Art. 19 und 58 der aargauischen Kantonsverfassung; Art. 61 derselben Verfassung; Teilung einer Kirchgemeinde und Ausscheidung des Kirchenvermögens. Wird eine Kirchgemeinde durch zuständige kantonale Behörde rechtmässig geteilt, so darf mit der Änderung des Rechtssubjekts auch die grundsätzliche Ausscheidung des dem öffentlichen Gemeindezweck dienenden Kirchenvermögens angeordnet werden; darin liegt keine verfassungswidrige Eigentumsverletzung, sofern die Kirchgemeinde selbst Eigentümerin des Vermögens ist (consid. 3). Streitigkeiten über die vermögensrechtliche Auseinandersetzung nach einer solchen Verwaltungsmaßnahme können dem Administrativrichter zugewiesen werden; die aargauische Verfassung enthält keine abschliessende Umschreibung der Verwaltungsrechtssachen, und die bundesgerichtliche Kontrolle greift nur bei klarer Gesetzes- oder Verfassungswidrigkeit ein (consid. 5).
kapital eine Einbuße erleide, während die Gemeinde Mühlau bereits ein hinreichendes Kirchengut besitze, so zwar, daß sie in dieser Hinsicht günstiger gestellt sei als die Kirchgemeinde Sins, und endlich durch einen im Jahre 1871 zwischen den politischen Gemeinden Mühlau und Meyenberg abgeschlossenen Vertrag die Kirchgemeinde Sins von allen ferner Verpflichtungen und Verbindlichkeiten gegenüber der Kaplanpfründe Mühlau oder einer allfälligen Errichtung einer Pfarrei in dort für alle Zeiten enthoben worden sei. Angesichts dieser Vorgänge enthalte 7 litt. à des großräthlichen Dekretes offenbar einen verfassungs widrigen Eingriff in das Vermögen der Kirchgemeinde Sins resp. der Gemeinde Meyenberg und zwar erscheine dieser Ein griff um so stärker, als Mühlau sein Kirchengut und seinen Kaplaneifonds nicht etwa zur gemeinsamen Theilung einwerfen, sondern als Separatgut behalten und überdies an dem Pfrund und Kirchengut von Sins noch einen Theil bekommen solle. Was den 11 des Dekretes betrifft, so behaupten Rekur renten, daß der ordentliche Richter in Theilungsstreitigkeiten der Civilrichter sei, indem solche Streitigkeiten nicht als Verwal tungs- sondern als Civilstreitigkeiten erscheinen und das Gesetz dieselben denn auch nicht unter den Verwaltungsstreitigkeiten aufführe. C. Namens des Großen Rathes trug die Regierung des Kantons Aargau auf Abweisung der Beschwerde an. Sie bestritt die Verfassungswidrigkeit der angefochtenen Dekretsbestimmungen und bemerkte zur Widerlegung der rekurrentischen Behauptungen im Wesentlichen: Die Theilung, welche durch 7 lit. d des Dekretes ver fügt worden, sei die Folge einer Trennung der bisherigen Kirch gemeinde Sins. Die Frage dieser Trennung sei öffentlich recht licher Natur und stehe in der Machtbefugniß des Großen Rathes; die Frage der vermögensrechtlichen Absonderung zwischen den getrennten Theilen müsse durch eine besondere Verfügung der Staatsbehörden angeordnet werden, und hiezu sei Niemand kompetent als diejenige Behörde, welche den Trennungsbeschluß gefaßt habe; denn die vermögensrechtliche Auseinandersetzung als Folge einer Trennung der Korporation sei ein Accessorium der letztern und könne nie als Verletzung des Eigenthums erklärt werden. Der Rechtssatz, daß eine Mutterkirche durchaus nicht verpflichtet sei, eine Filiale, die sich von ihr trennen wolle, aus zusteuern, werde nicht anerkannt. Uebrigens werde die bisherige Filiale Mühlau hier nicht ausgesteuert, sondern es solle der neuen Kirchgemeinde Mühlau ein entsprechender Antheil am Kirchenvermögen der Gesammtgemeinde Sins zugeschieden wer den. Daß zwischen den Gemeinden Mühlau und Meyenberg im Jahre 1871 ein Auskaufsvertrag in dem behaupteten Sinne zu Stande gekommen sei, werde bestritten und diese Frage müsse jedenfalls zunächst durch den kantonalen Richter ausgetragen werden. Das großräthliche Dekret enthalte keinerlei materielle Ver fügungen zu Ungunsten von Sins, sondern weise nur prinzipiell die Theilungsfrage an den Richter, obwohl es zu einer mate riellen Ordnung der Verhältnisse als Folge der Trennung be fugt gewesen wäre. Die Behauptung, daß Mühlau sein eigenes Kirchengut nicht in die Theilung einwerfen müsse, sei eine ver rühte und nach bisherigen Vorgängen unwahre; denn schon in der Vorbehandlung der Sache durch den Regierungsrath sei das Gut der Gemeinde Mühlau in Rechnung genommen worden und es sei gar nicht daran zu zweifeln, daß auch der Richter das Gleiche thun werde. Der Große Rath habe in das Eigen thum der Gemeinde Sins nicht eingegriffen, sondern er habe nur diejenigen Verfügungen in seiner Eigenschaft als Vertreter des Staates und kraft seiner Machtbefugniß über alle im Staate bestehenden Korporationen und andere juristische Per sonen erlassen, welche die unangefochtene und unanfechtbare Thatsache, daß der Eigenthümer in zwei verschiedene Theile getrennt worden sei, nothwendig mit sich bringe. Die Herbeiziehung des Administrativrichters in 11 des Dekretes sei keine Verletzung des Art. 58 der Bundesverfassung. Der Große Rath wäre selbst berechtigt gewesen, die Auseinander setzung des Vermögens auszusprechen, und wenn er das nicht gethan, sondern damit eine andere Behörde betraut habe, so müsse es auch in seiner Befugniß liegen, diese Behörde zu be
gesehen und daher ein verfassungsmäßiger Richter. Derselbe habe die Verwaltungsstreitigkeiten zu entscheiden und zu diesen, und nicht zu den Civilstreitigkeiten, welche der Civilrichter zu be urtheilen habe, gehören die Streitigkeiten über Ausscheidung öffentlicher Güter zwischen den Berechtigten. Denn diese Aus scheidung erfolge nicht nach Grundsätzen des bürgerlichen Rechtes, sondern nach dem öffentlichen Interesse, nach den speziellen sei darauf hinzu Bedürfnissen einer jeden Gemeinde. Dabei weisen, daß das Dekret nicht das gesammte Vermögen der Kirch gemeinde Sins zur Theilung heranziehe, sondern ausdrücklich nur das Pfrund- und Kirchengut. D. Die Kirchgemeinde Mühlau schloß sich als Intervenientin den Ausführungen des Regierungsrathes an. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Art als bürgerliche oder Verwaltungsrechtssachen zu betrachten seien, so ist vorerst zu konstatiren, daß die aargauische Verfassung keine Begriffsbestimmung der bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten oder der Verwaltungsrechtssachen enthält, sondern diese Bestim mung dem Gesetze überläßt. Die Verfassung schließt demnach nicht aus, daß gewisse Streitigkeiten, welche nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen als bürgerliche zu qualifiziren sind, durch das Gesetz dem Administrativrichter vorgelegt werden. Nun ist zwar richtig, daß Streitigkeiten über Theilung von Gemeindevermögen in Folge Aenderungen im Bestande von Gemeinden in dem Gesetz über das Verfahren bei Verwaltungsstreitigkeiten nicht speziell unter den letztern aufgeführt sind. Allein dieses Gesetz erhebt keineswegs die Prätension, die Verwaltungsrechtssachen zu erschöpfen, und wenn daher der Große Rath, welchem die Oberaufsicht über die Erhaltung und Vollziehung der Verfassung und Gesetze zukommt, eine gewisse Streitigkeit dem Verwaltungs richter vorlegt, so wird bis zum Beweise des Gegentheils an zunehmen sein, daß diese Maßregel, wenn auch nicht dem Wort laute so doch dem Geiste der einschlagenden aargauischen Gesetze entspreche, und würde sich die Intervention der Bundesbehörden nur dann rechtfertigen, wenn die Ungesetzlichkeit einer solchen Verfügung klar nachgewiesen wäre. Dies ist nun keineswegs der Fall; vielmehr kommt zu Gunsten der Rechtsbeständigkeit der angefochtenen Dekretsbestimmung in Betracht, daß die be treffenden Streitigkeiten Folge eines Verwaltungsaktes sind und daß es sich um Theilung öffentlichen Eigenthums handelt, welche nicht nach strengem Recht, sondern nach Billigkeitsgrundsätzen beziehungsweise den speziellen Bedürfnissen der bisher vereinigt gewesenen Ortschaften zu geschehen hat. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.