Art. 59 BV; Art. 5 Schaffhausen Cantonal Constitution; Schaffhausen bankruptcy law: detention ordered as punishment for negligent bankruptcy is not debt imprisonment within the meaning of the federal constitutional ban, but penal custody. A constitutional objection under cantonal law fails where the lower court expressly establishes culpable insolvency; the Federal Court does not review the substantive criminal-law assessment beyond the constitutional question (consid. 1-2).
gerichte, indem er behauptete, daß durch dasselbe Art. 59 der Bundes sowie Art. 5 der schaffhausenschen Kantonsverfassung verletzt worden seien. Er begründete seine Rekursbeschwerde im Fernern dahin: Art. 59 Lemma 3 der Bundesverfassung, lau tend: "Der Schuldverhaft ist abgeschaft", habe keine andere Meinung, als daß Niemand wegen civilrechtlichen Ansprachen seiner persönlichen Freiheit beraubt werden dürfe; es bleibe sich daher auch immer gleich, unter welcher Form der Schuldverhaft angewendet werde; sobald Jemand um Forderungen willen zur Gefangenschaft verurtheilt werde, so liege Schuldverhaft vor. Dazu komme noch der Umstand, daß nach der schaffhausenschen Kantonsverfassung (Art. 5) in Verbindung mit 122 des schaffhausenschen Konkursgesetzes wegen unverschuldeter Insol venz eine Bestrafung nur bei konstatirtem eigenem Verschulden und bei vorhandenen Erschwerungsgründen stattfinden dürfe, während das schaffhausensche Bezirksgericht bei Prüfung dieser Frage leichtfertig darüber hinweg gegangen sei. Rekurrent sei im Uebrigen zur Bestrafung gar nicht speziell vorgeladen worden und habe sich daher nicht vertheidigen können. Wäre ihm für Letzteres Gelegenheit gegeben worden, so würde er geltend gemacht haben, daß seine Frau seit langer Zeit krank darnieder liege, daß er nur noch im Besitze eines Armes sei u. s. w., und damit auch den Beweis geliefert haben, daß sein Konkurs ein unverschuldeter gewesen sei. C. Das Bezirksgericht Schaffhausen trug auf Abweisung der Beschwerde an. Was die Bestimmung der Bundesverfassung (Art. 59) betreffe, so glaube dasselbe in dieser Beziehung ohne Weiters über die Beschwerde hinweggehen zu dürfen, da von einem Schuldverhaft im Sinne des Art. 59 in concreto keine Rede sein könne. Hinsichtlich der behaupteten Verletzung der Kantonsverfassung sei darauf Bedacht zu nehmen, daß durch sein unbegründetes Nichterscheinen Rekurrent auf seine Vertheidigung verzichtet habe, weshalb das Gericht sein Erkenntniß auf das vor liegende Aktenmaterial habe gründen und nach Mitgabe dessen Ergebnissen annehmen müssen, daß Huber bereits früher im Kon kurse sich befunden, daß er mit 30 % akkordirt habe und dann in kurzer Zeit wieder und zwar mit dem verhältnißmäßig be deutenden Defizit von 5600 Fr. in Konkurs gerathen sei. Selbst wenn sie ihm seiner Zeit vorgetragen worden wären, hätten übrigens die in der Beschwerde Hubers zur Rechtfertigung seines Konkurses vorgebrachten Gründe dem Gerichte nicht als stichhaltig erscheinen, sondern höchstens dazu dienen können, das Straf maß etwas zu lindern, weil anderseits das Selbstverschulden Hubers durch eine Reihe von Umständen dargethan gewesen sei. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: