vermögens und Erwerbes einer Person lediglich Sache der zu ständigen kantonalen Behörden ist. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde ist in dem Sinne abgewiesen, daß der Kanton Graubünden berechtigt ist, das bewegliche Vermögen und den daselbst erzielten Erwerb des Rekurrenten für diejenige Zeit, während welcher letzterer im Steuerjahre vom 1. Oktober 1877 bis 1. Oktober 1878 im dortigen Kanton sich aufgehalten hat, zu besteuern.