Art. 31 and 34 of the Bernese Code of Civil Procedure; recourse claims against the Canton based on official liability are subject to the ordinary duty of notice of dispute. This duty applies without regard to whether the underlying recourse right is founded on contract, statute, or constitutional provision. Failure to notify the proper representative of the state has the legal effect of a waiver of recourse; notice to an official who is not the state's procedural representative does not preserve the claim.
Urtheil vom 16. September 1879 in Sachen Villars gegen Bern. A. Durch Kaufvertrag vom 28. Mai 1875 erwarb Unter weibel F. Moll in Biel von Johann Traffelet, Sohn, daselbst verschiedene Stücke Rebland mit einem darauf stehenden Wohn hause, um den Preis von 7000 Fr. Am 2. Juni 1875 wirkte Kläger Villars auf die gleichen Liegenschaften für die Forderung von 4620 Fr. nebst Zins und Kosten einen Realarrest, d. h. eine Pfändung, gegen Johann Traffelet aus, welcher am 3. Juni gl. Is. von Traffelet als begründet anerkannt wurde. Gleichen Tages reichte Amtsgerichtsweibel Schmid der Amtsschreiberei Biel ein Doppel des Pfandverbals ein, wofür derselbe bescheinigt wurde. Nichtsdestoweniger stellte der Amtsschreiber am 10. Juni 1875 ein Zeugniß aus, daß die Kaufsobjekte mit keinen weitern Pfand rechten als den im Kaufvertrage vom 28. Mai 1875 bezeichneten im Betrage von 2872 Fr. a Cts. belastet seien, und es fand darauf die Fertigung dieses Vertrages durch die Fertigungsbe hörde von Biel statt. Als nun Villars Anfangs des Jahres 1876 die amtliche Versteigerung der betreffenden Liegenschaften verlangte, erhob der Käufer F. Moll dagegen Einsprache, weil das Pfandrecht zur Zeit der Kaufsfertigung nicht vorgemerkt und ihm nicht überbunden worden sei. Entgegen dem Entscheide der ersten Instanz wurde diese Einsprache vom Appellations und Kassationshofe des Kantons Bern durch Urtheil vom
September 1877 gutgeheißen, weil ein Grundpfandrecht, um für Dritte verbindlich zu sein, im Grundbuche eingetragen sein müsse und das Gleiche auch für eine Pfändung von Grund stücken gelte. B. Gestützt auf Art. 17 der bernischen Kantonsverfassung, welcher bestimmt, daß Civilansprüche, welche aus der Verant wortlichkeit der Beamten fließen, unmittelbar gegen den Staat geltend gemacht werden können, stellte nun Villars mit Klage schrift vom 5. September 1878 beim Bundesgerichte gegen den Kanton Bern das Rechtsbegehren, es sei derselbe zu verurtheilen ihm all den Schaden zu ersetzen, der ihm daraus entstanden, daß der Amtsschreiber von Biel das ihm am 3. Juni 1875 übergebene Pfandverbal nicht in die Pfändungskontrolle der Amtsschreiberei Biel eingetragen habe und er, Kläger, deshalb im Rechtsstreit gegen Unterweibel Moll unterlegen sei. Diesen Schaden berechnete Kläger auf: 2900 Fr. Cts. sammt Zins zu 5% seit 11. Novbr. 1874,
1874,5
und Kosten,
504 an F. Moll bezahlte Prozeßkosten nebst Zins, 548 eigene Prozeßkosten, 30 95 nebst Zins, Kosten des Arrest verfahrens. Kläger behauptete, daß, wenn Amtsschreiber Müller seine Pflicht erfüllt und die fragliche Pfändung kontrollirt hätte, er auf den mit Arrest belegten Liegenschaften sich vollständig hätte bezahlt machen können. C. Der Beklagte trug auf Abweisung der Klage eventuell auf Reduktion der geforderten Entschädigung an. Das erste Rechtsbegehren wurde damit begründet, daß Kläger unterlassen habe, in dem zwischen ihm und dem Unterweibel Moll geführten Prozesse dem Staate Bern den Streit zu verkünden, und diese Unterlassung nach Mitgabe des 34 des bernischen Civilprozeß gesetzes als eine Verzichtleistung auf den Rückgriff gegen den Staat auszulegen sei. Eventuell bestritt Beklagter die Größe der eingeklagten For derung und setzte weiter in Widerspruch, daß, im Falle der Kontrollirung der fraglichen Pfändung durch den Amtsschreiber, Kläger auf den mit Arrest belegten Liegenschaften sich für die Forderungen, für welche der Arrest ausgewirkt worden, voll ständig hätte bezahlt machen können. D. Replicando gab Kläger zu, daß er in dem gegen F. Moll geführten Prozesse nur dem Amtsschreiber Müller und nicht auch der Regierung des Kantons Bern Streit verkündet habe. Dagegen bestritt er, daß die Streitverkündung an den Staat nothwendig gewesen sei, weil es sich nicht um ein eigentliches sondern ein aus der Verfassung direkt her geleitetes Klagerecht handle. Rückgriffsrecht,
E. Im Konkurse des Johann Traffelet erhielt Kläger eine fruchtbare Anweisung im Betrage von 3469 Fr., welche er dem Staate Bern zur Verfügung stellte. Letzterer erklärte sich bereit, die Anweisung einzulösen, jedoch in der Meinung, daß dadurch die Rechtsstellung des Staates gegenüber Kläger in jeder Rich tung verwahrt bleibe. Diese Offerte nahm Kläger nicht an, indem er erklärte, daß er eine Bezahlung der Anweisung an ihn nur als eine theilweise Anerkennung seiner Rechte gegen den Staat Bern anerkennen könne. pertise berechnete F. Die vom Instruktionsrichter erhobene den Werth der vom Kläger am 2. Juni 1875 mit Arrest be legten Liegenschaften auf genannten Zeitpunkt zu 5541 Fr. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: