Art. 55 OG; Art. 18 Bundesgesetz vom 30. Juni 1849; Zuständigkeit der eidgenössischen Kassationsinstanz bei Jagdfreveln: Die Kassationsbeschwerde setzt voraus, dass der angefochtene Entscheid im Verfahren des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1849 ergangen ist. Dieses Gesetz regelt nur die Verfolgung fiskalischer und polizeilicher Bundesübertretungen, auf welche der ordentliche Strafprozess nicht anwendbar ist. Die Verfolgung von Jagdübertretungen und der Erlass der Strafbestimmungen innerhalb der bundesrechtlichen Schranken verbleiben dagegen den Kantonen; daher unterstehen entsprechende Urteile ausschließlich dem kantonalen Prozessrecht. Mangels Anwendbarkeit des bundesrechtlichen Einheitsverfahrens ist die Kassation beim Bundesgericht unzulässig (consid. 2–4).
den Hulliger durch Urtheil vom 31. Mai 1878 von Schuld und Strafe frei, weil nach 6 der kantonalen Vollziehungs verordnung zum eidgenössischen Jagdgesetze dem Grundeigen thümer gestattet sei, Gewild, durch welches seinen Gütern Scha den zugefügt werde, innert der Marchen derselben zu erlegen und zu behändigen, und nun durch die Aussagen der Zeugen dar gethan sei, daß dem Jakob Steffen an seinen Saatpflanzungen Schaden durch Hasen verursacht worden sei. Gegen dieses Urtheil erklärte der Bezirksprokurator Haas in Burgdorf die Appellation an die Polizeikammer; allein der Generalprokurator zog dieselbe wieder zurück, worauf die Polizei kammer am 22. Juni 1878 das polizeirichterliche Urtheil als in Rechtskraft erwachsen erklärte. B. Damit hatte jedoch der Hase seine Ruhe noch nicht ge funden. Vielmehr ergriffen Korporal Messerli und der Jagd verein Burgdorf, ersterer als Anzeiger und letzterer, soweit es das Interesse um das Jagdwesen betrifft , den Rekurs sowohl an den Bundesrath und nach erfolgter Abweisung an die Bundesversammlung als auch an das Kassationsgericht des Bundesgerichtes. Sie behaupteten:
Gefängnisstrafe handelt, gestatten) ausgefällten Urtheile binnen dreißig Tagen von der Mittheilung an bei dem eidgenössischen Kassationsgerichte das Rechtsmittel der Kassation geltend gemacht werden könne, wenn das Urtheil gegen bestimmte gesetzliche Vor schriften sich verstoße oder wesentliche Formfehler unterlaufen seien, oder endlich die Inkompetenz des urtheilenden Gerichtes behauptet werde. Es bildet sonach der Art. 18 einen Bestand theil des durch das Bundesgesetz vom 30. Juni 1849 einheit lich geregelten Prozeßverfahrens und setzt dessen Anwendbarkeit die Anwendung dieses Verfahrens unbedingt voraus, so daß Beschwerden an das eidgenössische Kassationsgericht nur gegen die gemäß den Bestimmungen jenes Gesetzes aus gefällten Urtheile zulässig sind. 3. Nun ist aber das Bundesgesetz vom 30. Juni 1849 für die Verfolgung von Jagdfreveln keineswegs anwendbar, sondern es ist sowohl die Aufstellung der Strafbestimmungen, innerhalb der vom Gesetze aufgestellten Schranken, als die strafrechtliche Verfolgung der Uebertretungen des eidgenössischen Jagdgesetzes und der kantonalen Vollziehungsverordnungen zu demselben Sache der Kantone, so daß deren für Polizeiübertretungen auf gestelltes Prozeßverfahren allein und mit Ausschluß der Vor schriften des mehrerwähnten Bundesgesetzes vom 30. Juni 1849 zur Anwendung kommt. 4. Hienach muß die vorliegende Kassationsbeschwerde hierorts wegen Inkompetenz von der Hand gewiesen werden, und er scheint es nicht nöthig, auf die Frage der Legitimation der Pe tenten zur Beschwerde einzutreten. Demnach hat das Kassationsgericht erkannt: Auf die Kassationsbeschwerde wird hierorts wegen Inkompe tenz nicht eingetreten.