- Urtheil vom 21. November 1879 in Sachen
Bader gegen Bern.
A. Frau M. Bader wollte ihren in Bern wohnhaften Ehe
mann, Gottlieb Bader, zur Beurtheilung ihres Ehescheidungs
begehrens vor das Amtsgericht Bern laden; allein der Amts
gerichtspräsident verweigerte durch Bescheid vom 12. August d. J.
die Bewilligung hiezu, weil ein Aussöhnungsversuch vor Sitten
gericht nicht stattgefunden habe. Der Art. 115 der bern. C.-P.-O.
schreibt nämlich vor, daß in Vaterschafts- und Ehesachen ein
Aussöhnungsversuch vor dem Sittengericht stattfinden müsse, be
vor die Klage beim Gerichte angebracht werden dürfe, und der
Appellations- und Kassationshof des Kantons Bern hatte in ei
nem Kreisschreiben vom 10. November 1877 erklärt, daß diese
Vorschrift durch Art. 49 und 58 i. f. der Bundesverfassung
nicht aufgehoben worden sei, weil in der Abhaltung eines
Sühneversuches kein Ausfluß einer Gerichtsbarkeit liege, übri
gens der Kirchengemeinderath nichts spezifisch Geistliches an sich
habe, zumal nicht mehr, wie früher, der Ortspfarrer von Amts
wegen in demselben Sitz und Stimme habe.
B. Ueber diese Vorladungsverweigerung des Amtsgerichts
präsidenten von Bern beschwerte sich nun Frau Bader beim
Bundesgerichte, indem sie behauptete, dieselbe enthalte in mehr
facher Hinsicht eine Verletzung der Bundesverfassung und der
Verfassung des Kantons Bern. Das Sittengericht, resp. der
Kirchgemeinderath, welcher nunmehr (mit Ausnahme der Stadt
Bern, wo das Sittengericht ein Ausschuß aus den Kirchge
meinderäthen der drei verschiedenen Kirchgemeinden bildet) an
die Stelle des Sittengerichtes getreten ist, sei eine konfessionelle
Behörde, indem es von der Kirchgemeindeversammlung, d. h. den
) Siehe ferner No 101 dieser Sammlung.
innert der Grenzen einer Kirchgemeinde befindlichen Angehörigen
der nämlichen Konfession oder kirchlichen Namensbezeichnung,
gewählt werde. Wenn daher der bernische Amtsgerichtspräsident
verlange, daß sie sich der Gerichtsbarkeit des Sittengerichtes un
terwerfe, so werden hiedurch die Art. 58 Lemma 2 und 54 und
49 Lemma 4 der Bundesverfassung verletzt, welche die geistliche
Gerichtsbarkeit abgeschafft haben und jede Beschränkung der Ehe
aus kirchlichen Rücksichten verbieten. Ebenso enthalte das Ver
fahren des Amtsgerichtspräsidenten von Bern auch eine Ver
letzung des Art. 4 und 58 Lemma 1 der Bundesverfassung und
der Art. 71, 50 und 74 der bernischen Staatsverfassung, betref
fend die Garantie des verfassungsmäßigen Richters.
C. Der Amtsgerichtspräsident von Bern bemerkte in seiner
Vernehmlassung, das Gesetz, auf welches sich seine Verfügung
stütze, sei formell verfassungsmäßig erlassen. Die materielle Ver
fassungsmäßigkeit falle nach konstanter Praxis und feststehender
wissenschaftlicher Anschauung wenigstens in der Schweiz nicht
in den Bereich des richterlichen Prüfungsrechtes, wie das Bun
desgericht in seinem Urtheile vom 12. Februar 1876 in Sachen
Hirsbrunner und Kons. ausgeführt habe. Hätte er, der Amts
gerichtspräsident, die materielle Verfassungsmäßigkeit der bezüg
lichen bernischen Gesetzgebung zu prüfen, so würde dies mög
licher Weise auf seinen Entscheid nicht ohne Einfluß gewesen sein.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Ansicht des Amtsgerichtspräsidenten von Bern, daß
er nicht befugt gewesen sei, zu prüfen, ob die hier in Frage
stehenden Bestimmungen der bernischen Gesetzgebung in Ueber
einstimmung mit den Vorschriften der Bundesverfassung stehen,
kann nicht als richtig angesehen werden. Denn es handelt sich
hier nicht, wie in dem von ihm citirten Falle Hirsbrunner,
um die Frage der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes, sondern
darum, ob gewisse gesetzliche Bestimmungen nicht durch die neue
Bundesverfassung, weil im Widerspruch mit derselben, außer
Kraft getreten seien, und die Beurtheilung dieser Frage ist dem
Richter nicht nur nicht entzogen, sondern er hat dieselbe viel
mehr von Amtswegen zu untersuchen und zu entscheiden.
- Nun steht außer Zweifel, daß der Kirchgemeinderath, aus
dessen Mitgliedern für die Stadt Bern das Sittengericht ge
bildet wird, eine kirchlich konfessionelle Behörde ist, denn der
selbe wird von der Kirchgemeinde, welche aus den Angehörigen
der betreffenden Konfession besteht, aus ihrer Mitte bestellt und
seine Funktionen bestehen in der Besorgung der Angelegenheiten
der Kirchgemeinde, wie die Wahl der kirchlichen Beamten und
Bediensteten, der Vorberathung der Verhandlungsgegenstände
der Kirchgemeindeversammlung, der Vollziehung der Beschlüsse
der letztern, der Beaufsichtigung, Pflege und Förderung des re
ligiösen und sittlichen Lebens der Gemeinde und der Aufsicht
über den kirchlichen Jugendunterricht. ( 19 des Gesetzes über
die Organisation des Kirchenwesens vom 18. Januar 1874.)
Wenn daher das bernische Gesetz den Sühneversuch in Ehe
scheidungssachen dem Kirchengemeinderathe beziehungsweise Sit
tengerichte zuweist, während für die anderen Civilstreitigkeiten
der Friedensrichter als Sühnebehörde fungirt, so beruht dies
offenbar darauf, daß die Ehesachen nicht als rein weltliche, son
dern auch als religiöse Angelegenheiten betrachtet werden, und
liegt zweifellos in der Uebertragung des Sühneversuches an den
Kirchgemeinderath eine Betonung der religiösen Seite der Ehe.
3. Da nun aber in Folge der neuen Bundesverfassung (Art. 49,
53, 54 und 58 Lemma 2) und des Bundesgesetzes vom 24. De
zember 1875 die Ehe vollständig zu einem Verhältniß des bürger
lichen Rechtes geworden ist und daher die Ehesachen als rein
bürgerliche Angelegenheiten sich darstellen, erscheint es nicht mehr
zulässig, daß andere als bürgerliche Behörden in solchen Streit
sachen, sei es als Sühnbehörden, sei es als Gerichte, fungiren
und verstößt daher die angefochtene Verfügung, beziehungsweise
die Gesetzesbestimmung, auf welcher dieselbe beruht, allerdings
gegen die Bestimmungen der Bundesverfassung.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde ist begründet und demnach die Verfügung des
Amtsgerichtspräsidenten von Bern vom 12. August 1879 als
verfassungswidrig aufgehoben.