- Urtheil vom 20. September 1879 in Sachen
Steiner.
In Nachachtung des bundesgerichtlichen Entscheides vom
- April 1878 ) übermittelte der Regierungsrath des Kantons
Bern am 26. März 1879 die Akten dem Regierungsstatthalter
amte Fraubrunnen mit dem Auftrage, dieselben gemäß Art. 7
des Bundesgesetzes vom 3. Juli 1876 dem Gemeindrathe von
Zielebach für sich und zu Handen etwa weiterer Betheiligter
mit Festsetzung einer Frist von vier Wochen für allfällige Ein
sprachen mitzutheilen. Demgemäß erließ der Gemeindrath
von Zielebach im Anzeiger für die Kirchgemeinden Kirchberg,
Utzenstorf, Koppigen und Hindelbank vom 12. April 1879 eine
Bekanntmachung, wodurch er vom Gesuch des Jakob Steiner
um Entlassung aus dem bernischen Kantons und Gemeinde
bürgerrecht, um Aufhebung der Vormundschaft und um Heraus
gabe des Vermögens unter Hinweis auf den Art. 7 des citirten
Gesetzes den Betheiligten Kenntniß gab, mit der Aufforderung,
Einsprachen dagegen bis und mit dem 17. April 1879 der dor
tigen Gemeindeschreiberei einzureichen.
B. Durch eine vom 17. April 1879 datirte, dem Gemeind
rathe rechtzeitig eingereichte, jedoch von letzterm erst am 28. Mai
d. Is. dem Regierungsstatthalter zugestellte Eingabe, erhoben
Ed. Steiner, Joh. Steiner, Joh. Steiner von Arx, Franz Steiner
Joh. sel., Jakob Steiner Ursen sel., Urs Steiner und Jakob
Steiner, gewesener Schlosser, als aufsichtsberechtigte nächste Ver
wandte des Jakob Steiner im Interesse desselben (wie sie sagen)
Opposition gegen seine Entlassung aus dem Bürgerrecht, mit
der Begründung:
- Jakob Steiner sei nach den bernischen Gesetzen, weil be
vogtet, nicht handlungsfähig und habe daher ohne Mitwirkung
seines Vormundes weder ein neues Bürgerrecht erwerben, noch
auf sein bisheriges verzichten können;
- er sei ein Müssiggänger und Verschwender, so daß er in
) Siehe diese Sammlung, Bd. IV, S. 236, ff.
Amerika schon öfters in Armenanstalten habe verpflegt werden
müssen, obwohl der Vormund ihm die Zinsen seines Vermögens
vierteljährlich durch den schweizerischen Consul in Philadelphia
habe zukommen lassen; würde er aus dem Bürgerrechte entlassen
und ihm das Vermögen ausgehändigt, so würde er in ganz kurzer
Zeit um sein Vermögen kommen und dem Elende anheimfallen.
Ebenso reichte die Vormundschaftsbehörde von Zielebach am
28. Mai 1879 an das Regierungsstatthalteramt Fraubrunnen
einen Bericht und Antrag ein, in welchem sie im Wesent
lichen geltend machte:
- Jakob Steiner sei nach Erlangung des Alters der Mehr
jährigkeit durch die kompetenten Behörden förmlich bevogtet wor
den, woraus folge, daß derselbe in seiner Handlungsfähigkeit
auf so lange eingestellt sei, als seine Bevogtigung andauere, und
daß er sein civilrechtliches Domizil bei dem Vormund habe und
bei allen gerichtlichen Fragen durch diesen vertreten werden müsse.
(Satz 272 und 273 des bern. Ges.) Die Gesetze des Kantons
Bern über die Handlungsfähigkeit seien auch hier maßgebend.
Ein mehrjährig Bevogteter erlange durch die Erwerbung eines
polizeilichen Wohnsitzes in einem andern Staate oder durch einen
mehrjährigen Aufenthalt in demselben die Handlungsfähigkeit
ohne Entlassung aus der Vormundschaft nicht, sondern es seien
in dieser Beziehung die heimatlichen Gesetzesbestimmungen stets
fort maßgebend.
- Nach Art. 6 des Bundesgesetzes betreffend die Ertheilung
des Schweizerbürgerrechtes und den Verzicht auf dasselbe könne
ein Schweizerbürger auf sein Bürgerrecht verzichten, wenn er
in der Schweiz kein Domizil mehr besitze. Nun habe Jakob
Steiner sein rechtliches Domizil bei seinem Vormund in Ziele
bach, weßhalb die gesetzlichen Voraussetzungen zur Entlassung
des Jakob Steiner aus dem bernischen Gemeinde und Staats
bürgerrecht fehlen.
- Jakob Steiner sei ein im höchsten Grade liederlicher Mensch.
Erhalte er sein Vermögen, welches zirka 28000 Fr. betrage,
zur Hand, so werde er in ganz kurzer Zeit dasselbe verpaßt
oder verschwindelt haben und vollständig der Wohlthätigkeit an
heim fallen.
Die Vormundschaftsbehörde von Zielebach schloß daher mit
dem Antrage: Jakob Steiner sei mit seinem Begehren um Ent
lassung aus dem Ortsbürgerrecht von Zielebach abzuweisen, d. h.
es sei die Verzichtserklärung des Jakob Steiner auf das ge
nannte Ortsbürgerrecht und das Kantonsbürgerrecht als unzu
lässig zu erklären.
Gegenüber diesen Einsprachen erhob der Vertreter des
Jakob Steiner vorerst die Einrede, daß dieselben verspätet ein
gelangt seien und daher vom Bundesgerichte nicht mehr berück
sichtigt werden dürfen. Der Art. 7 des Bundesgesetzes vom
3. Juli 1876 besage, daß eine Frist von längstens 4 Wochen
der betreffenden Gemeindsbehörde für sich und zu Handen etwa
weiterer Betheiligter zu Anbringung allfälliger Einsprachen an
beraumt werden dürfe. Diese vierwöchentliche Frist müsse dem
nach als eine peremtorische angesehen werden. Nun habe der
Regierungsstatthalter von Fraubrunnen unter Mittheilung des
Schreibens des Regierungsrathes unterm 29. März 1879 dem
Gemeindrathe von Zielebach für sich und zu Handen etwa wei
terer Betheiligter eine Frist von 4 Wochen zur Anbringung all
fälliger Einsprachen anberaumt; die Einwendungen seien aber
erst am 28. Mai 1879, also erst nach Verfluß von mehr als
acht Wochen, beim Regierungsstatthalteramte von Fraubrunnen
eingelangt.
In der Hauptsache machte Jakob Steiner im Wesentlichen
geltend:
Allerdings habe der Vögtling nach einer Bestimmung des
bernischen Prozeßgesetzes das Domizil seines Vogtes. Allein hier
handle es sich nicht um eine Frage, welche nach dem bernischen
Civil und Civilprozeßgesetze zu entscheiden sei, sondern um eine
Frage des internationalen Staats und Privatrechtes, welche
durch das Bundesgesetz vom 3. Juli 1876 gelöst sei. Nach die
sem Gesetze müsse der auf sein bisheriges Bürgerrecht Verzich
tende nach den Gesetzen des Landes, in welchem er wohne resp.
welchem er fortan angehören wolle, handlungsfähig sein, wie
es sich aus dem Wortlaute des Gesetzes, aus der Botschaft des
Bundesrathes und den Berathungen der Räthe aufs Unzweifel
hafteste ergebe, indem der Nationalrath, der zuerst die Gesetze
des Heimatkantons als maßgebend für die Handlungsfähigkeit
habe aufstellen wollen, schließlich der Redaktion des Bundes
rathes und des Ständerathes beigetreten sei. Hinsichtlich der
Handlungsfähigkeit sei also die Gesetzgebung des Wohnortes
und nicht der Heimat maßgebend.
Das Bundesgericht habe sich mehrfach dahin ausgesprochen,
daß der Wohnsitz bevormundeter Personen durch den Vormund
und die Vormundschaftsbehörde bestimmt werde und es dahe
behufs Verlegung des bisherigen resp. Erwerbung eines neuen
Wohnsitzes für solche Personen der Zustimmung genannter Be
hörden bedürfe. Dieses Prinzip werde zwar wohl nur für inter
kantonale Verhältnisse absolute Geltung haben. Allein im vor
liegenden Falle stehe fest, daß Jakob Steiner, nachdem er im
Jahre 1872 zur Bereinigung von Erbschaftsangelegenheiten
nach 16jährigem Aufenthalt in Amerika hieher gekommen, mit
Zustimmung seines Vogtes und der Vormundschaftsbehörde An
fangs 1873 nach Amerika zurückgekehrt sei und seither daselbst
ununterbrochen domizilirt habe. Von einem Wohnorte desselben
im Kanton Bern im Sinne des Art. 6 Ziffer 1 des zitirten
Bundesgesetzes könne demnach nach dem vom Bundesgerichte
mehrfach adoptirten Grundsatze nicht die Rede sein.
Die Requisite für den Verzicht auf das schweizerische Bürger
recht nach Art. 6 des zitirten Bundesgesetzes seien daher voll
ständig vorhanden; für die Erwerbung eines neuen Heimatrech
tes komme die Handlungsfähigkeit des Erwerbers nach dem hei
matlichen Rechte gar nicht in Betracht, da für die Verzichtleistung
auf das alte Bürgerrecht schon die bloße Zusicherung eines frem
den Bürgerrechtes, mithin ein einseitiger Akt einer fremden
Staatsbehörde genüge.
Die Zulagen von Liederlichkeit, Trunksucht und Verschwen
dung, welche dem Jakob Steiner gemacht werden und welche
übrigens für die Entscheidung der vorliegenden Frage irrelevant
wären, werden als unwahr bestritten.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Mit Unrecht setzt Petent den erhobenen Einsprachen die
Einrede der Verspätung entgegen. Denn es handelt sich hier
nicht um eine Frist, bei der Beginn, Dauer und Folgen der
Versäumung im Gesetz festgestellt wäre, sondern das Gesetz über
läßt die Festsetzung des Beginn und der Dauer den Kantons
regierungen und bestimmt lediglich, daß die Frist längstens vier
Wochen dauern solle. Nun haben die Fakt. B aufgeführten An
verwandten Steiners ihre Einsprache rechtzeitig bei derjenigen
Stelle eingereicht, welche in der betreffenden Publikation hiefür
bezeichnet war, und wenn diese Stelle mit Abgabe derselben an
den Regierungsstatthalter resp. den Regierungsrath ungebührlich
säumte, so kann dies nicht den Ausschluß der Einsprache zur
Folge haben. Eher erschiene die Einrede der Verspätung ge
genüber der Einsprache der Vormundschaftsbehörde begründet,
indem dieselbe in der That erst lange nach Ablauf der dem
Gemeindrath Zielebach vom Regierungsstatthalter angesetzten
Frist dem letztern behändigt worden ist. Da indessen die Vor
mundschaftsbehörde im Wesentlichen lediglich die gleichen Ein
sprachsgründe gegen die Entlassung Steiners aus dem hiesigen
Staatsverbande vorgebracht hat, so kann die Frage der Ver
spätung hier füglich als bedeutungslos dahin gestellt bleiben,
und zwar um so eher, als ja das Bundesgericht von Amtes
wegen zu prüfen hat, ob die Voraussetzungen, unter denen ein
Schweizerbürger nach Art. 6 leg, cit. auf sein hiesiges Bürger
recht verzichten kann, zutreffen.
2. Aus dem gleichen Grunde kann auch die Frage unerörtert
bleiben, ob alle diejenigen Personen, welche als Anverwandte
des Petenten gegen dessen Verzichtserklärung Einsprache erhoben
haben, hiezu legitimirt seien, und mag nur im Allgemeinen be
merkt werden, daß, da das Bundesgesetz das Recht zur Ein
sprache nicht auf bestimmte Personen beschränkt, Jeder als zur
Einsprache berechtigt angesehen werden muß, der ein rechtliches
Interesse an der Nichtentlassung des Petenten aus dem hiesi
gen Staatsverbande zu bescheinigen vermag.
3. Frägt es sich somit, ob diejenigen Erfordernisse, welche
Art. 6 leg. cit. für den Bürgerrechtsverzicht aufstellt, erfüllt
seien, so ist diese Frage zu bejahen. Denn wenn
a. das Bundesgesetz die Zulässigkeit des Verzichtes in erster
Linie davon abhängig macht, daß der Betreffende in der Schweiz
kein Domizil mehr habe, so geht das Gesetz dabei offenbar, und
wie insbesondere auch aus Art. 6 litt. b hervorgeht, von dem
natürlichen und thatsächlichen Begriffe des Wohnsitzes aus,
wonach unter Wohnsitz der Ort zu verstehen ist, an welchem
Jemand seinen wirklichen Aufenthalt in der Absicht genommen
hat, denselben zum Mittelpunkt seiner Geschäfte zu machen, und
fällt daher ein bloß prozeßrechtlicher Wohnsitz, wie 11 der
bernischen C. P. O. denselben für Bevormundete aufstellt, außer
Betracht. Nun wohnt Petent seit vielen Jahren nicht mehr im
Kanton Bern, sondern in Brooklyn, wohin er sich mit Wissen
und Willen der bernischen Vormundschaftsbehörde begeben hat.
Ebenso erscheint
b. das zweite Requisit, welches die zitirte Gesetzesbestimmung
aufstellt, erfüllt, indem Jakob Steiner laut den vorliegenden
Ausweisen in Amerika, wo er nach dem unter lit. a Gesagten
wohnt, wirklich handlungsfähig ist, und endlich ist
c. auch der Nachweis geleistet, daß Petent das amerikanische
Bürgerrecht bereits erworben hat. Wenn Einsprecher die Ansicht
vertreten, daß derselbe ein fremdes Bürgerrecht nicht ohne Zu
stimmung der hiesigen Vormundschaftsbehörde habe erwerben
können, so ist darauf zu erwidern, daß die Frage der Gültig
keit des Bürgerrechtserwerbes hier lediglich nach amerikanischen
und nicht nach bernischem Rechte zu beurtheilen ist.
4. Weitere Erfordernisse stellt das Bundesgesetz für die Zu
lässigkeit des Bürgerrechtsverzichtes nicht auf, insbesondere hat
dasselbe absichtlich davon Umgang genommen, bei Bevormunde
ten auch die Zustimmung der hiesigen Vormundschaftsbehörden
zu verlangen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Einsprache gegen den Bürgerrechtsverzicht des Jakob
Steiner ist abgewiesen und demnach die Entlassung desselben
aus dem bernischen Kantons und Gemeindebürgerrecht von der
zuständigen kantonalen Behörde auszusprechen.