Art. 5 Schaffhausen Constitution; culpable insolvency as prerequisite for insolvency imprisonment; admissibility of federal constitutional complaint without exhaustion of cantonal remedies where a federal constitutional question is also raised. A cantonal judgment ordering imprisonment for insolvency is unconstitutional if it does not establish that the insolvency was due to the debtor's fault. It is insufficient that the authority later asserts fault in the reviewing proceedings; the culpability inquiry must appear from the challenged decision itself or from the proceedings leading to it. The federal constitutional complaint is not absolutely barred by the failure to pursue a cantonal appeal where the complaint also invokes the Federal Constitution (consid. 2, 4).
Unter solchen Umständen braucht das Bundesgericht auf die fernere Behauptung des Rekurrenten, die verhängte Ge fangenschaft verletze auch den Art. 59 der Bundesverfassung, nicht näher einzutreten, obschon es fraglich wäre, ob in der vom Bezirksgericht ausgesprochenen Ansicht, es liege überall da eine Selbstverschuldung vor, wo Jemand Schulden macht in der Voraussicht, dieselben nicht decken zu können, und in der hierauf basirten Verurtheilung zu einer Gefängnisstrafe, ohne daß eine eigentliche strafbare Handlung vorliegen würde, nicht unter Umständen eine indirekte Umgehung des von der Bundes verfassung verbotenen Schuldverhaftes gefunden werden könnte. 4. Die Einrede, daß Rekurrent vorerst die Berufung an das kantonale Obergericht hätte ergreifen sollen und daher, da er dies nicht gethan, die bezirksgerichtlichen Erkenntnisse in Rechts kraft erwachsen und ein Rekurs an das Bundesgericht nicht zu lässig sei, erscheint nicht begründet. Der Art. 59 des Bundes gesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege knüpft die Zulässigkeit von staatsrechtlichen Beschwerden an das Bundes gericht wegen Verfassungsverletzung einfach an die Voraussetzung, daß sie gegen Verfügungen kantonaler Behörden gerichtet seien; daß diese Verfügungen von der letzten kantonalen Instanz er lassen sein müssen, sagt das Gesetz nicht und kann daher der staatsrechtliche Rekurs an diesseitige Stelle nicht unbedingt von dem Durchlaufen des kantonalen Instanzenzuges abhängig ge macht werden. Zwar wird in Fällen, in welchen ein ordentliches Civil- oder Strafrechts-Verfahren stattfindet und wo es sich nicht um eine interkantonale Frage, beziehungsweise eine Bestimmung der Bundesverfassung handelt, in der Regel darauf gehalten werden müssen, daß die nach der kantonalen Gesetzgebung den Parteien zustehenden ordentlichen Rechtsmittel erschöpft werden, bevor dieselben an das Bundesgericht gelangen, indem ein ge gentheiliges Verfahren offenbar mancherlei Inkonvenienzen für den kantonalen Rechtsgang zur Folge haben könnte und es über dies angezeigt erscheint, daß wo nur kantonale Verfassungsbe stimmungen in Frage stehen, besonders wenn diese verschiedener Interpretation fähig sind, die obersten zuständigen kantonalen Behörden sich über dieselben aussprechen, bevor das Bundesge richt wegen Verletzung derselben angegangen wird. Allein im vorliegenden Falle handelt es sich weder um ein ordentliches Strafverfahren, noch lediglich um die Verletzung einer Bestim mung der Kantonsverfassung, sondern gleichzeitig um die Frage, ob die angefochtenen Erkenntnisse nicht einen durch die Bundes verfassung verbotenen Schuldverhaft aussprechen. Unter solchen Umständen konnte im vorliegenden Falle angesichts des Art. 59 der Bundesverfassung nicht davon die Rede sein, die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde ist begründet und sind deshalb die Erkenntnisse des Bezirksgerichtes Schaffhausen vom 10. und 17. Juli 1879, als im Widerspruch mit Art. 5 der Verfassung des Kantons Schaffhausen, aufgehoben.