Art. 60 and Art. 45 Abs. 6 BV; equal treatment of Swiss domiciliaries for communal taxation. The Federal Court may annul unconstitutional cantonal provisions, but it cannot direct a canton to adopt a specific legislative scheme or compel amendment of its laws (consid. 1). A cantonal tax rule is unconstitutional if it subjects Swiss domiciliaries from other cantons to a different system than cantonal domiciliaries, namely territorial taxation for the former and home-principle taxation for the latter (consid. 2–3). Art. 45 Abs. 6 contains no exception permitting unequal taxation of domiciled Swiss citizens according to cantonal origin; it merely forbids taxing the domiciled Swiss citizen differently from the local citizen and applies generally to all domiciled Swiss citizens (consid. 3).
jahen. Denn, wie das Bundesgericht schon in seinem Entscheide vom 8. Februar ds. Is. in Sachen Fries, im Anschlusse an frühere Entscheide des Bundesrathes, ausgeführt hat, verstößt ein Steuergesetz, welches auf die kantonsfremden Niedergelasse nen ein anderes Steuersystem anwendet, als auf die eigenen, indem es die Erstern nach dem Territorial- und die Letztern nach dem Heimatsprinzip besteuert, gegen den in Art. 60 der Bundesverfassung proklamirten Grundsatz der Gleichbehandlung aller Schweizerbürger und kann daher nicht zu Recht bestehen. 3. Wenn Rekursbeklagte glaubt, daß unter der Herrschaft der neuen Bundesverfassung eine solche ungleiche Behandlung der Niedergelassenen anderer Kantone gegenüber denjenigen des ei genen Kantons gestützt auf Art. 45 Lemma 6 der Bundesver fassung (welche Bestimmung übrigens dem Bundesgerichte bei Erlaß seines Entscheides vom 8. ebruar dis. Js. keineswegs entgangen ist) zulässig sei, indem diese Verfassungsbestimmung nur verbiete, den niedergelassenen Schweizerbürger anders zu besteuern, als den Ortsbürger, so kann dieser Ansicht nicht bei gepflichtet werden. Zwar steht natürlich außer Zweifel, daß der Bund das Recht besitzt, in der Verfassung Ausnahmen von dem in Art. 60 ibidem statuirten Prinzip zu machen, und daß solche in der Verfassung selbst aufgestellte Ausnahmen respektirt werden müssen; allein eine derartige Ausnahme ist in Art. 45 Lemma 6 nicht enthalten. Diese Verfassungsbestimmung räumt den Gemeinden keineswegs positiv das Recht ein, den schweize rischen Niedergelassenen wie den Ortsbürger zu besteuern; son dern sie lautet negativ dahin, die Gemeinde dürfe den schweize rischen Niedergelassenen nicht anders besteuern, als den Orts bürger. Sie enthält also lediglich ein Verbot, welches neben dem in Art. 60 proklamirten Grundsatz offenbar sogar dann ganz wohl bestehen könnte, wenn es sich wirklich nur auf die Besteuerung der Niedergelassenen anderer Kantone bezöge. Nun kann aber kaum einem begründeten Zweifel unterliegen, daß das Verbot ein ganz allgemeines ist, welches für die Be steuerung sowohl der Niedergelassenen anderer Kantone als der jenigen des eigenen Kantons gilt, indem durch Art. 45 der Bundesverfassung, im Gegensatz zu den die Niederlassung be schlagenden Bestimmungen der frühern Bundesverfassung, welche bloß interkantonales Recht schafften, die Niederlassungsfreiheit zu einem allgemeinen Rechte der Schweizerbürger erhoben wor den und die Niederlassung nicht mehr bloß von Kanton zu Kanton, sondern auch diejenige der Kantonsbürger innerhalb des Kantons garantirt ist. Lediglich aus diesem Grunde ist offenbar die in Art. 41 Ziffer 5 der frühern Bundesverfassung enthal tene Bestimmung: "Den Niedergelassenen anderer Kantone kön nen von Seite der Gemeinden keine größern Leistungen an Ge meindelasten auferlegt werden, als den Niedergelassenen des eigenen Kantons", in der neuen Bundesverfassung weggelassen und durch die von der Regierung von Nidwalden angerufenen Bestimmung: "Ebenso darf die Gemeinde, in welcher er (der "schweizerische Niedergelassene) seinen Wohnsitz nimmt, ihn nicht "anders besteuern als den Ortsbürger", ersetzt worden. Man wollte die Niedergelassenen, seien sie Kantonsfremde oder Kan tonsangehörige, einfach den Ortsbürgern gleichstellen, keineswegs aber eine ungleiche Behandlung der Niedergelassenen gestatten. Daß der unmittelbar vorhergehende Satz des Lemma 6, lau tend: "Der niedergelassene Schweizerbürger darf von Seite des die Niederlassung gestattenden Kantons mit keiner Bürgschaft und mit keinen andern besondern Lasten behufs der Niederlas sung belegt werden" nur für die Niederlassung von Kanton zu Kanton Bedeutung hat, kann keineswegs den Schluß rechtferti gen, daß auch der zweite Satz nur eine interkantonale Vor schrift enthalte und sich nur auf die niedergelassenen Schweizer bürger anderer Kantone beziehe. Zu einer solchen mit dem Prinzip sowohl des Art. 60 als des Art. 45 der Bundesver fassung in Widerspruch stehenden und auch sonst schwer erklär lichen Unterscheidung in der Besteuerung der Niedergelassenen nach ihrer Kantonsangehörigkeit giebt weder der Wortlaut noch die Entstehungsgeschichte des Art. 45 Lemma 6 der Bundes verfassung einen Anhalt. (Vergl. insbes. Blumer 2. Auflage von Morel Bd. I, S. 302 ff. bes. S. 312, u. Dubs, das öff. Recht der Schweiz, Bd. II, S. 116.) Der Kanton Unterwalden nid dem Wald kann daher die kantonsfremden Niedergelassenen nur insofern zur Bezahlung der Armensteuer an ihre Wohngemeinde
anhalten, als er dieses Verfahren gegenüber allen Niederge lassenen, also auch gegenüber den Kantonsangehörigen, beob achtet. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde ist begründet und demnach 3 litt. C des nidwaldenschen Gemeindesteuergesetzes, soweit derselbe die schwei zerischen Niedergelassenen zur Bezahlung der Armensteuer an die Wohnortsgemeinden pflichtig erklärt, aufgehoben.