Art. 6 des Bundesgesetzes vom 3. Juni 1876 betreffend die Ertheilung des Schweizerbürgerrechtes und den Verzicht auf dasselbe; Voraussetzungen des Verzichts auf das Schweizerbürgerrecht. - Der Verzicht ist zulässig, wenn der Schweizerbürger in der Schweiz kein Domizil mehr besitzt, nach dem Recht seines Aufenthaltsstaates handlungsfähig ist und das Bürgerrecht eines anderen Staates für sich und gegebenenfalls seine Familie bereits erworben hat oder ihm gesichert ist. - Bei erfüllten Voraussetzungen dürfen kantonale Behörden den Verzicht nicht wegen bloss möglicher künftiger Unterstützungsansprüche der Heimatgemeinde verweigern; mit dem wirksamen Verzicht erlischt die aus dem Bürgerrecht fliessende Unterstützungspflicht und lebt erst bei späterer gesetzmässiger Neuerwerbung des Bürgerrechts wieder auf. - Ein Einwand aus bestehender Vormundschaft betrifft nicht das Verzichtsrecht selbst; werden die Verzichtsvoraussetzungen bejaht, fallen die daran anknüpfenden Folgen, insbesondere die Befugnis zur Herausgabe des verwalteten Vermögens, ohne Weiteres dahin (consid. 1-2).
Vormundschaftsbehörden das Recht nicht abgesprochen werden, das waisenamtlich verwaltete Vermögen solcher in Amerika na turalisirter und wohnhafter Angehöriger so lange nicht heraus zugeben, bis entweder der Bevogtigungsgrund gehoben sei, oder aber Petent den genügenden Ausweis leiste, daß mit der Ent lassung aus dem Staatsverband die ursprüngliche Heimatge meinde jeder Verpflichtung bezüglich eventueller Unterstützung enthoben sei. B. Ueber den abweisenden Bescheid beschwerte sich nun Bruhin beim Bundesgerichte. Er berief sich darauf, daß die Voraus setzungen, unter welchen nach 6 des Bundesgesetzes vom 3. Heu monat 1876 ein Schweizer auf sein Bürgerrecht verzichten könne, zutreffen und bemerkte im Weitern: Ob der Gemeindrath Wangen und seine erblustigen Verwandten ihm in der Schweiz einen Vormund gestellt haben, sei gleichgültig. Sollte er je wie der in die Schweiz zurückkommen, so brauche die Polizeibehörde nur seinen Paß zu verlangen, oder ihn, wenn er keine solchen besitze, auszuweisen. Auf diese Weise sei die Gemeinde Wangen sicher, daß er, Bruhin, keine Ansprüche an dieselbe erheben könne. C. Der Gemeindrath Wangen bezog sich in seiner Vernehm lassung, in welcher er auf Abweisung der Beschwerde antrug, auf die Begründung des angefochtenen Entscheides und bemerkte, er könne nicht zugeben, daß ein hier gesetzlich Bevogteter über sein waisenamtlich verwaltetes Vermögen verfügen resp. dasselbe zu seinen Handen verlangen könne, bevor die Bevogtigung ge setzlich aufgehoben sei. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: