Interkantonales Steuerrecht; bewegliches Vermögen unterliegt in Konfliktsfällen dem Kanton des tatsächlichen Wohnsitzes des Eigentümers, ohne Rücksicht auf öffentliche Vormundschaft oder den Ort der Vermögensverwaltung. Kantonalrechtliche Sondernormen treten hinter diesem bundesrechtlichen Grundsatz zurück (consid. 1). Als Wohnsitz genügt auch ein nicht förmlich niedergelassener, aber nicht bloss vorübergehender Aufenthalt; massgeblich ist, ob der Aufenthalt nach den Umständen auf Dauer angelegt war. Der Wille zur Wohnsitznahme, die tatsächliche Verlegung des Aufenthalts sowie die Genehmigung und organisatorische Ausgestaltung durch die Vormundschaftsbehörden sprechen für ein steuerrechtlich erhebliches Domizil im Aufenthaltskanton (consid. 2–3).
desteuerpflichtig seien. Nach diesen Bestimmungen unterliege kei nem Zweifel, daß das Zundelsche Vermögen in Zürich ver steuert werden müsse; denn einerseits habe L. Zundel unter Vormundschaft gestanden und anderseits sei zu bemerken, daß wenn auch die Zundel nicht in einer Heil- oder Pflegeanstalt untergebracht gewesen, sie doch nur ihrer körperlichen Gebrechen wegen vorübergehend ihrer in ziemlich dürftigen Umständen be findlichen Tante zur Pflege anvertraut gewesen sei und also nicht als Niedergelassene in Kreuzlingen betrachtet werden könne. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: