Art. 113 Ziff. 3 BV; Art. 59 OG; scope of constitutional complaint and res judicata of a prior federal ruling; the Federal Court may review only alleged infringements of constitutionally guaranteed rights, not the correctness of cantonal procedural-law application. The guarantee of the lawful judge concerns the existence of a constitutionally competent tribunal and does not regulate which cantonal instance is to take further procedural measures. A prior federal judgment rendered as a state court decision has binding force only as to the constitutional question actually decided; it does not otherwise determine the pending civil dispute or preclude subsequent cantonal proceedings on a lawful procedural basis. An interpretation is unnecessary where the scope of the earlier ruling is clear.
sei nicht wahr, daß er sich mit der Anhebung des Rechtstriebes
vom 8. Juli 1875 im Betrage von 27000 Fr. einverstanden
erklärt habe. Inzwischen hatte nämlich der thurgauische Große
Rath eine Gesetzesnovelle zur Prozeßordnung erlassen, nach wel
cher an die Stelle des Eides das Handgelübde zu treten hat,
und es hatte diese Novelle durch die Referendumsabstimmung
die Sanktion des Volkes erhalten. Entgegen der Ansicht des
Rekurrenten fand das Obergericht, daß diese Novelle vom Zeit
punkt ihres Inkrafttretens an zur Anwendung kommen müsse
und zwar für alle Fälle, welche nach diesem Zeitpunkte zur
richterlichen Beurtheilung kommen, ohne Rücksicht darauf, ob sie
vor oder nachher eingeleitet worden seien.
bundesgerichtliche Urtheil vom 21. September 1878 sei die
allein erheblich erklärte Einrede der Beklagten Wägelin beweis
los geworden und deshalb dahin gefallen und hätte daher ohne
Weiters die Ausfällung des Endurtheils zu seinen, des Rekur
renten, Gunsten erfolgen sollen. Dies habe er verlangt und ein
anderes Begehren sei von keiner Seite gestellt worden. In dem
Verfahren der thurgauischen Gerichte liege eine Verletzung des
Art. 58 der Bundesverfassung und Art. 9 der thurgauischen
Kantonsverfassung, welche den verfassungsmäßigen Gerichtsstand
garantiren, sowie mehrerer Bestimmungen der thurgauischen Pro
zeßordnung, insbesondere der 157 und 158 derselben, wo
nach, wenn ein Beweismittel verloren gehe, dieser Verlust den
Produzenten treffe.
Rekurrent verlangte demnach, daß das obergerichtliche Urtheil
vom 24. Februar d. J. aufgehoben werde. Eventuell suchte er
um Erläuterung des diesseitigen Entscheides vom 21. September
1878 nach, indem das thurgauische Obergericht das gerade Ge
gentheil von dem, was darin enthalten sei, herausgelesen habe.
E. Jakob und Barbara Wägelin bestritten in erster Linie die
Kompetenz des Bundesgerichtes, da von einer Verfassungsver
letzung im vorliegenden Falle nicht gesprochen werden könne. In
zweiter Linie beantragten sie Abweisung sowohl des prinzipalen
als des eventuellen Begehrens, indem die Voraussetzungen einer
Erläuterung mangeln und Rekurrent die Verletzung eines ver
fassungsmäßigen Rechtes nicht nachgewiesen habe.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
so ist dieselbe offenbar unrichtig. Das Bundesgericht hat bei Erlaß dieses Entscheides nicht als Civilgericht, sondern als Staatsgerichtshof gehandelt und lediglich die Frage zu entschei den gehabt, ob die in dem obergerichtlichen Urtheil vom 25. Ok tober 1877 aufgestellte Schwörformel konstitutionel zulässig sei oder nicht. Auf die Verneinung dieser Frage beschränkt sich die Rechtskraft des diesseitigen Entscheides. Derselbe hat weder den zwischen Lenz und den Geschwistern Wägelin pendenten Civilprozeß entschieden, noch die beklagtischerseits aufgestellte Einrede beweislos erklärt, noch überhaupt weiter in jenen Civilprozeß eingegriffen, als daß die vom Obergerichte festge stellte Schwörformel aufgehoben wurde. Der diesseitige Entscheid benahm daher den thurgauischen Gerichten die Befugniß keines wegs, jene Formel durch eine andere, konstitutionel zulässige, beziehungsweise den Eid durch das Handgelübde zu ersetzen, nachdem der Gesetzgeber dasselbe inzwischen an Stelle des Eides zum Beweismittel erhoben hatte. 5. Eine Erläuterung des bundesgerichtlichen Entscheides vom 21. September 1878 erscheint nach dem in vorstehender Erwä gung Gesagten nicht mehr erforderlich. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.