- Urtheil vom 13. Dezember 1879 in Sachen
Bossard gegen Zug.
A. Stadtschreiber und Generaleinzüger Alois Bossard von
Zug wurde am 10. Mai 1869 wegen qualifizirter Unterschla
gung und qualifizirten Betrug vom Obergericht zu 6 Jahren
Zuchthaus verurtheilt. Er trat die Strafe in der Strafanstalt
Zürich an.
Von hier aus richtete Bossard einen Rekurs an die Bundes
versammlung wegen Verletzung verfassungsmäßiger Rechte, wurde
aber im Juli 1871 abgewiesen in der Voraussetzung, daß sein
Revisionsgesuch von den kompetenten Behörden des Kantons Zug
in Behandlung gezogen werde. Das zugerische Obergericht wies
jedoch dasselbe unterm 13. November 1871 ab.
Die Behörden des Kantons Zürich hatten inzwischen den
Strafvollzug sistirt und Bossard in das Untersuchungsgefängniß
von Zug zurückgeschickt.
Mit dem 1. Januar 1872 war in Zug ein Gesetz über be
dingte Freilassung in Kraft getreten, in Anwendung dessen Bos
sard am 15. Mai 1872 seine Freiheit erhielt.
B. Auf ein neues Revisionsgesuch des Bossard verfügte am
11. Juni 1877 das dortige Kassationsgericht: Revision des
Strafprozesses unter Rückweisung des Strafurtheiles vom 10.
Mai 1869 an das Verhöramt zur Wiederaufnahme der Unter
suchung."
In Folge dessen erkannte das Strafgericht erster Instanz un
term 5. Juli 1878: Es habe sich Bossard des Vergehens der
Unterschlagung öffentlicher Gelder (im Betrage von ungefähr
24,976 Fr.) schuldig gemacht, und verurtheilte ihn, in An
wendung von 120 und 121 des im Jahre 1876 erlassenen
Strafgesetzes: a. Zur Ansichtragung des ausgestandenen Civil
arrestes von 112 Tagen, der erstandenen Zuchthausstrafe von
3 Jahren, sowie der erstandenen Einstellung im Aktivbürger
recht bis heute: b. zur Entschädigung der Beschädigten und zu
allen Prozeßkosten.
Gegen dieses Urtheil appellirte Bossard an das Obergericht
und verlangte Freisprechung sammt Folgen. Das Obergericht
erklärte am 30. Dezember 1878: Bossard habe sich mehrfacher,
eigenmächtiger, unerlaubter und daher strafbarer Verwendungen
öffentlicher Gelder im Betrage von mehr als 20,000 Fr. schul
dig gemacht, verurtheilte ihn wegen korrektioneller Schuldbarkeit
und unter Anrufung von 53 des gegenwärtigen zugerischen
Strafrechtes zur Ansichtragung der ausgestandenen Untersuchungs
und Strafhaft, hob im Uebrigen das erstinstanzliche Urtheil auf
und behielt der Stadtgemeinde Zug, wie dem Angeklagten, be
zügliche Civilansprüche für den ordentlichen Rechtsweg vor.
Hierüber beschwerte sich sowohl der Staatsanwalt, als Bos
sard beim Kassationsgerichte, welches alsdann am 23. Mai gl. J.
die Kassationsbeschwerde Bossards dahin beurtheilte: a. Die
Kassation sei nicht statthaft, weil es sich in casu um einen
appellablen Straffall handle und daher Art. 65 Al. 2 der Zuger
Verfassung keine Anwendung finde; b. materiell sei es unrichtig
eine Ausscheidung zwischen Kriminal- und Polizeigericht, be
ziehungsweise zwischen krimineller und korrektioneller Beurthei
lung zu machen, da Verfassung und Strafgesetz bloß von einem
Strafgerichte sprechen; c. das im obergerichtlichen Urtheil fest
gehaltene Vergehen sei vom Strafgesetze im Art. 53 vorgesehen.
C. Hierauf ergriff Bossard am 28. Juli l. J. den Rekurs
beim Bundesgerichte und zwar gegen das obergerichtliche Straf
urtheil vom 30. Dezember 1878 sowohl als gegen den Kassa
tionsentscheid vom 23. Mai 1879, gegen letztern insoweit, als
derselbe die behaupteten Rechtswidrigkeiten des obergerichtlichen
Urtheiles nicht beseitige.
Dabei geht Rekurrent von folgender Voraussetzung aus: a. Es
der
liege Rechtsverweigerung vor, weil der Richter,
Absicht, die Konstatirung eines begangenen Justizmordes und
die
die daran sich anknüpfenden Civilfolgen zu vermeiden,
mit Nothwendigkeit aus den Urtheilserwägungen sich ergebende
Rechtsfolge auf Freisprechung nicht gezogen und in willkürlicher
Weise dem geschädigten Rekurrenten den Rechtsweg zur Einkla
gung einer Entschädigung verschlossen habe; h. es seien aber
überdies noch Art. 6 und 7 der Zuger- und Art. 58 der Bun
desverfassung verletzt worden, indem der Richter sich eine will
kürliche Strafgewalt, nämlich die korrektionelle Gerichtsbar
keit, angemaßt, die ihm nach Verfassung und Gesetz nicht zu
komme.
In Folge dessen stellt Bossard an das Bundesgericht folgende
Rechtsbegehren: Es wolle dasselbe erkennen:
- Es sei das obergerichtliche Urtheil vom 30. Dezember 1878
insoweit aufgehoben, als dasselbe als bundesrechtlich unzulässig
erscheine, insbesondere seien aufgehoben:
Es habe sich
a. die in diesem Urtheil enthaltene Erklärung
Alois Bossard allerdings mehrfacher, eigenmächtiger, unerlaubter
und daher strafbarer Verwendungen öffentlicher Gelder im Be
trage von mehr als 20,000 Fr. schuldig gemacht;"
b. das Dispositiv 1 des Urtheils ( Alois Bossard habe die
ausgestandene Untersuchungs- und Strafhaft an sich zu tragen");
2. es seien, gemäß der in den Erwägungen II, 1 4, dieses
Urtheils enthaltenen Anerkennung der Nichtschuld des Angeklagten
hinsichtlich der einzig noch gegen ihn bestehenden Anklage auf
Unterschlagung, die Dispositive des Urtheils durch ein die völ
lige Freisprechung des Alois Bossard aussprechendes Dispositiv
ergänzt (demgemäß wäre Dispositiv 2 zu ändern)
3, es sei das kassationsgerichtliche Urtheil betreffend Alois
Bossard vom 23. Mai 1879 aufgehoben;
4. es sei dem Alois Bossard in jedem Falle das Recht ge
öffnet, um auf Grund des 7, Absatz 4, der zugerischen Ver
fassung seine Civilansprüche gegen den Kanton Zug einzuklagen,
und es dürfe die Annahme dieser Klage nicht aus Rücksicht auf
die kondemnatorischen Dispositive des obergerichtlichen Urtheils
vom 30. Dezember 1878 von der Hand gewiesen werden;
5. mit Rücksicht auf die besondere Natur des vorliegenden
Falles habe der Kanton Zug den Alois Bossard für dessen Aus
lagen, Rechtsverkehren und Bemühungen im gegenwärtigen Ver
fahren vor Bundesgericht vollständig zu entschädigen.
Das Rechtsbegehren 3 wird im hievor bezeichneten Sinne ge
stellt, d. h. fallen gelassen, sofern das Bundesgericht, ohne das
kassationsgerichtliche Urtheil zu berühren, auf die Prüfung und
Berichtigung des Urtheils des Obergerichtes eintreten zu können
glaubt.
In ihren Vernehmlassungen beantragen Staatsanwalt
und Obergericht des Kantons Zug Abweisung der Beschwerde,
weil
a. eine Justizverweigerung keineswegs vorliege;
b. Rekurrent durch sein Gesuch um bedingte Freilassung im
Jahre 1872 den Gnadenweg beschritten und hierin die beste An
erkennung seiner Schuld liege;
c. allfällig inkorrekte Erwägungen eines Strafurtheils nicht
in Rechtskraft erwachsen;
d. die Beurtheilung des materiellen Strafgesetzes Sache der
kantonalen Gerichte sei und dem Bundesgerichte hierüber keine
Kognition zustehe.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Da die Verwaltung der Strafjustiz Sache der Kantone
ist, so steht dem Bundesgerichte das Recht nicht zu, die ange
fochtenen Urtheile der zugerischen Strafgerichte abzuändern und
deren Dispositive gemäß dem unter Ziffer 2 gestellten Begehren
des Rekurrenten durch andere zu ersetzen. Das Bundesgericht
kann vielmehr nur, sofern jene Urtheile eine Verfassungsver
letzung begründen, dieselben aufheben, und es ist dann Sache
der kantonalen Gerichte, an Stelle des aufgehobenen Entscheides
einen neuen zu erlassen.
- Nun steht fest, daß in Folge Zulassung des Rekurrenten
zur Revision das im Jahre 1869 gegen denselben erlassene
Strafurtheil durch das obergerichtliche Urtheil vom 30. Dezem
ber 1878 insoweit aufgehoben worden ist, als Rekurrent des
Verbrechens der qualifizirten Unterschlagung und des qualifizir
ten Betruges, wegen welcher Verbrechen die Verurtheilung im
Jahre 1869 erfolgt war, rechtskräftig nicht schuldig erklärt wor
den ist. Die Aufhebung jenes Urtheils schließt aber selbstver
ständlich nicht aus, daß, sofern die dem Rekurrenten zur Last
fallenden Handlungen den Thatbestand eines andern, insbeson
dere weniger schweren Verbrechens oder Vergehens enthalten, der
selbe wegen dieses Verbrechens oder Vergehens jetzt noch bestraft
werde. Nur muß sich der zugerische Strafrichter dabei an die
Vorschrift des 1 der Uebergangsbestimmungen zu dem Straf
gesetzbuche vom 20. Wintermonat 1876 halten, welcher besagt,
daß dieses Strafgesetz auf alle Verbrechen und Vergehen, welche
zur Zeit seiner Inkrafttretung noch nicht rechtskräftig beurtheilt
seien, Anwendung finde. Insofern nun das zugerische Oberge
richt diese Vorschrift nicht beachtet, sondern nach eigenem freien
Ermessen bestimmt hat, daß Alois Bossard wegen mehrfacher,
eigenmächtiger, unerlaubter und daher strafbarer Verwendungen
öffentlicher Gelder die erstandene 3jährige Zuchthausstrafe an
sich zu tragen habe, liegt in seinem Urtheil eine willkürliche, den
Grundsatz der Gleichheit der Bürger vor dem Gesetze verletzende
Handlung, und muß dasselbe daher als verfassungswidrig auf
gehoben werden
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde ist theilweise begründet und das Urtheil des
zugerischen Obergerichtes vom 30. Dezember 1878 im Sinne
von Erwägung 2 aufgehoben.